The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4 L 366.18•VG Berlin 4. Kammer, 2018-11-22, 4 L 366.18
4 L 366.18Administrative Court / Chamber 4Nov 22, 2018
1. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. (Rn.12) 2. Nach Art. 11 Abs. 4 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. (Rn.15) 3. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können die polnische Fahrerlaubnis nicht selbstständig entziehen. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2018-11-22
Aktenzeichen: 4 L 366.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1122.VG4L366.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 S 2 StVG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG, § 47 Abs 2 S 2 FeV, § 80 Abs 5 VwGO
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. (Rn.12)
Nach Art. 11 Abs. 4 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. (Rn.15)
Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können die polnische Fahrerlaubnis nicht selbstständig entziehen. (Rn.17)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.