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VfGBbg 30/17•VerfG Potsdam, 2017-09-15, VfGBbg 30/17
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: VfGBbg 30/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch seine Schreiben vom 20. Juli 2017 und 31. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch diese Schreiben nicht aufgezeigt worden. Sie geben keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 13. Juli 2017.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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