Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-08-05, 9 S 2077/24

9 S 2077/24Administrative Court / Division 9Aug 5, 2026

Regest

Die Entscheidung über die Zulassung eines Abwahlbegehrens nach § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG ist kein Verwaltungsakt. Dass die Sperrfrist, die eine Nichtzulassung des Abwahlbegehrens gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG zum Laufen brächte, aufgrund der Zulassungsentscheidung nicht mehr ausgelöst werden kann, ist eine bloße reflexhafte, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge, auf die die Zulassungsentscheidung nicht gerichtet ist. Das Beanstandungsrecht des Rektors nach § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG erfasst keine Handlungen, die auf die Entziehung seiner Organstellung bzw. seines Status als Rektor gerichtet sind und diesen damit in seiner persönlichen Rechtstellung betreffen. Als Unterorgan des Hochschulrats ist der Abwahlausschuss von der Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG umfasst und unterfällt schon deshalb nicht dem Beanstandungsrecht des Rektors. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 13. November 2024, 6 K 4527/22, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat — 9 S 2077/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 9 S 2077/24

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0805.9S2077.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 3 S 2 HSchulG BW, § 18 Abs 4 S 5 HSchulG BW, § 18a Abs 1 HSchulG BW, § 18a Abs 5 HSchulG BW, § 16 Abs 5 S 3 HSchulG BW ... mehr

Leitsatz

Die Entscheidung über die Zulassung eines Abwahlbegehrens nach § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG ist kein Verwaltungsakt. Dass die Sperrfrist, die eine Nichtzulassung des Abwahlbegehrens gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG zum Laufen brächte, aufgrund der Zulassungsentscheidung nicht mehr ausgelöst werden kann, ist eine bloße reflexhafte, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge, auf die die Zulassungsentscheidung nicht gerichtet ist.

Das Beanstandungsrecht des Rektors nach § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG erfasst keine Handlungen, die auf die Entziehung seiner Organstellung bzw. seines Status als Rektor gerichtet sind und diesen damit in seiner persönlichen Rechtstellung betreffen.

Als Unterorgan des Hochschulrats ist der Abwahlausschuss von der Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG umfasst und unterfällt schon deshalb nicht dem Beanstandungsrecht des Rektors.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 13. November 2024, 6 K 4527/22, Urteil

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2024 - 6 K 4527/22 - ist unwirksam, soweit die auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichtete Klage, dem Kläger zu ermöglichen, sein Amt als Rektor weiterhin auszuüben, abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2024 - 6 K 4527/22 - abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 46.742,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegen den im Dezember 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Rektor der Beklagten zu 1 ernannten Kläger wurde am 16.11.2022 ein viertes Abwahlbegehren an die Beklagte zu 1 gerichtet, vom Abwahlausschuss der Beklagten zu 1 mit Beschluss vom 07.12.2022 zugelassen und die Abwahl des Klägers am 22.12.2022 hochschulöffentlich bekanntgemacht. Den auf seine vorläufig weitere Amtsausübung und die Feststellung seines fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 05.05.2023 - 9 S 481/23 - abgelehnt. Die Klage des Klägers, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihm zu ermöglichen, sein Amt als Rektor weiterhin auszuüben, hilfsweise hierzu gegenüber der Beklagten zu 1 festzustellen, dass seine Abwahl als Rektor der Beklagten zu 1 im Dezember 2022 rechtswidrig ist und sein Funktionsamt nicht beendigt hat (Ziffer 1), gegenüber der Beklagten zu 2 festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der Amtszeit durch die Abwahl im Dezember 2022 geendet hat (Ziffer 2), und die Zulassung des Abwahlbegehrens vom 07.12.2022 aufzuheben (Ziffer 3), hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor genannten Urteil bezogen auf die Klageanträge Ziffern 1 und 2 als unbegründet, bezogen auf den Klageantrag Ziffer 3 als unzulässig abgewiesen.

2 Nach Ablauf der regulären sechsjährigen Amtszeit des Klägers am 08.12.2025 haben die Beklagten mit Schriftsätzen vom 10.12.2025 und 29.12.2025 geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich insgesamt in der Hauptsache erledigt, und sich einer erwarteten Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.01.2026 „im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 gegen die Beklagte zu 1“ den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

II.

3 Soweit der Rechtstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (dazu A.) ist der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart weiterhin zulässig (dazu B.), hat aber keinen Erfolg. Denn aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu C.) oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu D.) zuzulassen wäre.

4 A. Die Erledigungserklärung des Klägers bezieht sich lediglich auf den im Klageantrag Ziffer 1 enthaltenen Hauptantrag. Dass der Kläger an dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsantrag festhält, ergibt sich aus den Ausführungen zu den weiteren Klageanträgen im Schriftsatz vom 28.01.2026, wonach „für die Abwahl“ ein Rechtsschutzinteresse bestehen bleibe und es im Curriculum nicht unbedeutend sei, ob seine Amtszeit durch Zeitablauf geendet habe oder durch rechtswirksame Abwahl. Die Bezeichnung des für erledigt erklärten Klageantrags als „den Klageantrag zu 1“ steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar wird im streitgegenständlichen Urteil wie auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung der Haupt- und Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1 zusammengefasst als Klageantrag Ziffer 1 bezeichnet. Dem Zusatz „gegen die Beklagte zu 1“ im Schriftsatz vom 28.01.2026 kann jedoch im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den nicht für erledigt erklärten Klageanträgen entnommen werden, dass der Bezeichnung eine andere Zählung zugrunde liegt, dass also nur der erste gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Antrag, mithin der Hauptantrag zu 1, und nicht die weiteren gegen sie und/oder den Beklagten zu 2 gerichteten Anträge von der Erledigungserklärung umfasst sein sollen.

5 In diesem Umfang haben somit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

6 B. Soweit der Kläger den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hat, ist sein Antrag auf Zulassung der Berufung weiterhin zulässig. Sein aufrechterhaltenes Begehren, die Rechtswidrigkeit seiner Abwahl als Rektor im Dezember 2022 und sein durch die Abwahl nicht vorzeitig beendetes Beamtenverhältnis feststellen zu lassen, ist durch Ablauf der regulären Amtszeit des Klägers mit Ablauf des 08.12.2025 und damit auch der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht gegenstandslos geworden. Zwar war das Rechtsschutzinteresse des Klägers zuvor primär darauf gerichtet, das Amt als Rektor im aktiven Beamtenverhältnis auf Zeit weiter ausüben zu können, und ist dieses Klageziel nicht mehr zu erreichen. Für die Klage besteht jedoch weiterhin das erforderliche Rechtsschutz- und auch ein besonderes Feststellungsinteresse, denn neben den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtswirkungen der Feststellung der Unwirksamkeit der Abwahl des Klägers (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 12.03.2019 - 4 KO 128/18 -, juris Rn. 37) und der Zahlungsansprüche, die der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagten geltend zu machen, ist ihm ein Rehabilitationsinteresse aus den von ihm dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der Presseberichterstattung über seine Abwahl nicht abzusprechen, auch wenn eine materiell-rechtliche Rechtfertigung der Abwahl nicht zur Prüfung steht, d. h. auf die Person des Klägers bezogene Umstände die Rechtmäßigkeit der Abwahl gänzlich unberührt lassen. Einer Umstellung der Anträge bedurfte es nicht.

7 C. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.

8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).

9 Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.

10 Gemäß § 18a Abs. 1 LHG bedarf es zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines Rektoratsmitglieds eines Abwahlbegehrens, das den in dieser Norm bestimmten Anforderungen und § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG genügen muss. Ist das Abwahlbegehren von dem in § 18a Abs. 5 LHG näher geregelten Abwahlausschuss zugelassen worden, erfolgt gemäß § 18a Abs. 3 LHG eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats; sodann beschließen Senat und Hochschulrat jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren. Nachfolgend wird gemäß § 18a Abs. 2 und 4 LHG die Abstimmung an den vom Abwahlausschuss bestimmten Abstimmungstagen durchgeführt.

11 1. Der Kläger macht gegen die Rechtmäßigkeit seiner Abwahl - und damit gegen die Ablehnung seines hilfsweise gestellten Feststellungsantrags unter Ziffer 1 und seines Antrags Ziffer 2 - geltend, das Abwahlbegehren habe unter einer unzulässigen Bedingung gestanden.

12 In dem am 16.11.2022 eingereichten Abwahlbegehren heißt es, „unter der Voraussetzung, dass er sein Amt wieder aufnimmt, stellen wir daher den Antrag auf Abwahl des Rektors“. Auf die Frage des Vorsitzenden des Abwahlausschusses vom 07.12.2022, ob „unter der Voraussetzung“ im Sinne einer Annahme oder im Sinne einer Vorbedingung gemeint sei, teilten alle fünf unterzeichnenden Hochschullehrer mit, die Formulierung sei im Sinne einer Annahme gemeint.

13 Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 05.05.2023 - 9 S 481/23 - im Einzelnen und unter Berücksichtigung der vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände dargelegt, dass nach dem Erklärungswert des Abwahlbegehrens in Gestalt der konkretisierenden Einlassungen der Antragsteller das Begehren nicht unter eine unzulässige aufschiebende Bedingung gestellt worden sei (UA S. 12 - 14).

14 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lediglich das klägerische Vorbringen aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 22.03.2024 und 14.05.2024 wiederholt (S. 3 bis 6 des Schriftsatzes vom 28.01.2025) und auf eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verzichtet, ist den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Urteil nichts hinzuzufügen.

15 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, maßgeblich sei, wie die Erklärung der Hochschullehrer am 16.11.2022 gemeint gewesen sei; die Frage vom 07.12.2022 sei aber gegenwartsbezogen. Ernstliche Zweifel zeigt er damit schon deshalb nicht auf, weil es in der E-Mail zwar einleitend heißt, der Abwahlausschuss stelle sich die Frage, „was jede(r) von Ihnen mit der Wendung meint“. Zusammenfassend wurde aber formuliert, dass sich nun die Frage stelle, „was jede(r) von Ihnen nun bei der Verwendung der „Voraussetzung“ im Kontext des Antrags und der Umstände, die dazu geführt haben, gemeint hat. Ist gemeint, dass Sie voraussetzen/annehmen, dass Herr … sein Amt wieder aufnimmt (Variante 1), sodass Ihr Antrag darauf gerichtet ist, dass unbedingt (auf jeden Fall) die Abwahl durchgeführt werden soll, da Sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe annahmen, dass Herr … wieder im Amt ist oder ob Sie zum Ausdruck bringen wollten, dass Sie den Antrag bedingt nur für den Fall stellen wollen, dass Herr …, nachdem er vom Verwaltungsgericht Karlsruhe den für ihn positiven Beschluss erhielt, dass seine Abwahl rechtswidrig war, weiterhin seine Amtsgeschäfte fortführen will (Variante 2) oder ob Sie eine andere Bedeutung damit verbunden haben.“ Die Fragestellung ist damit für die Adressaten eindeutig erkennbar darauf gerichtet zu eruieren, wie das Abwahlbegehren vom 16.11.2022 gemeint war, was auch durch die erbetene Rückmeldung „z.B. alternativ durch die Sätze: 1. ich verstehe "Voraussetzung" als "Annahme" oder 2. ich verstehe "Voraussetzung" als "Bedingung"" nicht in Frage gestellt wird.

16 2. Weiter wendet der Kläger - insoweit auch gegen die Ablehnung seines Anfechtungsantrags Ziffer 3 als unzulässig - ein, seiner Abwahl habe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zulassungsentscheidung des Abwahlausschusses entgegengestanden.

17 Das Verwaltungsgericht hat hierzu, wiederum unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 05.05.2023 - 9 S 481/23 -, ausgeführt, gegen die Zulassungsentscheidung sei ein Widerspruch nicht statthaft, da es sich bei der Zulassungsentscheidung mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt handele, jedenfalls sei nach der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO ein Widerspruch ausgeschlossen.

18 Zum Verwaltungsaktcharakter der Zulassungsentscheidung wendet der Kläger im Wesentlichen ein, dieser folge daraus, dass die Zulassung das Abwahlverfahren in Gang setze, einer eigenständigen institutionellen Zuständigkeit unterfalle (§ 18a Abs. 5 Satz 1, Satz 2 LHG BW), eine eigenständige Bekanntmachungspflicht begründe (§ 18a Abs. 6 Satz 2 LHG BW) und mit ihr keine Sperrfrist nach § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG BW ausgelöst werde. Die Zulassung des Abwahlbegehrens habe rechtliche Außenwirkung für die Antragsteller, für die wahlberechtigten Hochschullehrer, die dadurch zu rechtlichen Akteuren würden, und, da die Sperrwirkung nicht eintrete, für das abzuwählende Rektoratsmitglied. Ob die Rechtsfolge einer Entscheidung voluntativ herbeigeführt werde oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, spiele für ihren Verwaltungsaktcharakter keine Rolle. So werde auch der Verwaltungsaktcharakter des Verlusts des Prüfungsanspruchs nicht dadurch infrage gestellt, dass dieser die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge des Nichtbestehens des Letztversuchs einer Prüfung sei. Die Zulassung des Abwahlbegehrens sei wie die Zulassung zu einer Prüfung ein eigenständiger Verwaltungsakt. Bei einer Ablehnung des Zulassungsbegehrens wäre ein Verpflichtungsbegehren auf Zulassung des Abwahlbegehrens zu richten.

19 Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger damit nicht auf. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass es sich bei der Zulassungsentscheidung um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung handeln könnte, die gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG einen Verwaltungsakt kennzeichnet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Zulassungsentscheidung nach ihrem objektiven Sinngehalt allein dazu bestimmt, dem durch das Abwahlbegehren initiierten Abwahlverfahren Fortgang zu gewähren. Dem Verwaltungsakt ist die Zweckbestimmung der Regelungswirkung nach außen schon nach der Definition des § 35 Satz 1 LVwVfG immanent (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, juris Rn. 28; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 147). Der Umstand, dass mit der Zulassungsentscheidung keine an eine Nichtzulassung anknüpfende Sperrfrist nach § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG mehr ausgelöst werden kann, macht daher als bloße reflexhafte, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Folge, auf die die Zulassungsentscheidung nicht gerichtet ist, diese nicht zu einem Verwaltungsakt. Schon insoweit unterscheidet sich die Zulassungsentscheidung maßgeblich von einer in Form eines Verwaltungsakts ergehenden verbindlichen Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs nach endgültigem Nichtbestehen und trägt der vom Kläger gezogene Vergleich nicht. Dem auf den Fortgang des Abwahlverfahrens beschränkten Regelungsgehalt der Zulassung kommt keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu. Auch wenn der Abwahl ein Abwahlbegehren vorauszugehen hat, über dessen Zulassung der Abwahlausschuss anhand der Vorgaben des § 18a Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 6 Satz 4 LHG zu entscheiden hat, ist den Regelungen des § 18a LHG kein gestuftes Verwaltungsverfahren zu entnehmen, dessen Abschluss auf der ersten Stufe in Form einer Zulassungsentscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre.

20 Soweit sich die Ausführungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, unbeschadet dessen, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, sei die Zulassungsentscheidung auch nach § 44a Satz 1 VwGO nicht rechtsbehelfsfähig, sind sie im Licht des Vorstehenden nicht entscheidungserheblich.

21 3. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung einer von ihm gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens gerichteten Beanstandung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG verkannt.

22 Er wiederholt weitgehend wortgleich seine diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.10.2023 - unter Aussparung des Vorwurfs, der Senat habe im Beschluss vom 05.05.2023 im Verfahren 9 S 481/23 mit vorgeschobenen Argumenten das Gesetz hintergangen - (S. 11 bis 13, 14 des Schriftsatzes vom 28.01.2025) und macht ergänzend geltend, vom Beanstandungsrecht ausgeschlossene Entscheidungen des Hochschulrats seien von denen des Abwahlausschusses zu unterscheiden, der dem Hochschulrat nicht gleichgesetzt sei. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, das Abwahlverfahren, dem es eine „herausgehobene Bedeutung“ beigemessen habe, dürfe nicht durch Beanstandungen des Rektors beeinträchtigt werden. Es sei davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 18a LHG das Beanstandungsrecht „planwidrig übersehen“ habe, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wirkungen der inmitten der Abwahl stehenden Aussprache als zentralen Nexus des Verfahrens konterkarieren könne und die Verfahrenseffektivität beeinträchtigen würde. Mit dieser vom Verwaltungsgericht dargestellten Interessenlage lasse sich jedoch, so der Kläger, jedes Auslegungsergebnis begründen; wenn der Gesetzgeber eine Regelung zum Ausschluss des Beanstandungsrechts hätte treffen wollen, hätte er sie getroffen.

23 Auch hiermit zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

24 Hält der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wie der Senat im Beschluss vom 05.05.2023 - 9 S 481/23 - und das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Urteil festgestellt haben, lassen eine systematische und telelogische Auslegung der Norm erkennen, dass die Entscheidung des Abwahlausschusses über die Zulassung des Abwahlbegehrens nicht vom Beanstandungsrecht des Rektors umfasst ist. Das Beanstandungsrecht des Rektors nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG bezieht sich auf dessen in § 16 Abs. 1 Satz 1 LHG normierte Funktion zur Leitung der Hochschule und die damit verbundenen Kompetenzen des Rektors als Hochschulorgan im Verhältnis zu anderen Hochschulorganen bzw. Amtsträgern. Handlungen, die auf die Entziehung der Organstellung bzw. des Status als Rektor selbst gerichtet sind und diesen damit in seiner persönlichen Rechtstellung betreffen, sind davon nicht erfasst. Soweit der Kläger fragt, wieso der Umstand, dass die persönliche Rechtsstellung betroffen sei, dazu führe, dass die Entscheidung nicht beanstandungsfähig sei, ergibt sich die Begründung unmittelbar aus diesen Darlegungen des Senats und des Verwaltungsgerichts, die durch den Hinweis des Klägers, das Gesetz kenne keine solche Ausnahme, nicht erschüttert wird. Auch die weiteren gerichtlichen Ausführungen, wonach für Maßnahmen, die auf die Entziehung des Status als Rektor gerichtet sind, § 18 Abs. 4 und § 18a LHG spezielle Verfahrensregelungen enthalten, die der Anwendbarkeit des allgemeinen Beanstandungsrechts des Rektors aus § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG entgegenstehen, werden, anders als der Kläger meint, nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landeshochschulgesetz auch für andere Bereiche besondere Verfahrensregelungen vorsieht. Da § 18a LHG etwa einen festen Zeitplan für das Abwahlverfahren vorsieht (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 LHG), könnte ein Beanstandungsrecht des Rektors eine Abwahl verhindern. Dass eine Beanstandung nicht zwingend der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben entgegenstehen muss, ändert nichts daran, dass mit einem solchen Beanstandungsrecht dem Rektor ein Vetorecht zukäme, das ihm nach § 18a LHG, der den verfassungsrechtlichen Partizipationsrechten der Hochschullehrer im Sinne einer wirksamen Kontrolloption Rechnung tragen soll (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, juris Rn. 131, 203 ff.; LT-Drs. 16/3248, S. 1, 26 f.), gerade nicht zusteht. Auch die Weisungsbefugnis der Mitglieder des Abwahlausschusses gegenüber den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens in § 18a Abs. 5 Satz 3 LHG steht, wie vom Senat und vom Verwaltungsgericht dargelegt, als spezifische Verfahrensregelung einem Beanstandungsrecht nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG entgegen. Warum der vom Kläger kreierte Gegensatz zwischen einer administrativen Weisungsbefugnis und einem unspezifischen, generellen, auf rechtliche und wirtschaftliche Belange bezogenen Beanstandungsrecht des Rektors diesen Darlegungen entgegenzuhalten sein sollte, erschließt sich nicht. Mit seinen weiteren Ausführungen gibt der Kläger nicht nur das Verwaltungsgericht verkürzt wieder, sondern verkennt auch dessen Argumentation. Das Verwaltungsgericht hat dem Beanstandungsrecht nämlich nicht pauschal eine „herausgehobene Bedeutung“ des Abwahlverfahrens entgegengesetzt, sondern dargelegt, dass der Grund dafür, dass gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse des Hochschulrats nicht dem Beanstandungsrecht des Rektors unterliegen, darin liege, dass dem Hochschulrat die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie die Aufsicht über die Geschäftsführung des Rektorats obliege (vgl. § 20 Abs. 1 LHG) und dem Abwahlverfahren eine ebensolche herausgehobene Bedeutung zukomme. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gerade zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei einer Einbeziehung des Rektorats in das Abwahlverfahren dessen Durchführung einem gesonderten Abwahlausschuss übertragen wurde, dem das Rektorat nicht angehören könne (LT-Drs. 16/3248, S. 68). Nach alledem ist die vom Kläger in Abrede gestellte bloße Erwägung des Verwaltungsgerichts, ob nicht bereits der Wortlaut des § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG einem Beanstandungsrecht gegenüber dem Abwahlausschuss entgegensteht, nicht entscheidungstragend, gleichwohl zutreffend. Wie dargestellt, beaufsichtigt der Hochschulrat gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LHG die Geschäftsführung des Rektorats und ist seine Tätigkeit dem gegenläufigen Beanstandungsrecht entzogen. Im Zusammenhang mit dieser übergeordneten Kontrollfunktion des Hochschulrats stehen auch die administrativen Aufgaben des Abwahlausschusses. Dieser besteht gemäß § 18a Abs. 5 Satz 2 LHG ausschließlich aus Hochschulratsmitgliedern, nämlich dem Hochschulratsvorsitzenden und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern. Auch die Bestimmung dieser beiden Beisitzer ist dem Hochschulrat überantwortet. Der Abwahlausschuss ist demnach „beim Hochschulrat angesiedelt“ (LT-Drs. 16/3248, S. 68); es handelt sich um einen Ausschuss des Hochschulrats. Als Unterorgan des Hochschulrats ist der Abwahlausschuss von der Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG umfasst, unterfällt also schon deshalb nicht dem Beanstandungsrecht des Rektors.

25 4. Der Kläger meint, die der hochschulöffentlichen Aussprache nachfolgende nichtöffentliche Senatssitzung zur Erstellung einer Stellungnahme zum Abwahlbegehren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil er rechtwidrig ausgeschlossen worden sei.

26 Im hier nicht in Rede stehenden Verfahren um die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium ist das betroffene Rektoratsmitglied gemäß § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, im Senat und im Hochschulrat ausgeschlossen. Während § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG in der aktuellen Fassung für die hier gegenständliche Abwahl eines Rektoratsmitglieds durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ebenfalls die entsprechende Geltung des § 18 Abs. 3 Satz 2 LHG bestimmt, regelte die Norm in der hier maßgeblichen, bis zum 22.11.2024 geltenden Fassung nur, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung § 18 Abs. 4 Satz 6 bis 8 LHG entsprechend gilt.

27 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, mit dem Ausschluss des Klägers von der nichtöffentlichen Sitzung des Senats, der er als Rektor nach § 3 Abs. 1 GO Senat 2002 grundsätzlich vorgesessen hätte, liege keine rechtswidrige Verfahrenshandlung vor. Er sei bereits in analoger Anwendung der Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG von einer Mitwirkung ausgeschlossen. Es liege auf der Hand, dass das in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende Interesse, demzufolge das betroffene Rektoratsmitglied nicht an dem auf seine Amtsbeendigung gerichtete Verfahren mitwirken oder dieses im Fall des Rektors sogar steuern können solle, im Rahmen des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG in gleicher Weise Platz greife. Diese offensichtlich identische Interessenlage habe der Gesetzgeber bei Abfassung des § 18a LHG planwidrig übersehen. So ließen sich der Gesetzesbegründung in Anbetracht der bestehenden Evidenz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer unterschiedlichen Interessenlage ausgegangen sei; vielmehr gehe die Gesetzesbegründung auf verfahrensbezogene Interessenkonflikte überhaupt nicht ein. Ebenso wenig sei dieser zu entnehmen, dass - wie der Kläger meine - § 18 LHG als „Blaupause“ für die Regelungen des § 18a LHG gedient haben könnte. Vielmehr stelle die Gesetzesbegründung als Motivation für die Einführung des § 18a LHG allein darauf ab, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg Rechnung zu tragen (LT-Drucksache 16/3248, S. 35). Auch fänden die Kernelemente des Abwahlverfahrens nach § 18a LHG - wie die Einsetzung eines Abwahlausschusses, das Erfordernis eines Abwahlbegehrens mit einem bestimmten Quorum, die Durchführung einer hochschulöffentlichen Aussprache sowie eine Abstimmung über die Abwahl - keine Grundlage in den Regelungen des § 18 Abs. 4 LHG. Die Gesetzesbegründung biete damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Frage der Mitwirkung des von der Abwahl betroffenen Rektoratsmitglieds im Abwahlverfahren im Blick gehabt habe. Aus dem Umstand, dass § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG (a. F.) punktuell und ausschließlich in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Abwahl auf § 18 Abs. 4 Satz 6 bis 8 LHG verweise, folge schließlich ebenso wenig, dass der Gesetzgeber das „Zusammenspiel“ dieser beiden Normen auch in Bezug auf verfahrensbezogene Interessenkonflikte bewusst ausgestaltet habe. Darüber hinaus hätte - so das Verwaltungsgericht weiter - ein Ausschluss des Klägers in analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG erfolgen müssen, denn die Pflicht zur Unparteilichkeit finde ihre Grundlage im Rechtsstaatsgebot, aus welchem auch die Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens abzuleiten seien. Diese Prinzipien seien wegen ihres allgemeinen Charakters nicht von vornherein auf Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 LVwVfG beschränkt, zumal in der nunmehr geltenden Geschäftsordnung des Senats eine explizite Regelung getroffen worden sei. Die in der Senatssitzung zu beschließende Stellungnahme habe dem Kläger auch einen unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil verschaffen können, je nachdem, ob sie zu seinen Gunsten oder Ungunsten erfolge.

28 Gegen eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG macht der Kläger geltend, eine Regelungslücke sei ausgeschlossen, da § 18a LHG nachträglich implementiert worden sei und sich der Gesetzgeber - wie man den Regelungen ansehe - am Vorbild des § 18 LHG bedient habe. Aus der Bezugnahme auf § 18 Abs. 4 Satz 6 bis 8 LHG folge, dass § 18 Abs. 4 Satz 5 LHG nicht entsprechend gelte. Der Gesetzeswortlaut erübrige die Frage, ob der Gesetzgeber die Frage der Mitwirkung des betroffenen Rektoratsmitglieds im Blick gehabt habe. Auch § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG sei nicht analog anwendbar, da das betroffene Rektoratsmitglied auch an der ebenfalls zum Verfahren gehörenden hochschulöffentlichen Aussprache teilnehme und eine Teilanalogie überzogen sei. Die Annahme eines unmittelbaren Vorteils sei übertrieben, da der Senat in der Sitzung nur eine der Abstimmung vorgelagerte Stellungnahme beschließe. Wenn das Gesetz die Beteiligung des betroffenen Rektoratsmitglieds vorsehe, verbiete sich die Durchkreuzung des speziellen gesetzlichen Verfahrensrechts unter Zuhilfenahme des allgemeinen Verfahrensrechts. Die zwischenzeitliche Änderung der Geschäftsordnung belege den so gesehenen Regelungsbedarf.

29 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zeigt der Kläger auch hiermit nicht auf. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Analogie zu § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG steht nicht entgegen, dass § 18a LHG nachträglich in das Landeshochschulgesetz aufgenommen wurde, sondern baut vielmehr in nicht zu beanstandender Weise darauf auf. Das Verwaltungsgericht hat weiter nicht nur im Einzelnen dargelegt, dass und warum § 18a LHG sich nicht als bloße Übertragung der Regelungen des § 18 Abs. 4 LHG auf die vorzeitige Beendigung des Amts eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl darstellt, was der Kläger mit der Behauptung, Gegenteiliges sehe man den Regelungen an, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Es hat auch dargelegt, dass mit § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG a. F. lediglich eine Regelung zu den beamtenrechtlichen Folgen einer Abwahl vorliege und schon deshalb nicht darauf zu schließen sei, dass ein Mitwirkungsausschluss entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 LHG nicht gewollt gewesen sei, so dass für den vom Kläger behaupteten Erst-recht-Schluss keine Grundlage bestehe. Warum der Kläger meint, der Gesetzeswort-laut stehe der Annahme einer Analogie zu § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen, erschließt sich nicht. Soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise herangezogene Analogie zu § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG wendet, sind seine Ausführungen schon nicht entscheidungserheblich, aber auch nicht durchgreifend. Sein Einwand der gesetzlich vorgesehenen Teilnahme des betroffenen Rektoratsmitglieds an der hochschulöffentlichen Aussprache geht schon deshalb ins Leere, weil die in § 18a Abs. 3 Satz 2 LHG konkret vorgesehene Gelegenheit zur Stellungnahme gerade nicht einer Tätigkeit für eine Behörde (vgl. § 20 Abs. 1 LVwVfG) entspricht; das betroffene Rektoratsmitglied nimmt gerade nicht in seiner amtlichen Eigenschaft an dieser Aussprache teil. Dass der Kläger weiter einen unmittelbaren Vorteil durch die Entscheidung des Senats in Form der von ihm in der Sitzung zu beschließenden Stellungnahme für „wohl übertrieben“ hält, verwundert, da er mit seinem Zulassungsantrag nicht nur seinen Ausschluss von der Sitzung, sondern bereits die Einberufung der Sitzung durch die Prorektorin, die Einladung zu dieser Sitzung per E-Mail und das Fehlen einer Einladung an den Geschäftsführer des Zentrums … (dazu nachfolgend 5., 6. und 7.) als rechtsfehlerhaft und vor allem ergebnisrelevant rügt. Die Frage eines unmittelbaren Vorteils im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG kann aber auch dahingestellt bleiben, da der Kläger selbst ausführt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts statt einer Analogie zu § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG einer Analogie zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG entspreche, der einen unmittelbaren Vorteil nicht voraussetzt.

30 5. Weiter rügt der Kläger erstmals, der Senat sei zu dieser Sitzung entgegen den Vorgaben in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Geschäftsordnung des Senats vom 26.06.2002 (im Folgenden: GO Senat 2002) nicht von ihm als Rektor, sondern durch die Prorektorin in Vertretung des Rektors einberufen und die Tagesordnung nicht von ihm selbst aufgestellt worden, obwohl kein Vertretungsfall vorgelegen habe.

31 Damit dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu dem im Klageverfahren geäußerten Einwand des Klägers, er hätte der nichtöffentlichen Sitzung des Senats zum Beschluss einer Stellungnahme nach § 18a Abs. 3 Satz 4 LHG als Rektor vorsitzen müssen, im Einzelnen dargelegt, dass er in analoger Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 LHG oder von § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG von der Mitwirkung an der nichtöffentlichen Senatssitzung ausgeschlossen gewesen sei. Aus diesen zutreffenden und - wie dargestellt - vom Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger bei allen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abwahlbegehren gesetzlich von der Mitwirkung ausgeschlossen war, mithin auch in Bezug auf die Einberufung des Senats und die Erstellung der Tagesordnung. Im Übrigen ist der Zulassungsbegründung des Klägers auch nicht zu entnehmen, inwieweit die Erstellung der Einladungen und der Tagesordnung durch die Prorektorin ergebnisrelevant gewesen sein könnte, zumal nach der vom Abwahlausschuss festgelegten Terminierung der hochschulöffentlichen Aussprache auf Mittwoch den 14.12.2022 um 14 Uhr und des Beginns der Abstimmung auf Montag, den 19.12.2021 kaum zeitliche Flexibilität für die nichtöffentliche Senatssitzung bestand.

32 6. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einladungen zu den Sitzungen von Senat und Hochschulrat am 14.12.2022 entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 GO Senat 2002 nicht schriftlich, sondern per E-Mail erfolgt seien.

33 Das Verwaltungsgericht hat zu der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben Rüge festgestellt, dass alle Senatsmitglieder die Einladung per E-Mail tatsächlich erhalten und sich rügelos auf die Sitzung eingelassen hätten. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das seit über zwanzig Jahren in der Geschäftsordnung vorgesehene Schriftformerfordernis sei von der - nicht minder durch den Kläger - gelebten Verfahrenspraxis einer elektronischen Zustellung überholt worden.

34 Der Kläger äußert sich zur Begründung seines Zulassungsantrags zum Inhalt des Schriftformerfordernisses, zur Bedeutung einer abweichenden administrativen Praxis und zur Rügeobliegenheit. Zur Kausalität führt er aus, es sei zutreffend, dass alle Senatsmitglieder die Einladung per E-Mail tatsächlich erhalten und sich auf die Sitzung rügelos eingelassen hätten. Die Kausalität des Verfahrensmangels sei aber zu unterstellen, weil ein Dokument in Schriftform einen deutlich verbindlicheren, deutlich förmlicheren Charakter habe als eine E-Mail und deshalb nicht auszuschließen sei, dass eine schriftliche Einladung ein anderes Teilnahmeverhalten der Adressaten nach sich gezogen hätte als eine E-Mail.

35 Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 GO Senat 2002 vorgesehene - und damit ohnehin nur Sitzungen des Senats und nicht des Hochschulrats betreffende - Schriftform aufgrund der per E-Mail übermittelten Einladungen trotz ihres unstreitigen Zugangs erheblich geworden sein könnte, zeigt der Kläger damit nicht auf. Ein Schriftformerfordernis soll regelmäßig gewährleisten, dass die Adressaten rechtzeitig und zuverlässig von Termin, Ort und Gegenstand der Sitzung erfahren. Dass das Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 Satz 1 GO Senat 2002 anderen oder weiteren Zwecken zu dienen bestimmt sein könnte, indem ein bestimmtes - vom Kläger nicht näher geschildertes - „Teilnahmeverhalten der Adressaten“ durch die Schriftform angeregt wird, macht der Kläger nicht geltend. Soweit seinem Vortrag die Behauptung zu entnehmen sein sollte, mit der Schriftform werde dem Adressaten die Ernsthaftigkeit der Einladung vor Augen geführt und einem Fernbleiben entgegengewirkt, ist weder ersichtlich, dass der Regelung eine solche Intention zugrunde liegen könnte, noch, warum gerade der Schriftform im Vergleich zu einer E-Mail eine solche Bedeutung beizumessen sein sollte.

36 7. Der Kläger wendet gegen die Ordnungsgemäßheit der Einladungen zur nichtöffentlichen Senatssitzung schließlich erstmals ein, für die Senatssitzung sei keine Einladung an den Geschäftsführer des Zentrums …

37 … ergangen.

38 Gemäß der dem § 8 GO Senat 2002 angefügten „Schlussbemerkung zur Geschäftsordnung“ wird der Geschäftsführer des Zentrums …

39 … im Rahmen des Kooperationsvertrags …/… eingeladen, an den jeweiligen Sitzungen des Senats teilzunehmen.

40 Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Schlussbemerkung handelt, sind der Zulassungsbegründung schon keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, warum es sich bei der in Rede stehenden Befassung des Senats im Verfahren um die Abwahl des Klägers um eine Angelegenheit im Rahmen des Kooperationsvertrags mit dem 2016 umbenannten Zentrum … handeln sollte, die Sitzung also zu den jeweiligen Sitzungen des Senats gehören sollte, für die eine Teilnahme des Geschäftsführers des Zentrums … … ermöglicht werden soll.

41 8. Schließlich sieht der Kläger ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die nur partielle Durchführung des Abwahlverfahrens durch die Kanzlerin der …hochschule … als unbedenklich angesehen habe.

42 Gemäß § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG kann der Abwahlausschuss die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen, die nicht der Hochschule angehören muss.

43 Der Abwahlausschuss beschloss in seiner Sitzung am 07.12.2022, „die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Durchführung der Abstimmung und die Organisation der hochschulöffentlichen Aussprache in gemeinsamer Sitzung des Senats und des Hochschulrats“ nach dieser Norm der Kanzlerin der …hochschule … zu übertragen. Weiter beschloss der Abwahlausschuss in dieser Sitzung die Termine für die hochschulöffentliche Aussprache, für die Abstimmung, für die hochschulöffentliche Ergebnisermittlung des Abstimmungsergebnisses und für die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses, beschloss die Bestellung des Wahlleiters und die Möglichkeit und Maßgaben zur Briefwahl.

44 Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend vom Wortlaut des § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG - und im Übrigen auch des § 3 Abs. 2 der Abwahlsatzung - sei eine teilweise Übertragung der Verfahrensdurchführung möglich, da eine Teilübertragung als Minus einer vollständigen Übertragung von letzterer umfasst sei. Beide Regelungen enthielten nicht die Vorgabe, dass die Durchführung des Abwahlverfahrens nur vollständig übertragen werden könne. Dass in anderen Regelungen des Landeshochschulgesetzes die Wortkombination „ganz oder teilweise“ ausdrücklich verwendet werde, führe entgegen der Auffassung des Klägers zu nichts anderem, denn in den gegebenen Fällen werde die Wortkombination entweder rein deskriptiv verwendet oder es fehle an einem systematischen Zusammenhang zur Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG. Ein den Wortlaut beschränkender systematischer Regelungszusammenhang lasse sich dem nicht entnehmen.

45 Hiergegen wendet der Kläger ein, die Verfahrensdurchführung könne nur übertragen oder nicht übertragen, nicht aber teilweise übertragen werden, denn nach dem eindeutigen Wortlaut sei „die Durchführung“ übertragbar. Das ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den Regelungen in § 11 Abs. 5 Satz 2, § 15 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 20 und § 17 Abs. 8 Satz 2 LHG, in denen die Übertragung von bestimmten Zuständigkeiten „allgemein oder im Einzelfall“ vorgesehen sei. Andere Regelungen wie die Übertragung des Vorsitzes in einem Ausschuss des Senats auf ein Mitglied des Ausschusses in § 17 Abs. 1 Satz 3 LHG oder des Aufsichts- und Weisungsrechts gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf ein anders Rektoratsmitglied in § 17 Abs. 6 Satz 2 LHG sähen keine Teilübertragung vor. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kanzlerin der …hochschule … andere prozedurale Festlegungen vorgenommen hätte, die zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten.

46 Ernstliche Zweifel ergeben sich hieraus nicht. Das zeigt sich schon darin, dass § 18a Abs. 5 Satz 4 LHG den Zeitpunkt der Übertragung nicht einschränkt und damit eine Übertragung zu dem jeweiligen Verfahrensstand ermöglicht. Übertragen werden kann demnach die Durchführung des Verfahrens in dem Stand, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übertragung befindet. Vorliegend sind zum Zeitpunkt der Übertragung in dem einheitlichen Beschluss die genannten Termine bereits vom Abwahlausschuss festgelegt, der Wahlleiter bestellt und Regelungen zur Briefwahl vom Abwahlausschuss getroffen worden. Eine Teilübertragung in dem Sinne, dass sich der Abwahlausschluss bestimmte Aspekte der Durchführung des Abwahlverfahrens vorbehalten hätte, stehen damit schon nicht in Rede. Ungeachtet dessen lässt weder der Wortlaut der Norm noch der vom Kläger vorgenommene Vergleich mit anderen Regelungen im Landeshochschulgesetz erkennen, dass eine Teilübertragung ausgeschlossen sein könnte. Die von ihm genannten Bestimmungen zu einer Übertragung „allgemein oder im Einzelfall“ geben für die Frage einer Übertragung von nur einzelnen Aufgaben in einem konkreten Einzelfall gerade nichts her. Ob andere Übertragungen teilbar sind oder nicht, ist zudem nicht pauschal, sondern nur für die jeweilige Regelung mit den üblichen Auslegungsmethoden zu bestimmen.

47 D. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

48 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, juris Rn. 20 ff.). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.01.2023 - 9 S 1668/22 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, juris Rn. 3).

49 Diese Voraussetzungen werden mit der pauschalen Behauptung, rechtlich besonders schwierig seien die Aspekte Verwaltungsaktcharakter der Zulassungsentscheidung des Abwahlbegehrens, Abwahlergebnis als Sachentscheidung nach § 44a Satz 1 VwGO, Ausschluss des Beanstandungsrechts nach § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG BW für die Zulassungsentscheidung, Konsequenzen der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses bei der Einladung, Statthaftigkeit des Ausschlusses von der Senatssitzung und Statthaftigkeit einer Teilübertragung der Verfahrensdurchführung nicht dargetan, wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

50 E. Da nach dem Vorstehenden nicht nur der Zulassungsantrag abzulehnen ist, sondern auch keine Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten Hauptantrags in Ziffer 1 festzustellen sind, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 40 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts und erfährt durch die teilweise Erledigung des Rechtsstreits keine Änderung.

51 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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