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13 UF 171/17•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2018-11-05, 13 UF 171/17
13 UF 171/17Supreme CourtNov 5, 2018
Lässt ein Rechtsmittelführer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren anfallen, kann die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr festgesetzt werden. Die Mindestgebühr für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 3 FamGKG schon nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch unter der des Abs 1 S 2 liegen kann (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 50 Rn. 86 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2018-11-05
Aktenzeichen: 13 UF 171/17
Dokumenttyp: Beschluss
Lässt ein Rechtsmittelführer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren anfallen, kann die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr festgesetzt werden.
Die Mindestgebühr für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 3 FamGKG schon nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch unter der des Abs 1 S 2 liegen kann (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 50 Rn. 86 m.w.N.).
Die Antragsgegnerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.09.2017 verlustig.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO, nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde (109) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.09.2017 (66 ff.) mit Schriftsatz vom 26.10.2018 (201) zurückgenommen (§ 67 Abs. 4 FamFG) hat (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 117 Rn. 44; Musielak/Borth/Borth/Grandel FamFG § 150 Rn. 12).
Die Wertfestsetzung (Ehe: 3.000 €, Versorgungsausgleich: 500 €, Unterhalt: 1.380 €) beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 1 S 2, 44 Abs. 1, 50 Abs. 3, 51 Abs. 1 S 1 FamGKG. Da die Antragsgegnerin den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren hat anfallen lassen (143), beschränkt der Senat die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr, die für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 3 FamGKG schon nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch unter der des Abs 1 S 2 liegen kann (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 50 Rn. 86 m.w.N.).
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