The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1 L 215/26•VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-16, 1 L 215/26
1 L 215/26Administrative Court / Chamber 1Jul 16, 2026
1. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein. 2. Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen. 3. Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 1 L 215/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0716.1L215.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein.
Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen.
Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.