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11 ZB 20.2963•VGH München, 2021-01-05, 11 ZB 20.2963
Entscheidungsdatum: 2021-01-05
Aktenzeichen: 11 ZB 20.2963
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO), auf den er in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils sowie nochmals mit der Erstzustellung durch den Senat hingewiesen wurde, nicht beachtet hat.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist trotz Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG).
Hinweis:
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO).
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