The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
19 L 277/23 A•VG Berlin 19. Kammer, 2023-09-07, 19 L 277/23 A
19 L 277/23 AAdministrative Court / Chamber 19Sep 7, 2023
Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2023-09-07
Aktenzeichen: 19 L 277/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2023:0907.VG19L277.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 34 AsylG, § 36 Abs 3 AsylG, § 67 Abs 1 Nr 4 AsylG, § 75 Abs 1 S 1 AsylG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.