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28 L 619.18 A•VG Berlin 28. Kammer, 2019-01-14, 28 L 619.18 A
28 L 619.18 AAdministrative Court / Chamber 28Jan 14, 2019
1. Eine Bezugnahme auf § 80 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Begründung der Länge der Ausreisefrist von 30 Tagen führt nicht zu der Annahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde und damit einer etwaigen Unstatthaftigkeit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.7) 2. Die Anordnung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG kann nicht aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hergeleitet werden.(Rn.10) (Rn.12) 3. Es besteht bei Rücküberstellungen anerkannt Schutzbedürftiger nach Bulgarien die Gefahr, dass diese aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, da nicht sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen erhalten. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2019-01-14
Aktenzeichen: 28 L 619.18 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0114.VG28L619.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 MRK, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 4 VwGO, § 59 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG ... mehr
Eine Bezugnahme auf § 80 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Begründung der Länge der Ausreisefrist von 30 Tagen führt nicht zu der Annahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde und damit einer etwaigen Unstatthaftigkeit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.7)
Die Anordnung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG kann nicht aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hergeleitet werden.(Rn.10) (Rn.12)
Es besteht bei Rücküberstellungen anerkannt Schutzbedürftiger nach Bulgarien die Gefahr, dass diese aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, da nicht sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen erhalten. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.(Rn.35)
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