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A 11 S 183/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-07-23, A 11 S 183/26
A 11 S 183/26Administrative Court / Division 11Jul 23, 2026
1. Zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn sich die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nur auf das Berufungszulassungsverfahren beziehen. 2. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) findet auf vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren bereits ab diesem Stichtag Anwendung. Die der unmittelbaren Anwendung der Statusverordnung entgegenstehende Norm des § 87e Abs. 2 AsylG ist aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden. Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 15. Dezember 2025, A 15 K 6297/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: A 11 S 183/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0723.A11S183.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 161 Abs 2 VwGO, Art 42 EUV 2024/1347, § 87e Abs 2 AsylVfG 1992
Zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn sich die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nur auf das Berufungszulassungsverfahren beziehen.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) findet auf vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren bereits ab diesem Stichtag Anwendung. Die der unmittelbaren Anwendung der Statusverordnung entgegenstehende Norm des § 87e Abs. 2 AsylG ist aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 15. Dezember 2025, A 15 K 6297/25, Urteil
Nach Erledigung des Rechtsstreits wird das Zulassungsverfahren eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1 1. a) Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Zulassungsverfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Beschränkung der Erledigungserklärungen auf das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung ist rechtlich zulässig. Infolge dieser Beschränkung hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2025 weiterhin Bestand und ist rechtskräftig geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1994 - 9 C 456.93 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2021 - 19 A 3164/20.A - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2019 - 8 ZB 18.32096 - juris Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.1999 - 2 S 1397/99 - juris Rn. 1; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 161 Rn. 10a).
2 b) Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist - durch Beschluss des Berichterstatters (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) - über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
3 Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist auch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu beachten (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2018 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2020 - 6 B 285/20 - juris Rn. 2). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt bzw. unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 161 Rn. 16). Erklären die Beteiligten - wie hier - nur das Zulassungsverfahren und nicht den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt, ist hinsichtlich der Kosten in der Regel zu differenzieren: Wäre das Zulassungsverfahren voraussichtlich erfolglos geblieben, weil etwa die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt waren oder der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben war, dürfte es in der Regel der Billigkeit entsprechen, das Zulassungsverfahren mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellers abzuschließen. Spricht hingegen Überwiegendes für einen Erfolg des Zulassungsantrags, werden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO neben den Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags regelmäßig auch die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Allein der erfolgreiche Ausgang des Zulassungsverfahrens indiziert noch nicht die Belastung des Antragsgegners mit den Kosten des Zulassungsverfahrens, weil ein erfolgreicher Zulassungsantrag nicht notwendig auch zum Erfolg der Berufung führen muss. Vielmehr könnten je nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens dem im Zulassungsverfahren noch erfolgreichen Antragsteller gleichwohl die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sein, wenn er im Hauptsacheverfahren letztlich doch unterlegen wäre. Stellen sich in diesem Fall die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als offen dar, ist es im Allgemeinen billig, die Kosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen (BayVGH, Beschluss vom 24.04.2019 - 8 ZB 18.32096 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
4 2. Nach diesen Grundsätzen entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung billigem Ermessen, denn der Zulassungsantrag hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
5 a) Mit ihrem am 22.01.2026 gestellten Zulassungsantrag begehrte die Klägerin, eine im Jahr 201x geborene Afghanin, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom xx.09.2025 gestützt auf § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG (a.F.) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, die Zulassung der Berufung gegen das am 22.12.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg. Mit ihrem Zulassungsantrag machte sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht hatte mit dem angefochtenen Urteil die Klage der Klägerin, mit der sie beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, abgewiesen.
6 b) Die Berufung wäre im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen gewesen.
7 aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 <jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).
8 Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.
9 Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3).
10 Weiter ist es Sache des Antragstellers zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33). Er hat darzulegen, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 29; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 - juris Rn. 5). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 3 ff.).
11 Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.2022 - A 11 S 1924/22 - juris Rn. 10).
12 bb) Nach diesen Maßstäben hätten die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam unterbreiteten Fragen, ob
13 „die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus aus eigenem Recht eine bessere Rechtstellung [gewährt] als eine nach dem Familienasyl abgeleitete Rechtstellung, da diese an nahe Familienangehörige abgeleitet werden kann“,
14 „ein Rechtschutzbedürfnis an einer Klage auf einen Schutzstatus aus eigenem Recht [besteht], wenn bereits derselbe Schutzstatus im Rahmen des Familienasyls zuerkannt wurde, wenn ein naher Familienangehöriger hierdurch den Status im Rahmen des Familienasyls erhalten kann“ sowie ob
15 „ein Rechtschutzbedürfnis nur dann bejaht werden [kann], wenn eigene subjektive Rechte betroffen sind, oder auch die subjektiven Rechte von nahen Familienangehörigen ein Rechtschutzbedürfnis bejahen [können]“,
16 voraussichtlich nicht zu einer Zulassung der Berufung geführt.
17 (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung - StatusVO) am 12.06.2026 als erledigendes Ereignis anzusehen ist und damit auch, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten abzustellen ist, denn der Zulassungsantrag wäre von Anfang an ohne Erfolg geblieben.
18 (2) Im Hinblick auf die beiden ersten Fragen dürfte eine grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb nicht gegeben gewesen sein, weil das ab 12.06.2026 geltende Asylrecht die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeleitet von einem Familienangehörigen nicht (mehr) kennt (siehe hierzu § 26 AsylG in der Fassung vom 23.04.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 111]) und es der Klärung der aufgeworfenen Fragen bereits bei Stellung des Zulassungsantrags wegen der absehbar eintretenden Rechtsänderung daher jedenfalls im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedurft hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2015 - 12 A 2088/13 - juris Rn. 4; vgl. auch Seibert, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 124 Rn. 146). Ausnahmsweise ist eine grundsätzliche Bedeutung in diesen Fällen zu bejahen, wenn die außer Kraft tretenden oder getretenen Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind oder wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2015 - 12 A 2088/13 - juris Rn. 4; Seibert, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 124 Rn. 146). So dürfte der Fall hier indes, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Ableitung eines noch zu gewährenden und aus eigenem Recht resultierenden Status als Flüchtling in einem weiteren Verfahren, nicht gelegen haben.
19 Entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Auffassung findet auf vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren bereits das ab diesem Stichtag geltende Recht der Statusverordnung Anwendung, § 42 StatusVO.
20 Die Statusverordnung legt in Art. 42 Abs. 2 fest, dass sie - ohne eine Unterscheidung zwischen bereits anhängigen oder neuen Anträgen zu treffen - ab dem 12.06.2026 (Berichtigung vom 13.01.2026, ABl. EU L, 2026/90016) gilt. Gleichzeitig regelt Art. 41 Abs. 1 Satz 1 StatusVO die Aufhebung der zuvor geltenden Richtlinie 2011/95/EU zu diesem Datum. Raum für eine hiervon abweichende Regelung lässt die nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in allen ihren Teilen verbindliche und mithin unmittelbar geltende Verordnung nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 27; VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 - juris Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO), da diese Regelung ausweislich ihres Wortlauts nur „für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“ und für die Asylverfahrensordnung selbst gilt (vgl. auch Art. 1 AsylVfVO). Die der unmittelbaren Anwendung der Statusverordnung entgegenstehende Norm des § 87e Abs. 2 AsylG (Anwendung der Statusverordnung für ab dem 12.06.2026 eingehende Anträge) ist mithin aufgrund ihrer Unionrechtswidrigkeit nicht anzuwenden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2026 - 35 L 212/26 A - juris Rn. 14; VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A - juris Rn. 11 ff.; VG Köln, Beschluss vom 23.06.2026 - 3 L 1208/26.A - juris Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2026 - 7 K 3421/25.WI.A - juris Rn. 40 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22.06.2026 - 7 B 80/26 - juris Rn. 37; VG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2026 - 3 AE 3641/26 - juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 16.06.2026 - 3 L 263/26.A - juris Rn. 9; vgl. Wittmann, InfAuslR 2026, 265 [266 f.], Knoop/Rabenschlag, NVwZ 2026, 959 [959 f.].; Böhmann/Dörig, jM 2026, 178 [182]; Dienelt, https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/
21 wann-gilt-das-neue-asylrecht-chaos-bei-den-uebergangsvorschriften.html; Föcking, https://directus.equal-rights.org/assets/2e04ff10-7556-4873-be32-38fa
22 9ab19c4a.pdf; siehe hierzu auch die beabsichtigte Streichung von § 87e Abs. 2 AsylG durch Art. 10 Nr. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft - Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 10.06.2026, BT-Drs. 21/6393, S. 12, 21; zur Nichtanwendbarkeit bei Unionsrechtswidrigkeit statt vieler EuGH, Urteil vom 24.07.2023
23 Den aufgeworfenen Fragen wäre wohl auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zugekommen, als der Gerichtshof der Europäischen Union bisher noch nicht verbindlich hierüber entschieden hat (vgl. EuGH, Urteile vom 04.06.2025
24 Dies zugrunde gelegt war bereits bei Stellung des Zulassungsantrags absehbar, dass die sich stellende Folgefrage der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft nach dem ab dem 12.06.2026 geltenden Recht zu beantworten sein würde.
25 (3) Auch die Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis nur dann bejaht werden kann, wenn eigene subjektive Rechte betroffen sind, hätte nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt. Denn diese Frage lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut ableiten. Für die hier statthafte Verpflichtungsklage normiert § 42 Abs. 2 VwGO, dass, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Mit dem Zulassungsantrag legt der Kläger auch nicht dar, dass gesetzlich anderes bestimmt wäre.
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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