VGH München 15. Senat, 2026-07-28, 15 ZB 26.31075

15 ZB 26.31075Administrative Court / Division 15Jul 28, 2026

Regest

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist es erforderlich, eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt; bloße Behauptungen ohne überprüfbare Erkenntnismittel genügen nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VGH München 15. Senat — 2026-07-28 — 15 ZB 26.31075 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 15 ZB 26.31075

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) bzw. liegen nicht vor.

2 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3 Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2025 – 1 B 20.24 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2023 – 15 ZB 23.30325 – juris Rn. 5). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

4 Die Kläger halten für klärungsbedürftig,

5 „unter welchen Voraussetzungen Gewalt gegen koptische Christen durch nichtstaatliche Akteure eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von §§ 3 ff. AsylG begründet, wenn zugleich keine belastbaren Erkenntnisse darüber vorliegen, ob der Herkunftsstaat effektiven Schutz vor derartigen Übergriffen gewährt oder gewähren kann.“

6 Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten substantiiert vorgetragen, über einen längeren Zeitraum wegen ihrer Religionszugehörigkeit Bedrohungen und Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure ausgeliefert gewesen zu sein. Es fehlten tragfähige Feststellungen, ob effektiver staatlicher Schutz vor diesen Übergriffen zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht habe selbst ausgeführt, dass es dazu keine fundierten Erkenntnisberichte gebe.

7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht teilt vielmehr unter Verweisung auf den Bescheid des Bundesamtes dessen Einschätzung zur Lage von Christen in Ägypten. Es führt ergänzend aus, das Bundesamt sei nicht der Auffassung, Ägypten sei für Christen in jeder Hinsicht sicher, sondern es komme übereinstimmend mit der sich für den Einzelrichter präsentierenden Erkenntnismittellage unter Berücksichtigung von Vorkommnissen und Diskriminierungen, die sich gegen ägyptische Christen in jüngerer Vergangenheit gerichtet haben, zu dem Schluss, es finde gleichwohl keine flüchtlingsrelevante landesweite Verfolgung statt (UA S. 10).

8 Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist es erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 15 ZB 23.30663 – juris Rn. 6). Dies gelingt den Klägern nicht, da sie lediglich Gegenteiliges behaupten, ohne überprüfbare Erkenntnismittel zu benennen.

9 Die Kläger wenden sich damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, womit aber kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 15 ZB 21.31044 – juris Rn. 6). Sie machen vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Diese stellen aber auch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2024 – 15 ZB 24.30035 – juris Rn. 4).

10 Die Kläger halten zudem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

11 „unter welchen Voraussetzungen eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG) bei Bedrohungen durch nichtstaatliche Netzwerke als zumutbar und tatsächlich erreichbar angesehen werden kann, insbesondere wenn – wie hier – der Schulleiter extrem einflussreich ist und keine gesicherten Erkenntnisse über die Nachhaltigkeit dieses Schutzes bestehen.“

12 Die Klärung dieser Frage sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Fallgestaltungen nichtstaatlicher Gewalt mit möglicher flüchtlingsrechtlicher Relevanz träten in der asylrechtlichen Praxis nicht nur vereinzelt auf, sodass ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Leitlinienbildung zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bestehe.

13 Die aufgeworfene und als grundsätzlich erachtete Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Kläger eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht haben (UA S. 10). Zudem ist sie auch nur in Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalls, namentlich den individuellen Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen, nicht jedoch fallübergreifend zu beantworten.

14 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zuzulassen.

15 Die Kläger tragen zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in das Urteil einbezogen. Es habe die Schutzunfähigkeit des Staates, die psychische Ausnahmesituation, die fehlende interne Schutzmöglichkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nicht zutreffend berücksichtigt. Es sei auch im Hinblick auf den geschilderten Entführungsversuch von unrichtigen Tatsachen ausgegangen.

16 Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 14 ZB 13.30199 juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NW, B.v. 17.5.2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13 m.w.N.).

17 Ebenso wenig legen die Kläger einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

18 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – juris Rn. 15). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen. (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch soweit Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung des klägerischen Vortrags behauptet werden, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein, wenn die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 – 15 ZB 23.30325 – juris Rn. 7). Derartige Verstöße zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG

Leitsatz

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist es erforderlich, eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt; bloße Behauptungen ohne überprüfbare Erkenntnismittel genügen nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts begründet keinen Zulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Rechtsanwendungsfehler oder die Nichtberücksichtigung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen genügen hierfür grundsätzlich nicht. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

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Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie Gehörsverstoß

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