OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-07-03, 18 WF 57/26

18 WF 57/26Supreme CourtJul 3, 2026

Regest

1. Für den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verfahrenswert auf den Hauptsachewert festzusetzen. Ein Abschlag, weil es sich nur um die Vollstreckung handelt, ist nicht vorzunehmen. 2. Eine Herabsetzung des Regelverfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 FamGKG nach Abs. 3 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die zu vollstreckende Verpflichtung in ihrer Bedeutung geringfügig ist. Verfahrensgang vorgehend AG Singen, 3. April 2026, B 16 F 217/25

Full text

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 18 WF 57/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 18 WF 57/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0703.18WF57.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 RVG, § 33 RVG, § 42 FamGKG, § 45 Abs 1 FamGKG, § 45 Abs 3 FamGKG

Leitsatz

  1. Für den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verfahrenswert auf den Hauptsachewert festzusetzen. Ein Abschlag, weil es sich nur um die Vollstreckung handelt, ist nicht vorzunehmen.

  2. Eine Herabsetzung des Regelverfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 FamGKG nach Abs. 3 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die zu vollstreckende Verpflichtung in ihrer Bedeutung geringfügig ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Singen, 3. April 2026, B 16 F 217/25

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 03.04.2026 (B 16 F 217/25) über die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für beide Beteiligte wird für die folgenden Angelegenheiten im Verfahren B 16 F 217/25 des Amtsgerichts Singen wie folgt festgesetzt:

• Beschluss vom 15.11.2025 (Antrag des Antragstellers vom 26.09.2025): 1.000 €

• Beschluss vom 16.02.2026 (Antrag der Antragsgegnerin vom 01.12.2025): 5.000 €

• Beschluss vom 19.02.2026 (Antrag des Antragstellers vom 17.12.2025): 5.000 €

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die amtsgerichtliche Festsetzung der Werte für die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren zur Vollstreckung des Umgangs.

2 Antragsteller und Antragsgegnerin hatten am 24.06.2025 beim Amtsgericht Singen im Verfahren B 16 F 217/25 eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit den bei der Antragsgegnerin lebenden gemeinsamen Kindern getroffen.

3 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 02.09.2025 die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin, weil diese die Kinder am 01.09.2025 nicht zum Umgang herausgegeben habe.

4 Mit Schreiben vom 26.09.2025 beantragte der Antragsteller die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese permanent gegen ihre Verpflichtung verstoße, dem Antragsteller die Krankenversicherungskarte auszuhändigen.

5 Mit Beschluss vom 23.10.2025 setzte das Familiengericht wegen des Verstoßes vom 01.09.2025 gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 200 € fest und erlegte ihr die Kosten auf.

6 Mit Schreiben vom 29.10.2025 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Wertfestsetzung für das Ordnungsgeldverfahren.

7 Mit Beschluss vom 15.11.2025 setzte das Familiengericht wegen der Verweigerung der Herausgabe der Krankenversicherungskarte ein weiteres Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin von 50 € fest und erlegte ihr die Kosten auf.

8 Anschließend setzte das Familiengericht mit Beschluss vom 16.11.2025, erlassen am 17.11.2025, den „Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren“ auf 1.500 € fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellervertreterin vom 24.11.2025, in der diese beantragte, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Anträge vom 02.09. und 26.09.2025 auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das Familiengericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2025 nicht ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass sich die erfolgte Wertfestsetzung nur auf den Antrag vom 02.09.2025 beziehe. Hinsichtlich des zweiten Antrags vom 26.09.2025 sei noch keine Wertfestsetzung erfolgt. Die Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 31.03.2026 als unzulässig verworfen (18 WF 136/25).

9 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 01.12.2025 die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den Antragsteller, weil dieser die Kinder am 30.11.2025 nach dem Umgang nicht vereinbarungsgemäß zur Antragsgegnerin zurückgebracht habe. Mit Beschluss vom 16.02.2026 setzte das Familiengericht insoweit ein Ordnungsgeld gegen den Antragsteller von 100 € fest und erlegte ihm die Kosten auf.

10 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 17.12.2025 die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin, falls diese die Kinder nicht am 25.12.2025 zum Umgang herausgeben sollte. Mit Beschluss vom 19.02.2026 setzte das Familiengericht insoweit gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 300 € fest und erlegte ihr die Kosten auf.

11 Mit Schreiben vom 11.03.2026 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Wertfestsetzung für die beiden zuletzt genannten Ordnungsgeldverfahren.

12 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.04.2026, erlassen am 07.04.2026, entschied das Familiengericht wie folgt:

13 In den auf die Anträge des Antragstellers vom 26.09.2025 und 17.12.2025 sowie der Antragsgegnerin vom 01.12.2025 geführten Ordnungsmittelverfahren wird der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Anträge der Antragstellerbevollmächtigten vom 24.11.2025 und 11.03.2026 auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

14 Entscheidend sei nicht die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes, sondern das Durchsetzungsinteresse des Gläubigers, das dem Hauptsachewert entspreche. Eine Herabsetzung im Hinblick darauf, dass es nur um die Vollstreckung gehe, sei nicht angezeigt, weil dies bereits in den geringeren Gebühren für die Vollstreckung berücksichtigt sei.

15 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 21.04.2026 beim Familiengericht Singen eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag. Zur Begründung macht sie geltend, dass es vorliegend nur um die Durchsetzung einzelner Mitwirkungshandlungen und nicht um die Gesamtdurchsetzung des titulierten Anspruchs gehe. Nur bei einer kompletten Ablehnung des Umgangs sei ein Wert von 5.000 € angemessen.

16 Mit Beschluss vom 24.04.2026 half das Familiengericht der Beschwerde insoweit ab, als es die Beschwerde zuließ. Im Übrigen half es nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor.

17 Die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

18 Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 29.06.2026 das Verfahren dem Senat übertragen.

19 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

21 1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht.

22 Der Beschwerdewert von 200 € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31.12.2025 geltend Fassung (vgl. § 61 RVG) ist in jedem Fall erreicht.

23 Beim festgesetzten Verfahrenswert von 5.000 € errechnet sich für jeden Rechtsanwalt eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. Für die Berechnung der Beschwer der Antragsgegnerin ist die Mehrwertsteuer zu addieren, so dass sich 119,24 € je Rechtsanwalt ergeben. Bei Festsetzung des geringstmöglichen Verfahrenswertes von nicht mehr als 500 € wären an jeden Rechtsanwalt 17,49 € zu zahlen. Die Differenz beträgt 101,75 €.

24 Dabei kommt es für die Beschwer der Antragsgegnerin nicht darauf an, dass die Festsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG nur für den Rechtsanwalt zu erfolgen hat, der den Antrag gestellt hat (vgl. OLG Frankfurt vom 16.01.2025 - 6 WF 164/24, juris Rn. 15; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Auflage 2025, § 33 Rn. 5). Im vorliegenden Fall kann der Tenor des angefochtenen Beschlusses jedenfalls auch so verstanden werden, dass der Wert für die anwaltliche Tätigkeit insgesamt, also nicht nur für die Tätigkeit der Antragstellervertreterin, festgesetzt wird, so dass die Differenz aus Sicht der Antragsgegnerin (der teilweise die Kosten auferlegt worden waren) bereits für ein Ordnungsmittelverfahren mehr als 200 € beträgt.

25 Auf die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (vgl. dazu OLG Saarbrücken vom 29.05.2005 - 6 WF 8/05, juris Rn. 3; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 8. Auflage 2026, § 68 Rn. 2) kommt es daher nicht an.

26 2. Die Beschwerde ist allerdings in der Sache nur teilweise begründet.

27 a) Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG liegen vor.

28 Zum einen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für alle genannten Ordnungsgeldverfahren die Festsetzung beantragt. Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde deutlich gemacht, dass sie eine Festsetzung insgesamt begehrt (vgl. zu ihrer Antragsberechtigung Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 33 Rn. 10).

29 b) Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG bezieht sich auf eine gebührenauslösende anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, in dem keine Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren erfolgt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 33 Rn. 4). Ob es sich bei mehreren Anträgen auf Ordnungsmittel um dieselbe oder jeweils um eine besondere Angelegenheit handelt, bestimmt sich im Ordnungsmittelverfahren nach der Festsetzung (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG; siehe auch OLG Frankfurt vom 16.01.2025 - 6 WF 164/24, juris Rn. 12).

30 Nachdem das Familiengericht mit gesondertem Beschluss vom 17.11.2025 bereits eine Festsetzung für den Ordnungsgeldbeschluss vom 23.10.2025 (Antrag des Antragstellers vom 02.09.2025) vorgenommen hatte, ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses in Zusammenschau mit den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 27.11.2025, dass das Familiengericht Festsetzungen für insgesamt drei Angelegenheiten vorgenommen hat. Dies ist nach den oben dargestellten Maßstäben auch zutreffend. Zur Klarstellung war der Tenor aber zu präzisieren.

31 c) Die Festsetzung der Werte für die Ordnungsmittelverfahren auf den Hauptsachewert eines Umgangsverfahrens ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

32 In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert orientiert sich nicht am Betrag des beantragten Ordnungsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse, das in der Regel dem Wert der Hauptsache entspricht (BGH vom 09.12.2022 - I ZB 69/21, juris Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 25 Rn. 36; Toussaint-Toussaint, Kostenrecht, 56. Auflage 2026, § 25 RVG Rn. 24; BeckOK RVG/Sommerfeldt, Stand 01.06.2026, § 25 Rn. 17; Ahlmann/Rech, RVG, 11. Auflage 2024, § 25 Rn. 25; Mayer/Kroiss/Gierl, RVG, 9. Auflage 2025, § 25 Rn. 23).

33 Soweit teilweise vertreten wird, dass wegen der geringeren Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren der Wert der Vollstreckung auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache herabzusetzen ist (OLG Karlsruhe vom 25.09.2025 - 5 WF 86/25, juris Rn. 25; KG vom 25.06.2021 - 16 WF 79/21, juris Rn. 2; OLG Frankfurt vom 01.07.2019 - 6 W 46/19, juris Rn. 12), überzeugt dies nicht. Diese geringere Bedeutung ist bereits in den niedrigeren Gebühren nach Nr. 3309 bis 3312 VV RVG berücksichtigt (vgl. OLG Bamberg vom 01.09.2025 - 2 WF 104/25, juris Rn. 7; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 42 FamGKG Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch/Hoppe, Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 25 RVG Rn. 17; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt vom 16.01.2025 - 6 WF 164/24, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe vom 22.02.2024 - 20 WF 27/24, juris Rn. 13 f.; OLG Bremen vom 31.03.2021 - 4 UF 44/21, juris Rn. 5; OLG Hamm vom 14.03.2017 - 4 W 34/16, juris Rn. 25; Schneider, NZFam 2021, 893).

34 In einem Hauptsache-Umgangsverfahren mit Abschluss einer Vereinbarung im Termin (wie hier zugrundeliegend) fallen für einen Rechtsanwalt insgesamt 3,5 Gebühren an (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG von 1,3, Terminsgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG von 1,2 und Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG von 1,0). Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ohne Termin fällt demgegenüber lediglich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG von 0,3 an. Ohne Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer verdient der Rechtsanwalt nach aktuellem Recht auch bei Ansatz von 5.000 € für das Vollstreckungsverfahren nicht die möglichen 1.240,75 € eines Hauptsacheverfahrens, sondern mit lediglich 106,35 € weit weniger als ein Zehntel. Bei Ansatz von lediglich 1.000 € für das Vollstreckungsverfahren würde sich diese Gebühr auf 27,90 €, mithin auf 2 % der Gebühren des Hauptsacheverfahrens, ermäßigen.

35 Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind zwar lediglich einzelne Verstöße gegen die Hauptsacheregelung. Das ist aber gerade der Regelfall bei einer Vollstreckung, selbst bei einer erklärten Komplettverweigerung des Schuldners. Auch bei der Sanktion einzelner Verstöße geht es dem Gläubiger dennoch um die Rechtstreue des Schuldners insgesamt, also um die in die Zukunft gerichtete vollständige Durchsetzung des Hauptanspruchs (vgl. Schneider NZFam 2021, 893).

36 Soweit der Senat in früherer Rechtsprechung als Wert für die Vollstreckung lediglich einen Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt hat, wird daran nicht festgehalten.

37 d) Allerdings ist für die Ordnungsmittelfestsetzung mit Beschluss vom 15.11.2025 (Antrag des Antragstellers vom 26.09.2025), das lediglich die Herausgabe der Krankenversicherungskarten der Kinder betrifft, ein geringerer Wert anzusetzen. Hier ist Gegenstand der Vollstreckung nicht der Umgang an sich, sondern lediglich ein untergeordneter Teilbereich, für den auch bei einem entsprechenden Hauptsacheverfahren ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen wäre.

38 Eine Herabsetzung des Regelverfahrenswertes von 5.000 € nach § 45 Abs. 1 FamGKG kommt nach Abs. 3 nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Ansatz des Regelwertes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im Hinblick auf die der gesetzlichen Pauschale in § 45 FamGKG zugrundeliegenden Vorstellung von einer Mischkalkulation ist von einer solchen Herabsetzung sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Daher kann eine Herabsetzung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass nur einzelne Aspekte des Umgangs, insbesondere einzelne Zeiten, im Streit sind. Dies stellt - abgesehen von Fällen eines möglichen Umgangsausschlusses - den Regelfall in einem Umgangsverfahren dar. Lediglich dann, wenn ausschließlich untergeordnete Aspekte des Umgangs streitig sind, ist in Ausnahmefällen eine Herabsetzung des Regelwertes denkbar, beispielsweise die Herausgabe von Kleidung (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 45 FamGKG Rn. 3 m.w.N.).

39 Hier geht es bei der Ordnungsmittelfestsetzung mit Beschluss vom 15.11.2025 um den Vorwurf des Antragstellers im Vollstreckungsantrag vom 26.09.2026, die Antragsgegnerin würde gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Krankenversichertenkarte der Kinder herauszugeben, weil sie der Meinung sei, Fotos der Karten seien ausreichend. Eine Auswirkung auf die Durchführung des Umgangs wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Diese zu vollstreckende Verpflichtung ist in ihrer Bedeutung so geringfügig, dass eine Herabsetzung des Regelwertes gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG in einem Hauptsacheverfahren gerechtfertigt wäre.

III.

40 Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.

41 Die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG unanfechtbar.

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