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01 M 6340/21•AG Augsburg, 2021-12-23, 01 M 6340/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-23
Aktenzeichen: 01 M 6340/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
1 Die Erinnerung ist unzulässig. Über den Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 15.7.2021 inhaltlich entschieden.
2 Darüber hinaus ist die Erinnerung auch unbegründet. Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden. Er hat auch keinen Anspruch auf eine „Ausfertigung“ jeder Entscheidung. Ihm wurden jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt, was den gesetzlichen Anforderungen genügt.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4 Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.
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