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28 L 123.15•VG Berlin 28. Kammer, 2015-06-02, 28 L 123.15
28 L 123.15Administrative Court / Chamber 28Jun 2, 2015
1. Die schriftliche Negativmitteilung an einen im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber stellt einen diesen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in dessen individuelle Rechtsposition eingreift und das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist. (Rn.7) 2. Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist in der Hauptsache grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. (Rn.8) 3. Wird die Negativmitteilung nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angefochten, fehlt es an einem im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch. (Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 28 L 123.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0602.28L123.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 35 VwVfG
Die schriftliche Negativmitteilung an einen im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber stellt einen diesen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in dessen individuelle Rechtsposition eingreift und das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist. (Rn.7)
Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist in der Hauptsache grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. (Rn.8)
Wird die Negativmitteilung nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angefochten, fehlt es an einem im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch. (Rn.9)
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