Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-07-31, 14 S 970/26

14 S 970/26Administrative Court / Division 14Jul 31, 2026

Regest

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG bestimmten Regelbeispiel für einen Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers anzunehmen ist, darf sich das Verwaltungsgericht aufgrund der größeren Sachkunde der Betreuungsgerichte auf die Prüfung der in deren rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und betreuungsrechtlichen Würdigungen beschränken und ist nicht gehalten, spezifisch gegen diese fachgerichtlichen Entscheidungen vorgebrachten Einwendungen nachzugehen. Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. April 2026, 7 K 2167/26, Beschluss

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat — 14 S 970/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 14 S 970/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0731.14S970.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 Abs 1 BtOG, § 27 Abs 1 Nr 3 BtOG

Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG bestimmten Regelbeispiel für einen Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers anzunehmen ist, darf sich das Verwaltungsgericht aufgrund der größeren Sachkunde der Betreuungsgerichte auf die Prüfung der in deren rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und betreuungsrechtlichen Würdigungen beschränken und ist nicht gehalten, spezifisch gegen diese fachgerichtlichen Entscheidungen vorgebrachten Einwendungen nachzugehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 22. April 2026, 7 K 2167/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2026 - 7 K 2167/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Registrierung als beruflicher Betreuer.

2 Er wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 25.01.2023 als beruflicher Betreuer anerkannt. Mit dem im Hauptsacheverfahren streitigen Widerrufsbescheid vom 18.03.2026 widerrief der Antragsgegner die Registrierung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Zur Begründung des Widerrufs führte er an, der Antragsteller sei mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden. Beispielhaft verwies er auf mehrere Entscheidungen von Betreuungsgerichten, durch die der Antragsteller als Betreuer aus dem jeweiligen Betreuungsverhältnis entlassen worden war. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Widerruf. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Meldungen sowie inhaltlich bedenklicher Angaben bezüglich der fehlenden Eignung als Berufsbetreuer bestünden hinreichende Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr der fortgesetzten Verletzung betreuungsrechtlicher Pflichten.

3 Hiergegen legte der Antragsteller am 23.03.2026 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung bei dem Verwaltungsgericht Freiburg. Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 01.04.2026, dem Antragsteller zugestellt am 07.04.2026, zurückgewiesen worden war, erhob der Antragsteller noch am selben Tag Klage zum Verwaltungsgericht (7 K 2340/26), über die noch nicht entschieden worden ist. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 23.04.2026 (7 K 2176/26) ab. Der Widerruf könne auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtOG gestützt werden. Die Voraussetzungen des darin vorgesehenen Regelbeispiels, nach dem die mehrfache Entlassung aus dem Betreuerverhältnis wegen fehlender Eignung in der Regel die Annahme rechtfertige, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führe, seien hier voraussichtlich erfüllt.

4 Diese Würdigung stützte das Verwaltungsgericht u. a. auf mehrere Entscheidungen von Betreuungsgerichten, mit denen der Antragsteller aus dem Betreuerverhältnis wegen fehlender Eignung entlassen worden war. In weiteren Verfahren hätten Gerichte den Antragsteller aus wichtigem Grund aus dem Betreuungsverhältnis entlassen und dies auf Erwägungen gestützt, die Mängel in der Betreuungsbesorgung dokumentierten.

5 Die Ermächtigung in § 27 Abs. 1 BtOG sehe kein Ermessen und auch kein gestuftes, gesetzlich geregeltes Sanktionssystem vor, das neben dem Widerruf mildere Maßnahme bestimme. Die Betreuungsgerichte hätten dem Antragsteller Zweifel an seiner Eignung im Übrigen mehrfach mitgeteilt. Zudem habe die Stadt Freiburg mehrere Gespräche mit ihm geführt, welche die Besorgung der Betreuung zum Gegenstand gehabt hätten. Gleichwohl habe der Antragsteller seine Betreuungsleistungen nicht angepasst. Auch habe der Antragsgegner den Antragsteller in mehreren E-Mails zur ordnungsgemäßen Betreuungsbesorgung ermahnt. Damit sei dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit gegeben worden, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen.

6 Dass der Antragsteller geltend mache, in den Jahren 2024 und 2025 eine persönliche Krise durchlaufen zu haben, sich aber in psychologische Behandlung begeben, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzugezogen und an Fortbildungen teilgenommen zu haben, ändere nichts an der auf eine Vielzahl von Tatsachen gestützten Annahme, er werde Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er Betreuungen nunmehr fachgerecht übernehme, ließen sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Das Amtsgericht Kandel habe noch im März 2026 berechtigte Eignungszweifel angenommen.

7 Dieselben Vorgänge begründeten aller Voraussicht nach auch Tatsachen, welche gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

8 Dem Antragsteller sei auch – jedenfalls im Widerspruchsverfahren – rechtliches Gehör gewährt worden.

9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell fehlerfrei begründet und das besondere Interesse daran liege auch vor. Der Schutz der besonders vulnerablen Betreuten rechtfertige den Eingriff in Art. 12 GG. Durch den Sofortvollzug des Widerrufs sei zu verhindern, dass es durch die Tätigkeit des Antragstellers als Berufsbetreuer zu einer weiteren Gefährdung der von ihm betreuten Personen in persönlicher oder finanzieller Hinsicht während des Hauptsacheverfahrens komme.

10 Am 08.05.2026 hat der Antragsteller gegen den ihm am 24.04.2026 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 22.04.2026 die vorliegende Beschwerde erhoben, die er an dem auf Pfingstmontag folgenden Tag, dem 26.05.2026, begründet hat. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen. Art. 12 Abs. 1 GG setze für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung, die faktisch zu einem vorläufigen Vollzugsverbot führe, gesteigerte Anforderungen. Die Anordnung müsse der Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen. Es sei in den herangezogenen Fällen aber weder ein Vermögensschaden entstanden oder eine betreute Person in ihrer Gesundheit konkret geschädigt noch sei es zu einer persönlichen Bereicherung, einem strafrechtlich relevanten Verhalten oder sonstigen konkreten schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen gekommen. Es genüge auch nicht, die Bewertung auf frühere, beendete oder entzogene Betreuungen zu stützen. Nicht dargelegt werde, in welchen aktuell noch geführten Betreuungen es zu konkreten Gefährdungen kommen könne. Auch seien mildere Mittel in den Blick zu nehmen. Ein Widerruf nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG setze erhebliche Verstöße voraus. Das Verwaltungsgericht übernehme die betreuungsgerichtlichen Entscheidungen hingegen schematisch und undifferenziert, obwohl sie fehlerhaft seien und die dort vertretene Rechtsauffassung „keineswegs zwingend“ sei. Das in der Vorschrift bestimmte Regelbeispiel setze Entlassungen aufgrund verschiedener Sachverhalte voraus. Ein „erheblicher Teil“ der zwischen dem Antragsteller und einzelnen Behörden geführten Auseinandersetzungen betreffe jedoch denselben Aufgabenkonflikt. Nicht ausreichend berücksichtigt werde zudem, dass der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Entscheidung (gemeint wohl: des Bescheids) Abhilfemaßnahmen getroffen habe. Die von dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner herangezogenen Einzelfälle seien nicht geeignet, eine „einheitliche, eindeutig schadensbezogene Pflichtverletzungsserie“ zu belegen.

11 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es sei nicht erforderlich, dass eine „klassische gravierende Pflichtverletzung“ wie Veruntreuung, missbräuchliche Vermögensverwendung, persönliche Bereicherung oder Vermögensschädigung bereits tatsächlich eingetreten sei. Die mehrfache Entlassung aus dem Betreuerverhältnis wegen Ungeeignetheit durch mehrere Gerichte in verschiedenen Fällen sei ein als Regelbeispiel formuliertes klares Anzeichen dafür, dass die entsprechende Qualifizierung fehle, was bereits eine Gefahrenprognose beinhalte. Auch sei es nicht entscheidende Voraussetzung, dass sich das Regelbeispiel auf verschiedene eigenständige Sachverhalte beziehe und nicht lediglich auf mehrfach wiederholte Bewertungen desselben Grundkonflikts. Der Antragsteller verkenne die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Fallkonstellation. In den betreuungsgerichtlichen Entscheidungen seien die Pflichtverletzungen in jedem einzelnen Fall klar benannt worden, die auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen ließen.

12 Dem Senat hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners vorgelegen.

II.

13 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden, aber unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.04.2026 zu ändern.

14 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es seinen Vortrag zu seiner gesundheitlichen Situation nicht hinreichend gewürdigt habe. Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag besteht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch geheilt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - VBlBW 2006, 59).

15 Es sind daneben auch keine durchgreifenden Gründe dafür vorgetragen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts Aussicht auf Erfolg haben könnte und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Registrierung als beruflicher Betreuer wiederherzustellen wäre.

16 a) Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe von dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten, vorgetragene Rüge greift nicht durch. Die Beschwerdebegründung lässt insoweit bereits die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen.

17 Entgegen dem Beschwerdevorbringen würdigt das Verwaltungsgericht durchaus den Hinweis des Antragstellers, er sei arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, als die von dem Antragsgegner vor Erlass des Widerrufs gesetzte Anhörungsfrist ablief. Tatsächlich ergibt sich aus den von dem Antragsteller vorgelegten Dokumenten nicht, dass er nicht zu einer schriftlichen Stellungnahme in der Lage gewesen wäre. Insbesondere lässt sich dies der ärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2026 mitnichten entnehmen; vielmehr ist darin von einer seit Jahresbeginn „deutlichen Verbesserung der psychischen Belastbarkeit“ die Rede. In der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Diagnose unkenntlich gemacht, sodass sich auch ihr keine entsprechende Aussage entnehmen lässt.

18 Letztlich ist dies jedoch unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung enthalten hat, sodass ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG jedenfalls geheilt worden sei. Zu dieser – die Entscheidung selbstständig tragenden – Erwägung des Verwaltungsgerichts verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen.

19 b) Der angegriffene Beschluss ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Verwaltungsgericht in summarischer Prüfung von der materiellen Rechtmäßigkeit des mit der Klage 7 K 2340/26 in der Hauptsache angefochtenen Widerrufs der Registrierung des Antragstellers als beruflicher Betreuer ausgegangen ist. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Tatbestand von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG zurecht bejaht (aa)). Ob daneben auch die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG vorliegen, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, kann demnach offenbleiben (bb)). Als Rechtsfolge sieht § 27 Abs. 1 BtOG eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen vor (cc)).

20 aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG vorliegen. Nach dieser Vorschrift widerruft die Stammbehörde die Registrierung als beruflicher Betreuer unbeschadet des § 49 LVwVfG, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist.

21 Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser gesetzlichen Regelung ist die Annahme, der berufliche Betreuer werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen. Hierbei handelt es sich um eine von der Behörde vorzunehmende Prognoseentscheidung. Eine negative Prognose muss nach dem Wortlaut der Vorschrift durch „begründete Tatsachen“ gerechtfertigt sein. Solche Tatsachen, welche die Annahme der dauerhaft unqualifizierten Betreuung rechtfertigen, sind in der Regel begründet, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist. Aus dieser Normstruktur eines allgemeineren Tatbestands, der durch ein spezielles Regelbeispiel konkretisiert wird, folgt zunächst, dass die mehrfache, wegen fehlender Eignung durch ein Betreuungsgericht beschlossene Entlassung aus dem Betreuerverhältnis (vgl. § 1868 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) hinreichend ist für die Annahme dieses gesetzlichen Regelbeispielfalls, ohne dass es einer vertieften Prüfung der Voraussetzungen für die jeweilige Entlassung aus dem Betreuerverhältnis wegen fehlender Eignung bedürfte. Weiter muss für die Erfüllung des durch das Regelbeispiel konkretisierten Grundtatbestands in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Betreuten durch eine Fortsetzung der Betreuungsführung gefährdet wäre (vgl. BT-Drs 19/24445, S. 383). Denn das Vorliegen des Regelbeispielfalls kann diesbezüglich nur ein Anhaltspunkt sein (vgl. BT-Drs 19/24445, S. 384). Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelbeispiel angenommen werden muss, sind demzufolge Umstände zu würdigen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen des gesetzlichen Regelfalls die Annahme nicht stützen, der berufliche Betreuer werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen, oder sogar dagegensprechen. Innerhalb dieser Würdigung kann auch dem Grundrecht des beruflichen Betreuers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

22 (1) Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf zu niedrigschwellig angesetzt, greift in Anbetracht der vorgenannten rechtlichen Maßgaben nicht durch.

23 (a) Soweit der Antragsteller moniert, es sei zuvorderst zu prüfen, ob alternative, mildere Mittel zu einem Widerruf, insbesondere Hinweise durch die Behörde oder Auflagen nicht auch zum Erfolg einer künftig hinreichend qualifizierten Betreuung führen, mag dies zutreffen (vgl. Bienwald/​Harm in Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Aufl., § 27 BtOG Rn. 9; Loer in Jürgens, a. a. O.). Unabhängig von der Frage, unter welchem tatbestandlichen Gesichtspunkt eine solche Prüfung vorzunehmen ist, übersieht der Antragsteller indessen bereits, dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dem Antragsteller zurecht vorhält, dass mildere Mittel durchaus angewandt wurden, die Betreuungsleistungen des Antragstellers aber trotzdem weiter unqualifiziert waren (vgl. Beschlussabdruck, S. 7). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich in seiner Beschwerdebegründung nicht durchgreifend auseinander.

24 (b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Tatbestandsvoraussetzung der „mehrfachen Entlassung wegen fehlender Eignung“ zu weit verstanden, greift ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass in der Kommentarliteratur die Erheblichkeit des Verstoßes zur Voraussetzung gemacht wird; dabei übersieht der Antragsteller allerdings, dass diesen Überlegungen besondere Fälle fehlender Eignung vor Augen stehen, die nicht unmittelbar in der Person des Betreuers liegen, aber seine Eignung für den konkreten Fall aufheben (vgl. Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand: 4/2026, § 27 BtOG Rn. 41) oder sich bei strengerer Prüfung trotz Vorliegen eines Grundes gar nicht als Fall fehlender Eignung erweisen (vgl. Loer in Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl., § 27 BtOG Rn. 4). Das Regelbeispiel in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG setzt jedoch tatbestandlich nicht zusätzlich eine (vorwerfbare) Pflichtverletzung von besonderer Erheblichkeit voraus. Eine entsprechende Passage in der Gesetzesbegründung bezieht sich ersichtlich nicht auf die einer Entlassung wegen fehlender Eignung zugrundeliegenden Pflichtverletzungen, die im Regelfall als erheblich anzusehen sind, sondern auf andere Pflichtverletzungen, die trotz des speziellen Regelbeispiels einen Widerruf begründende Umstände nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG sein können, dann jedoch eine entsprechende Erheblichkeit aufweisen müssen (vgl. BT-Drs 19/24445, S. 384; vgl. z. B. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2025 - 1 L 2304/24 - juris Rn. 10 f.). Die mehrfache Entlassung aus dem Betreuerverhältnis wegen echter, in der Person des beruflichen Betreuers liegender Eignungsmängel ist aber ohne Weiteres ein hinreichend erheblicher Grund für einen Widerruf, wie sich aus der gesetzlichen Regelung zweifelsfrei ergibt. Eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall kann allenfalls dann vorliegen, wenn sich die mehrfachen Entlassungen wegen fehlender Eignung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als unerheblich erweisen sollten, wenn ein Betreuungsgericht beispielsweise aus Gründen, die in der Person der oder des Betreuten liegen, die Eignung des Betreuers verneint hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor (s. dazu u. (2) (b)).

25 (c) Der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, betreuungsgerichtliche Entlassungen und ein Widerruf nach § 27 BtOG verfolgten unterschiedliche Regelungszwecke und eine Entlassung aus dem Betreuungsverhältnis könne aus verschiedensten Gründen erfolgen, weshalb die Prognose, der berufliche Betreuer werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen, nicht schematisch anhand der bloßen Anzahl betreuungsgerichtlicher Entscheidungen erfolgen dürfe, liegt neben der Sache. Denn der Antragsteller verliert hier aus dem Blick, dass das Regelbeispiel in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nicht jedwede, sondern speziell Entlassungen wegen fehlender Eignung voraussetzt. Richtig verstanden handelt es sich hierbei um eine tatbestandliche Voraussetzung, die an einen oder mehrere zutage getretene Eignungsmängel, die (mehrfach) unmittelbar in der Person des Betreuers auftreten, anknüpft. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht jedoch zum Maßstab seiner Prüfung gemacht, weshalb der Vorwurf, das Verwaltungsgericht übernehme „gegen den Antragsteller ergangene betreuungsgerichtliche Entscheidungen im Wesentlichen schematisch“, ins Leere geht. Das Verwaltungsgericht hat die tatsächlichen Umstände der betreuungsgerichtlichen Entscheidungen dar- und festgestellt, dass ihnen „echte“ Eignungsmängel des Antragstellers zugrunde lagen. Soweit es weitere Entscheidungen in den Blick genommen hat, hat es diese erkennbar herangezogen, um seine Prognose einer dauerhaft unqualifizierten Betreuung „neben der Erfüllung des oben genannten Regelbeispiels“ mit einer weiteren selbstständig tragenden Begründung abzustützen (Beschlussabdruck S. 5 f.).

26 (2) Dies ist insoweit nicht erforderlich gewesen als bereits diejenigen Entlassungen des Antragstellers aufgrund fehlender Eignung die Annahme des Regelbeispiels hinreichend tragen ((a)). Davon ausgehend ist auch das Verneinen eines Ausnahmefalls und die Prognose, der Antragsteller werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen, nicht zu beanstanden. Insbesondere die von dem Antragsteller gegen die betreuungsgerichtlichen Feststellungen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch ((b)).

27 (a) Der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt hat, mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden. Aus dem Zeitraum vom April 2025 bis März 2026 liegen fünf Entscheidungen und zwei Beschwerdeentscheidungen vor, laut denen der Antragsteller aus diesem Grund entlassen worden ist:

28 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 09.04.2025 - 131 XVII 141/24 -; nachgehend Landgericht Freiburg, Beschluss vom 07.11.2025 - 4 T 79/25 -,

29 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 16.04.2025 - 153 XVII 302/12 -; nachgehend Landgericht Freiburg, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 T 82/25 -,

30 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 29.07.2025 - 134 XVII 624/23 -,

31 • Amtsgericht Emmendingen, Beschluss vom 16.12.2025 - XVII 40/23 - und

32 • Amtsgericht Kandel, Beschluss vom 02.03.2026 - 2 XVII 45/25 -.

33 Dagegen, dass das Verwaltungsgericht sich insoweit auf eine bloße Darstellung der jeweiligen Entscheidungsgründe beschränkt und die Entscheidungen summarisch als tatbestandlich hinreichend gewürdigt hat, gibt es nichts zu erinnern. Denn die Entscheidungsgründe dieser betreuungsgerichtlichen Entscheidungen sprechen eindrücklich für sich. Insbesondere die Entscheidungen des Beschwerdegerichts (vgl. Landgericht Freiburg, Beschlüsse vom 07.11.2025 - 4 T 79/25 - und vom 18.02.2026 - 4 T 82/25 - jeweils n. v.) stellen unmissverständlich fest, dass der Antragsteller pflichtwidrig notwendige Betreuungsleistungen unterlassen hat, obwohl er jeweils darauf hingewiesen worden ist, dass die oder der Betroffene allein nicht in der Lage sei, die notwendigen Geschäfte zu erledigen. Dass die jeweiligen Unterstützungsleistungen in den Pflichtenkreis des Antragstellers als beruflichem Betreuer fielen, lässt sich allen Entscheidungen zwanglos entnehmen, sodass auch das von dem Antragsteller geforderte pflichtwidrige Verhalten, wenn man es zur tatbestandlichen Grundlage des Regelbeispiels und nicht lediglich zu einem möglichen Ausnahmefall machen wollte, vorläge.

34 Seine auf den Entlassungsgrund gerichteten Einwendungen, die er gegen die Entscheidungen vorbringt, erweisen sich in Anbetracht der eindeutigen Feststellungen der Betreuungsgerichte als aus dem Zusammenhang gegriffen. Wie der Antragsteller insbesondere annehmen kann, „die große Mehrheit der ‚Konfliktverfahren‘ wurde mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis beendet“, erschließt sich nicht. Vielmehr erweist sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang weiterhin als unfähig, die individuellen Bedürfnisse der ihm anvertrauten, von schweren krankheitsbedingten Einschränkungen gezeichneten Betroffenen in den Blick zu nehmen und konkret zum Maßstab des gebotenen Handelns zu machen (vgl. § 1821 Abs. 2 BGB), wenn er den Einzelfallentscheidungen der Betreuungsgerichte pauschal andere Fälle betreffende Gerichtsentscheidungen gegenüberstellt und daraus sowie aus den Äußerungen ihm beipflichtender Berufsbetreuer grundsätzliche Erwägungen zur Aufgabenteilung zwischen Betreuer und Sozialbehörden ableiten will, ohne die Erwägungen der Betreuungsgerichte zum Unvermögen der jeweiligen Betroffenen, anderweitige Hilfen in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen.

35 In Anbetracht der eindeutigen Würdigung der Betreuungsgerichte in den herangezogenen Fällen bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, das Betreuungsrechtsverständnis des Antragstellers inhaltlich vertieft zu würdigen. Dass er der Meinung ist, das betreuungsgerichtliche Verständnis sei „keineswegs zwingend“, ändert namentlich nichts daran, dass der Antragsteller mehrfach wegen fehlender Eignung unanfechtbar aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist. Auch vermischt der Antragsteller betreuungsrechtliche Voraussetzungen an die Entlassung aus dem Betreuerverhältnis (§ 1868 Abs. 1 BGB) mit betreuungsorganisationsgesetzlichen Anforderungen an einen Widerruf (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG), wenn er mit der Beschwerdebegründung weitergehende Prüfungen der Betreuungsgerichte verlangt, die auf eine Prognose, ob er andere Betreuungen künftig qualifiziert durchführen werde, hinausliefen, und letztlich auch eine Einbeziehung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit in die Entlassungsentscheidung des Betreuungsgerichts verlangt.

36 Es ist auch von einer „mehrfachen“ Entlassung aus dem Betreuerverhältnis auszugehen. Bei den festgestellten Mängeln handelt es sich nicht um ein und dasselbe Fehlverhalten, wie der Antragsteller vorträgt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Maßstäbe korrekt angewandt. Richtig ist zwar, dass vereinzelt vertreten wird, es dürfe lediglich auf Entlassungen aufgrund verschiedener Sachverhalte bzw. Verhalten des Betreuers innerhalb desjenigen Betreuerverhältnisses, aus welchem er entlassen wurde, abgestellt werden. Denn es liege aufgrund der Anknüpfung des Regelbeispiels an das dauerhaft unqualifizierte Führen der Betreuungen i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nahe, dass die mehrfache Entlassung an mehrfaches Fehlverhalten anknüpfen solle und nicht an mehrere Entscheidungen von Betreuungsgerichten aufgrund desselben Fehlverhaltens (vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 L 1444/25 - juris Rn. 23). Der Antragsteller, der für die Beurteilung der Entlassungsfälle eine individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls fordert, verkennt aber, dass ein solcher Fall hier eindeutig nicht vorliegt. Es ist nicht lediglich ein einzelnes Fehlverhalten wie beispielsweise eine fehlende Bestellungsvoraussetzung, das in mehreren Fällen zu einer Entlassung aus dem Betreuungsverhältnis aus demselben Grund geführt hat. Der Antragsteller hat vielmehr in mehreren Einzelfällen, in denen die Betroffenen jeweils unterschiedliche kognitive und physische Möglichkeiten hatten, ihren Willen zu bilden und zu betätigen, jeweils seine Betreuungsaufgabe nicht erfüllt. Dass er hierfür jeweils schematisch eine gleichlautende Begründung – sein Fehlverständnis von seinen Aufgaben – anführt, ist unerheblich.

37 (b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Ausnahme von dem gesetzlich bestimmten Regelfall in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG ausgegangen ist und davon ausgehend die Prognose angestellt hat, der Antragsteller werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen.

38 Ob ein Ausnahmefall vorliegt, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck des Regelbeispiels, von der mehrfachen Entlassung wegen fehlender Eignung auf die dauerhaft unqualifizierte Führung von Betreuungen schließen zu können. Auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen, die zwar auf den Entlassungsgrund fehlender Eignung abstellen, aber aufgrund der besonderen Umstände der jeweiligen Einzelfälle sich nicht dafür eignen, auf eine dauerhaft unqualifizierte Führung der Betreuungen zu schließen, kann der Widerruf gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nicht ohne Weiteres gestützt werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

39 (1) Ein Ausnahmefall ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsteller vorbringt, er habe Maßnahmen zur Verbesserung seiner Betreuungen getroffen, die von dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser klaren rechtlichen Einordnung durch die Betreuungsgerichte besteht auch kein Anlass, die umfangreichen Auseinandersetzungen des Antragstellers mit den Betreuungs- und Sozialbehörden vertieft darauf hin zu untersuchen, ob der Antragsteller hieraus konkrete Beanstandungen und strukturierte Hinweise ableiten konnte und musste. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe „frühzeitig den Kontakt zur oberen Betreuungsbehörde gesucht“, handelt es sich hierbei ersichtlich trotz des einleitenden Satzes („…wollte ich mich hilfesuchend an Sie wenden…“) nicht um ein Ersuchen um ein ergebnisoffenes Gespräch oder eine Beratung, sondern um eine Beschwerde über Einrichtungen und Beschäftigte der Stadt Freiburg im Breisgau, zu deren Durchsetzung er sich Hilfe der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erbittet. Ebenso wenig lässt sich eine Bereitschaft, gerichtliche Entscheidungen über die Reichweite des Betreuungsverhältnisses zu akzeptieren, dem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und rheinland-pfälzischen Behörden entnehmen. In Anbetracht der zu dieser Zeit schon erfolgten Entlassungen des Antragstellers aus dem Betreuungsverhältnis spricht es vielmehr gegen ihn, wenn der Antragsteller – ohne die entgegenstehenden Entscheidungen baden-württembergischer Betreuungsgerichte zu erwähnen – in Rheinland-Pfalz weiter unbeirrt wie rechtsirrig für seine Auffassung wirbt. Dem Umstand, dass diesem Schriftwechsel ein Gespräch vorangegangen ist, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Antragsteller um Beratung oder Unterstützung nachgesucht hätte, um etwaige Eignungsmängel abzustellen. Angesichts der zahlreichen Gerichtsentscheidungen ist auch die Äußerung der von dem Antragsteller offenbar mit einem „Qualitätsmanagement“ beauftragten Rechtsanwältin A. vom 04.02.2025 (Behördenakte, Bl. 205), die seine Rechtsauffassung ohne Einschränkung unterstützt und mit deren Erklärung der Antragsteller nun seine vermeintlichen Bemühungen zur Verbesserung seiner Betreuungsleistungen zu belegen versucht, nicht hilfreich.

40 (2) Ein Ausnahmefall folgt weiter nicht daraus, dass den Sachverhalten der betreuungsgerichtlichen Entscheidungen – wie der Antragsteller sinngemäß auch in diesem Zusammenhang meint – jeweils derselbe Konflikt zugrunde liege. Indem er insoweit eine fehlende Differenzierung zwischen (erheblichen) Pflichtverletzungen und „unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen zur Aufgabenabgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und sozialen Hilfesystemen“ durch die Sozialbehörden, den Antragsgegner, die Betreuungsgerichte und schließlich das Verwaltungsgericht beklagt, verkennt er die eindeutige rechtliche Einordnung seiner sich (unbestritten) von den Sozial- und Betreuungsbehörden unterscheidenden Rechtsauffassung durch die Betreuungsgerichte in den von dem Verwaltungsgericht wiedergegebenen Entscheidungen, mit denen der Antragsteller aus dem Betreuungsverhältnis entlassen worden war. Die Registrierung ist nicht widerrufen worden, weil der Antragsteller einmalig eine andere Rechtsauffassung als der Antragsgegner vertreten und gerichtlich erfolglos verfochten hat, sondern weil er trotz dieser unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen rechtsirrig und völlig uneinsichtig an seiner Auffassung festhielt und darin in jedem genannten einzelnen Fall ein zur Entlassung aus dem Betreuungsverhältnis führender Eignungsmangel lag. Sein Vorbringen lässt auch insoweit eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen, als darin sehr wohl zwischen Entlassungen aus wichtigem Grund und solchen wegen fehlender Eignung differenziert und die weiteren Anhaltspunkte lediglich „neben der Erfüllung des oben genannten Regelbeispiels“ zu seiner Entscheidung herangezogen werden (vgl. Beschlussabdruck, S. 5).

41 (3) Die spezifisch gegen die Anwendung des Betreuungsrechts durch die Betreuungsgerichte vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers bedürfen keiner vertieften Würdigung. Solche Einwendungen sind innerhalb des betreuungsgerichtlichen Verfahrens vorzubringen. Der Antragsteller verliert mit seinem umfangreichen Vorbringen gegen die betreuungsgerichtliche Verfahrensführung und deren tatbestandliche Würdigung aus dem Blick, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG Tatbestandsvoraussetzung des Regelbeispiels nicht die Eignungsmängel als solche sind, die zur (betreuungsgerichtlichen) Entlassung geführt haben, sondern die unzweifelhaft vorliegende Entlassung aus dem Betreuerverhältnis selbst. Im Rahmen der Prüfung, ob gleichwohl ein Ausnahmefall anzunehmen ist, darf sich das Verwaltungsgericht aufgrund der größeren Sachkunde der Betreuungsgerichte auf die Prüfung der in deren rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und betreuungsrechtlichen Würdigungen beschränken und ist nicht gehalten, spezifisch gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen vorgebrachten Einwendungen nachzugehen (vgl. in diesem Sinne auch VG Köln, Beschluss vom 25.02.2025 - 1 L 2304/25 - juris Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verfahren eine Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung unterliegt, der entlassene Betreuer aber Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – nicht in Anspruch genommen oder die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG) nicht zugelassen worden ist.

42 (4) Auch sonst ist für das Vorliegen eines Ausnahmefalls hier nichts ersichtlich. Vielmehr dürfte es sich eindeutig um einen Fall des gesetzlich bestimmten Regelbeispiels handeln, der die Prognose, der Antragsteller werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen, ohne Weiteres rechtfertigt. Er hat sich aller Voraussicht nach nicht nur in mehreren, sondern in zahlreichen Fällen als für die Aufgabe eines beruflichen Betreuers ungeeignet erwiesen, weil er beharrlich und – angesichts der vielen betreuungsgerichtlichen Entscheidungen mit eindeutiger Darstellung der Rechtslage (vgl. nur Landgericht Freiburg, Beschluss vom 07.11.2025 - 4 T 79/25 - n. v., Beschlussabdruck, S. 7: „Der [Antragsteller] hielt auch nach den Hinweisen der beteiligten Stellen und Behörden unkorrigierbar an seinem rechtsirrigen Standpunkt fest, er dürfe den schwer beeinträchtigten Betroffenen auch dann auf andere Hilfen verweisen und sich mit deren ‚Aktivierung‘ begnügen, wenn der Betroffene krankheitsbedingt gar nicht in der Lage ist, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder wenn Hilfedienste dem Beteiligten Ziffer 2 unmissverständlich mitteilen, dass ohne seine Mitwirkung und Vertretung des Betroffenen dessen Belange nicht besorgt werden können.“) – wider besseres Wissen an einem in den dort entschiedenen Fällen schlechterdings unvertretbaren betreuungsrechtlichen Aufgabenverständnis festhält. Es ist für den Senat in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller sinngemäß vorbringt, den herangezogenen Entscheidungen ließen sich keine Sachverhalte entnehmen, welche die Prognose einer auch künftig unqualifizierten Führung von Betreuungen rechtfertigten. Die geforderte konkrete Gefahr wird durch das zurückliegende Verhalten vielmehr beispielhaft und ohne Weiteres begründet.

43 Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die weiteren Entscheidungen (vgl. Beschlussabdruck, S. 6)

44 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 31.10.2025 - XVII 328/16 -,

45 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 15.01.2024 - 150 XVII 199/17 -,

46 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 07.03.2024 - 153 XVII 1567/22 - und

47 • Amtsgericht Freiburg, Beschluss vom 26.06.2024 - 147 XVII 519/15,

48 in denen der Antragsteller auch jeweils aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden war, nur „neben der Erfüllung des Regelbeispiels“ in den Blick genommen wie auch die weiteren dort genannten Umstände, namentlich die Meldungen von Zweifeln an der Eignung des Antragstellers an die Betreuungsbehörde durch das Amtsgericht Staufen vom 10.03.2026 und der Stadt Freiburg unter dem 28.02.2025. Die Beschwerdebegründung übersieht, dass es sich bei diesen Erwägungen um selbstständig tragende Entscheidungsgründe handelt, auf die es wegen des Vorliegens des Regelbeispielfalls in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nicht ankommt. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen muss der Senat dementsprechend nicht weiter eingehen.

49 bb) Ob daneben – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht (vgl. Beschlussabdruck, S. 8) und wofür hier einiges spricht – auch der Widerrufsgrund des Wegfalls der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, weil auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens (weiter) vom Vorliegen des spezielleren Widerrufsgrunds in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG auszugehen ist.

50 cc) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Betreuereigenschaft der Betreuungsbehörde kein Ermessen einräumt. Es handelt sich bei dieser Ermächtigung um einen Fall gebundener Verwaltung. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, ein Betreuer werde die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen, vor, ist seine Registrierung zwingend zu widerrufen, ohne dass es hierfür einer Ermessensausübung bedürfte. Der als Regelbeispiel vorgesehene Unterfall der Annahme dauerhaft unqualifizierter Geschäftsführung aufgrund mehrfacher Entlassung aus dem Betreuerverhältnis steht lediglich unter dem tatbestandlichen Vorbehalt des Vorliegens eines Ausnahmefalls (s. dazu oben aa)).

51 Ein solches Verständnis der Rechtsgrundlage verstößt auch nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers. Subjektive Berufszulassungsregelungen, zu denen nicht nur Regelungen zählen, die den Eintritt in einen Beruf regeln, sondern auch solche, die Voraussetzungen dafür bestimmen, ob und wie lange ein Beruf fortgesetzt werden darf, wie beispielsweise gesetzliche Bestimmungen über die Untersagung beruflicher Tätigkeiten wegen fehlender persönlicher Eignungsmerkmale (vgl. Manssen in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 12 Rn. 147), müssen den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinguts zum Ziel haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06 - juris Rn. 82 m. w. N.). Die Regelung in § 27 Abs. 1 BtOG ist Teil des durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) eingeführten Registrierungsregimes. Dieses verfolgt die Einführung von Mindesteignungskriterien für berufliche Betreuer. Die Widerrufsregelung in § 27 Abs. 1 BtOG sichert diese Anforderungen fortlaufend während des Bestands der Registrierung. Sie dient namentlich dem staatlichen Schutz von betreuungsbedürftigen – und damit besonders vulnerablen – Menschen vor unqualifizierten und unzuverlässigen beruflichen Betreuern. Dabei handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. auch BT-Drs 19/24445, S. 373). In Anbetracht dessen erweist sich die Regelung auch unabhängig von ihrer Einordnung als subjektive Berufszulassungsregelung (vgl. dazu, dass die neuere Rechtsprechung des BVerfG auf den Einsatz der sog. Stufentheorie weitgehend verzichtet Jarass in ders./Pieroth, GG, 19. Aufl., Art. 12 Rn. 40 m. w. N.; vgl. außerdem BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - NVwZ-RR 2021, 17 Rn. 99 ff.) als verhältnismäßig im engeren Sinne.

52 c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es für eine sofortige Vollziehung nicht an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt. Die hiergegen vorgebrachte Rüge übersieht das auch in Anbetracht des Grundrechts des Antragstellers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse, ihn von der weiteren Tätigkeit als beruflicher Betreuer einstweilen fernzuhalten. Zwar verweist der Antragsteller zurecht auf die hohen Hürden, wenn ein Berufsverbot im Wege der sofortigen Vollziehbarkeit durchgesetzt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies die Feststellung voraus, dass schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens das Verbot als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 16 m. w. N.).

53 Das Beschwerdevorbringen gibt diese Anforderungen bereits nicht zutreffend wider, wenn es zwar allgemein eine „konkrete gegenwärtige Gefahr“ zugrunde legen will, dann aber „einen konkret eingetretenen Vermögensschaden, eine nachweisbare gesundheitliche Schädigung oder eine sonstige konkrete Rechtsgutsverletzung“ verlangt. Damit überspannt es die eigentlichen rechtlichen Anforderungen in erheblichem Maß. In Anbetracht der besonderen Verantwortung eines Betreuers, die der Antragsteller entgegen der zahlreichen sie beschreibenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in dem gesetzlich gebotenen Umfang zu übernehmen bereit war, ist es nicht nur nicht erforderlich, sondern wäre es nachgerade schutzpflichtwidrig, hätte die Betreuungsbehörde eine (mehrfache) konkrete Schädigung von Vermögen oder Gesundheit der betreuten Personen abzuwarten, bevor sie die Registrierung eines beruflichen Betreuers widerrufen könnte.

54 Der Fall des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Beschwerdevorbringen übersieht die Schwere der Verstöße, die zu den jeweiligen Entlassungen aus dem Betreuerverhältnis geführt haben und die die Betreuungsbehörde zu dem streitigen Widerruf ermächtigen, sowie die weit überwiegende Bedeutung einer qualifizierten Betreuung der betroffenen Personen, die aufgrund schwerwiegender Erkrankungen allein und ohne die seitens des Antragstellers zu leistende Unterstützung aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage waren, erforderliche Anträge zu stellen (vgl. Landgericht Freiburg, Beschluss vom 07.11.2025 - 4 T 79/25 - S. 7; Beschluss vom 18.02.2026 - 4 T 82/25 - S. 5; vgl. ferner Amtsgericht Kandel, Beschluss vom 02.03.2026 - S. 3: „… dass der Betreute nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage ist.“), Erklärungen abzugeben oder sonst seine sozialen Rechte sicherzustellen (vgl. Amtsgericht Emmendingen, Beschluss vom 16.12.2025 - XVII 40/23 - S. 5). Nur nebenbei sei angemerkt, dass in mehreren der genannten Fällen nach den betreuungsgerichtlichen Entscheidungen durchaus bereits zu Vermögensschäden gekommen sein dürfte. Dessen ungeachtet folgt die konkrete Rechtsgutsgefährdung für zukünftige Betreuungen hier aus den Feststellungen der Betreuungsgerichte in den herangezogenen Entscheidungen, laut denen der Antragsteller zu Lasten der schwer krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen in der Vergangenheit mehrfach bis zuletzt – die jüngste Entscheidung des Amtsgerichts Kandel datiert auf den 02.03.2026 – untätig blieb, sowie dem Umstand, dass er weiter und trotz mittlerweile zahlreicher behördlicher Erklärungen und gerichtlicher Entscheidungen an seiner rechtsirrigen Auffassung festhält.

55 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

56 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nummern. 14.1, 54.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).

57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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