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OVG 11 B 23.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2011-10-25, OVG 11 B 23.10
OVG 11 B 23.10Administrative Court / Division 11Oct 25, 2011
1. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer persönlichen Anhörung durch ein Familiengericht in der Türkei.(Rn.38) 2. Auch der Verzicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vermag in derartigen Fallkonstellationen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public zu begründen.(Rn.41) 3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public dar, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2011-10-25
Aktenzeichen: OVG 11 B 23.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1025.OVG11B23.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 6 GG, § 2 AufenthG, § 5 AufenthG, § 29 AufenthG, § 32 AufenthG ... mehr
Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer persönlichen Anhörung durch ein Familiengericht in der Türkei.(Rn.38)
Auch der Verzicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vermag in derartigen Fallkonstellationen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public zu begründen.(Rn.41)
Es stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public dar, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte.(Rn.44)
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