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OVG 5 NC 171/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-11-11, OVG 5 NC 171/20
OVG 5 NC 171/20Administrative Court / Division 5Nov 11, 2020
1. Der Rückgriff auf den Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten ist nicht unzulässig.(Rn.17) 2. Die durchschnittliche Zahl der Studienbewerber in den letzten drei Jahren vor dem streitgegenständlichen Semester ist kapazitätsrechtlich nicht relevant.(Rn.19) 3. Im Rahmen des § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO (juris: KapV BE 1994) geht es nicht um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen. Die Regelung verlangt lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: OVG 5 NC 171/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG5NC171.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008, § 1a KapV BE 1994 ... mehr
Der Rückgriff auf den Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten ist nicht unzulässig.(Rn.17)
Die durchschnittliche Zahl der Studienbewerber in den letzten drei Jahren vor dem streitgegenständlichen Semester ist kapazitätsrechtlich nicht relevant.(Rn.19)
Im Rahmen des § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO (juris: KapV BE 1994) geht es nicht um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen. Die Regelung verlangt lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt.(Rn.21)
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