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11 Wx 340/24•OLG Nürnberg 11. Zivilsenat, 2024-05-29, 11 Wx 340/24
11 Wx 340/24Supreme Court / Civil Chamber 11May 29, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 11 Wx 340/24
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.04.2024 wird wie folgt berichtigt:
In Nummer 1 des Tenors wird die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 2“ durch die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 3“ ersetzt.
In den Gründen wird unter Ziffer I in der zweiten Zeile die Wörter „das Kind …“ durch die Wörter „das Kind …“ ersetzt.
In den Gründen bei Unterpunkt II. 4. werden nach dem Klammerhinweis „(BVerwG StAZ 2021, 174; OLG Düsseldorf NJOZ 2023, 802)“ die Wörter „zu berücksichtigende“ eingefügt.
1 Der Beschluss beruht auf § 42 Abs. 1 FamFG.
2 Die Unrichtigkeit unter Nr. 1 ergibt sich aus dem Unterpunkt II. 4. der Entscheidungsgründe.
3 Bei dem Namen des Kindes am Anfang der Gründe handelt es sich um einen Schreibfehler, wie sich aus dem Rubrum des Beschlusses ergibt.
4 Die beiden fehlenden Wörter stellen eine offenbare Unrichtigkeit dar. Der Senat hat diese unbedeutende Unrichtigkeit ohne erneute Anhörung der Beteiligten bei Gelegenheit dieses Beschlusses korrigiert.
Berichtigungsbeschluss
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