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VfGBbg 19/17•VerfG Potsdam, 2017-09-15, VfGBbg 19/17
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: VfGBbg 19/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entspricht, da sich ihr eine geordnete, substantiierte und schlüssige Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der durchgeführten gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen lässt. Da der Beschwerdeführer auch die erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, lassen sich bezüglich des angegriffenen Beschlusses weder die Erfüllung der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - insbesondere die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) - noch die Frage einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gerichtsentscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte beurteilen.
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