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3 UKl 21/25 e•OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2026-03-02, 3 UKl 21/25 e
3 UKl 21/25 eSupreme Court / Civil Chamber IIIMar 2, 2026
Wird durch Anerkenntnisurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, sondern lediglich des Tenors. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 3 UKl 21/25 e
Dokumenttyp: AnU
„Zahlt der Nutzer die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er sein Fahrzeug vertragswidrig ab, schuldet er zusätzlich zur offenen Parkgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von (bei Mehrfachverstoß jeweils) 40 Euro.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 285,41 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Juli 2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Wird durch Anerkenntnisurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, sondern lediglich des Tenors. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. (redaktioneller Leitsatz)
Umfang eines Anerkenntnisurteils
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