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003 F 872/20•AG Schweinfurt, 2021-02-10, 003 F 872/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 003 F 872/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000 Euro.
1 Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a ZPO; 113 FamFG. Nach billigem Ermessen war es angemessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre voraussichtlich unterlegen. Jedenfalls aus § 1353 BGB besteht vorliegend eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ein berechtigtes Interesse dies nicht zu tun ist nicht ersichtlich.
2 Streitgegenständlich war insofern lediglich die Zustimmung der AG zur Kündigung. Ob diese akzeptiert wird von der Vermieterin oder nicht, spielte diesbezüglich zunächst keine Rolle.
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