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OVG 7 S 26.14•OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2014-03-18, OVG 7 S 26.14
OVG 7 S 26.14Administrative Court / Division 7Mar 18, 2014
Entscheidungsdatum: 2014-03-18
Aktenzeichen: OVG 7 S 26.14
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Mit ihrem im Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen Vorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellt sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Außerachtlassung der normierten Altersgrenze und der vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verknüpfung eines höheren Lebensalters mit der für den begrenzten Praxisaufstieg notwendigen Befähigung im Sinn des Artikel 33 Abs. 2 GG findet in der gesetzlichen Definition dieses Merkmals keinen Anhalt. Nach § 2 Abs. 3 BLV umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die Befähigung ist gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 BLV Gegenstand jeder dienstlichen Beurteilung ohne Rücksicht auf das Alter des Beamten. Dessen Beurteilung ist zu entnehmen, wie hoch seine Befähigung einzuschätzen ist, nicht einer typisierenden Betrachtung nach dem Lebensalter.
Der begrenzte Praxisaufstieg lässt sich auch nicht aufgrund etwaiger Zielsetzungen des sogenannten Attraktivitätsprogramms II des Bundesministeriums des Inneren auf lebensältere Beamte beschränken. Steht die Laufbahnverordnung nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, so hätte erst recht eine Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift mit gleicher Regelung keinen Bestand.
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf andere Möglichkeiten eines Laufbahnaufstiegs schließt nicht aus, dass der Antragsteller die daneben durch § 17 Abs. 2 BPolLV ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2014 eröffnete Möglichkeit des (begrenzten) Praxisaufstiegs nach § 30 BPolLV a.F. beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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