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15 ZB 22.30639•VGH München, 2022-06-22, 15 ZB 22.30639
Entscheidungsdatum: 2022-06-22
Aktenzeichen: 15 ZB 22.30639
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2 Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3 Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 13. April 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5 Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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