FG Cottbus 17. Senat, 2026-04-28, 17 K 12212/13

17 K 12212/13Tax Court / Division 17Apr 28, 2026

Regest

1. Wird ein Veräußerungspreis in Tranchen realisiert und werden Währungskurssicherungen, wie von vornherein beabsichtigt, tranchenweise eingesetzt, steht dies einer Qualifikation der Sicherung als Micro Hedge nicht von vorneherein entgegen. Auch in solchen Fällen ist sowohl eine Absicherung im Sinne eines Micro Hedges als auch eines Macro Hedges denkbar und möglich. Es kommt auf eine Betrachtung im Einzelfall an. 2. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob sich verschiedene Bezugsobjekte und hierzu korrelierende Sicherungszeitpunkte finden lassen, welche Passgenauigkeit der gewählten Absicherungssumme zukommt, welchen Schwerpunkt der Abwicklungsaufwand einnimmt, welches Restrisiko verbleibt und in welchem Umfang sich über ein Verlustminderungsrisiko hinausgehend Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung des Tranchenportfolios ergeben. 3. Während ein auf die einzelne Tranche abzielendes Sicherungsgeschäft, das in zeitlicher Nähe zum jeweils erwarteten Veräußerungszeitpunkt abgeschlossen wird und der Höhe nach an dem aus der einzelnen Tranche erwarteten Fremdwährungsvolumen ausgerichtet ist, für das Vorliegen eines Micro Hedges spricht, kommt eine volatile Absicherung größerer Teilbeträge des Tranchenportfolios bei gleichzeitiger Möglichkeit, die einzelnen Erlöszeitpunkte hierzu im Nachhinein noch flexibel an der eigenen Geschäftsstrategie auszurichten, eher dem Wesen eines Macro-Hedges gleich.

Full text

FG Cottbus 17. Senat — 2026-04-28 — 17 K 12212/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 17 K 12212/13

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0428.17K12212.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wird ein Veräußerungspreis in Tranchen realisiert und werden Währungskurssicherungen, wie von vornherein beabsichtigt, tranchenweise eingesetzt, steht dies einer Qualifikation der Sicherung als Micro Hedge nicht von vorneherein entgegen. Auch in solchen Fällen ist sowohl eine Absicherung im Sinne eines Micro Hedges als auch eines Macro Hedges denkbar und möglich. Es kommt auf eine Betrachtung im Einzelfall an.
  2. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob sich verschiedene Bezugsobjekte und hierzu korrelierende Sicherungszeitpunkte finden lassen, welche Passgenauigkeit der gewählten Absicherungssumme zukommt, welchen Schwerpunkt der Abwicklungsaufwand einnimmt, welches Restrisiko verbleibt und in welchem Umfang sich über ein Verlustminderungsrisiko hinausgehend Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung des Tranchenportfolios ergeben.
  3. Während ein auf die einzelne Tranche abzielendes Sicherungsgeschäft, das in zeitlicher Nähe zum jeweils erwarteten Veräußerungszeitpunkt abgeschlossen wird und der Höhe nach an dem aus der einzelnen Tranche erwarteten Fremdwährungsvolumen ausgerichtet ist, für das Vorliegen eines Micro Hedges spricht, kommt eine volatile Absicherung größerer Teilbeträge des Tranchenportfolios bei gleichzeitiger Möglichkeit, die einzelnen Erlöszeitpunkte hierzu im Nachhinein noch flexibel an der eigenen Geschäftsstrategie auszurichten, eher dem Wesen eines Macro-Hedges gleich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im dritten Rechtsgang über die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Erlösen aus Aktienverkäufen der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) geltenden Fassung (KStG) unterliegen.

Streitig ist dabei insbesondere, ob eine Währungskurssicherung im Sinne eines Micro Hedges vorliegt, wenn hierdurch nur ein Teilbetrag der erwarteten tranchenweise realisierten Verkaufserlöse abgesichert wird, daneben weitere Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen werden und (erst) bei der Realisierung des jeweiligen Aktienverkaufserlöses entschieden wird, ob und ggf. welches der nebeneinander stehenden Sicherungsgeschäfte in Anspruch genommen wird.

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der B… AG, deren Wirtschaftsjahr im streitigen Zeitraum jeweils am 30. September endete.

1. Die B… AG unterhielt zunächst zwei Geschäftsfelder: Prüfungswesen und Beratung. Infolge der Abspaltung ihrer Beratungssparte erhielt sie Anteile an der aufnehmenden C… AG, die sie mit Vertrag vom 08. Juni 2002 (Signing) an die in D…, Virginia/USA ansässige E… Inc., die im Oktober 2002 in F… Inc. umfirmierte, veräußerte.

Als Gegenleistung war die Zahlung eines US-Dollar-Betrages vereinbart worden. Für den Fall, dass die F… Inc. keine ausreichende Finanzierung des vollständigen Kaufpreises würde beschaffen können, war vereinbart, dass die F… Inc. der B… AG nur einen Teil des Kaufpreises in US-Dollar bezahlt und der B… AG im Übrigen eine bestimmte Anzahl von Anteilen an ihr, der F… Inc., überträgt. Für diesen Fall verpflichtete sich die F… Inc. ihre Aktien bei der Securities and Exchange Commission (SEC) zu registrieren, so dass sie an der New Yorker Börse in US-Dollar handelbar sind, wobei für einen Teil der so eingetauschten Aktien (ca. 20 %) Sperrfristen von 18 bzw. 19 Monaten ab Anteilsübertragung für eine (Weiter-)Veräußerung durch die B… AG gelten sollten (sog. Escrow Agreements mit einer – hier nicht streitfallrelevanten – Differenzierung zwischen Internal Escrow und External Escrow).

2. Als sich abzeichnete, dass die B… AG als Gegenleistung für ihre Anteile an der C… AG einen Teil des Entgelts tatsächlich in Form von Anteilen an der F… Inc. erhalten würde, schloss sie am 20. August 2002 mit der in G… ansässigen H… GmbH – einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft, deren Gesellschafter zugleich Vorstände der B… AG waren – einen antizipierten unentgeltlichen Wertpapierdarlehensvertrag, wonach 12.625.305 der erwarteten F… Inc.-Anteile mit unbestimmter Laufzeit der H… GmbH überlassen wurden. Der Wertpapierdarlehensvertrag war seitens der B… AG jederzeit mit einer Frist von wenigstens fünf Bankarbeitstagen kündbar. Er diente dazu, wegen sonst geltender Beschränkungen des US-amerikanischen Kartellrechts (Sarbanes-Oxley Act) die Beteiligungsquote der B… AG an der F… Inc. nach dem Erwerb der F… Inc.-Anteile auf unter 10 % zu reduzieren. Die an die H… GmbH im Wege des Darlehens übertragenen Anteile an der F… Inc. sollten jedoch ebenfalls ausschließlich durch die B… AG veräußert werden, sobald diese die bei ihr verbliebenen F… Inc.-Anteile durch Veräußerung hinreichend reduziert haben würde. Hierfür war vorgesehen, den Wertpapierdarlehensvertrag zu gegebener Zeit durch Verschmelzung der H… GmbH auf die B… AG aufzulösen.

3. Am 22. August 2022 übertrug die B… AG der F… Inc. ihre Anteile an der C… AG (Closing) und erhielt als Gegenleistung hierfür neben einer Zahlung in US-Dollar 21.923.825 Anteile an der F… Inc., von denen sie 12.625.305 Aktien – davon wiederum 6.217.632 Aktien dem Internal Escrow unterliegend – zur Erfüllung des Darlehensvertrags auf die H… GmbH übertrug. Von den bei der B… AG verbliebenen 9.298.520 Aktien unterlagen 4.579.278 Aktien den Veräußerungssperrfristen von 18 bzw. 19 Monaten (1.630.511 Aktien im Internal Escrow und 2.948.767 Aktien im External Escrow). Der Umfang der durch die B… AG frei veräußerbaren Aktien an der F… Inc. umfasste zu diesem Zeitpunkt ein Volumen von 4.719.242 Stück.

Die B… AG erfasste sämtliche erworbene Anteile an der F… Inc. buchhalterisch mit dem tagesaktuellen Kurs von 12,20 US-Dollar als Umlaufvermögen.

4. Am 10. September 2002 fasste der Vorstand der B… AG den Beschluss, die nicht der Veräußerungssperre unterliegenden Aktien umgehend an den Markt zu bringen, sobald die Registrierung an der SEC erfolgt sei.

Nach Abschluss der Registrierung der F… Inc.-Anteile bei der SEC Ende Oktober 2002 nahm die B… AG aufgrund des gefallenen Börsenkurses und nach ihrem Dafürhalten auch im Übrigen ungünstiger Marktbedingungen hiervon jedoch zunächst Abstand. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Chartverlauf zur Kursentwicklung der F… Inc.-Aktien lässt sich erlesen, dass der Kurswert bis zum 10. Oktober 2002 auf seinen Tiefstwert von 5,32 US-Dollar gefallen war und sich nachgehend bis Anfang November wieder auf über 8 US-Dollar erholt hatte.

5. Vor dem Hintergrund einer zugleich prognostizierten weiteren Abwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro schloss die B… AG am 07. November 2002 mit I… ein Devisentermingeschäft mit einem Volumen über 110 Mio. US-Dollar und Fälligkeit zum 07. Mai 2003 ab. Im Protokoll zur Sitzung des Konzernausschusses des Vorstandes der B… AG ist hierzu unter „TOP 2 Vorläufiger Jahresabschluss zum 30.09.2002“ festgehalten: „...Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes wurde auch die Frage einer Kurssicherung für das F…-Aktienpaket [F… Inc.-Aktien] erörtert. Der KA [Konzernausschuss] war sich einig, eine Kurssicherung in der Größenordnung von 110 Mio vorzunehmen...“ .

Am 28. Januar 2003 erhöhte die B… AG vor dem Hintergrund eines zunächst steigenden Börsenkurses der F… Inc.-Anteile das Sicherungsvolumen des im November 2002 abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäftes um 50 Mio. US-Dollar auf 160 Mio. US-Dollar, stellte diese Erhöhung jedoch zum Fälligkeitstermin, dem 15. August 2003 – ohne dass es zuvor zu Aktienverkäufen kam –, vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich wieder gesunkenen Börsenpreises glatt und realisierte hieraus einen Gewinn in Höhe von 585.478,88 Euro, den sie als steuerpflichtigen Kurssicherungsgewinn des – hier nicht streitgegenständlichen – Veranlagungsjahres 2003 behandelte.

Das mit Fälligkeit bis zum 07. Mai 2003 abgeschlossene Sicherungsgeschäft über 110 Mio. US-Dollar prolongierte die B… AG mit jeweils neuen Fälligkeiten zum 06. Juni 2003, zum 13. Juni 2003, zum 20. Juni 2003, zum 18. Juli 2003, zum 18. August 2003, zum 18. September 2003, zum 20. Oktober 2003, zum 20. November 2003, zum 19. Dezember 2003, zum 20. Januar 2004, zum 20. Februar 2004 und zum 22. März 2003.

In einer internen E-Mail vom 19. Februar 2004 ist hierzu ausgeführt: „...gemäß der bisherigen Praxis und in Abstimmung der erwarteten Verkaufsaktivitäten bei den Aktienbeständen haben wir das per 20.02.2004 fällige Devisentermingeschäft auf den 22.03.2004 prolongiert. Die Prolongation erfolgte auf alter Kursbasis: Kauf USD 110 Mio... Auf der Basis des aktuellen EUR/USD Kassekurses... ergibt sich somit ein nicht realisierter Gewinn in Höhe von 24.812.802,64...“ .

6. Zudem hatte die B… AG zwischenzeitlich mit der J… Bank am 03. Dezember 2003 eine Devisenoption über 30 Mio. US-Dollar vereinbart, die sie zur vereinbarten Fälligkeit am 05. März 2004 verfallen ließ. Hieraus erzielte sie einen Verlust in Höhe von 20.000 Euro.

In einer internen E-Mail vom 03. Dezember 2003 ist hierzu ausgeführt: „…wie heute morgen besprochen, haben wir die bestehende Devisensicherung über 110 Mio USD um folgende Optionsstruktur ergänzt: Nominalvolumen USD 30 Mio… Den USD Bedarf für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von noch verbleibenden ca. 43 Mio USD kompensieren wir gegen die erwarteten Zahlungseingänge aus den Aktienverkäufen zu einem mit … festgelegtem Kurs…“ .

Daneben hatte die B… AG noch weitere Sicherungsgeschäfte abgeschlossen: Mit der J… Bank hatte sie am 28. Januar 2004 ebenfalls ein Devisentermingeschäft zunächst über 8,5 Mio. US-Dollar mit Fälligkeit zum 20. Februar 2004 abgeschlossen, dessen Umfang am 20. Februar 2004 um 1 Mio. US-Dollar und am 05. März 2004 um weitere 15,5 Mio. US-Dollar mit neuer Fälligkeit zum 22. März 2004 erhöht wurde. Hierzu ist in einer internen E-Mail vom 19. Februar 2004 ausgeführt: „...Für den Bedarf an USD im laufenden Geschäftsjahr haben wir das fällig werdende Termingeschäft in Höhe von 8,5 Mio. ebenfalls auf alter Basis zum 22.03.04 prolongiert sowie um USD 1,0 Mio. für den Bedarf der nächsten Wochen aufgestockt...“ .

7. Zwischen dem 26. Februar 2004 und dem 01. März 2004 verkaufte die B… AG erstmalig Aktien der F…-Inc., bis zum 03. März 2004 waren 2.500.000 Aktien verkauft (Verkaufszyklus 1). Hieraus erzielte sie Erlöse in Höhe von 26.195.313,89 US-Dollar, für die sie am 11. März 2004 das mit I… geschlossene Sicherungsgeschäft in Anspruch nahm, dessen Volumen sich dadurch von 110 Mio. US-Dollar auf 83.804.686,11 US-Dollar reduzierte und für den reduzierten Betrag nunmehr bis zum 26. März 2004 prolongiert wurde.

Aus der Inanspruchnahme des mit I… geschlossenen Devisentermingeschäfts erzielte die B… AG einen Währungsgewinn in Höhe von 5.092.802,39 Euro.

8. Am 22. März 2004 prolongierte die B… AG ihre mit der J… Bank abgeschlossenen Devisentermingeschäfte über insgesamt 25 Mio. US-Dollar (s.o.) bis zum 22. April 2004.

9. Am 26. März 2004 verkaufte die B… AG weitere 2.922.175 Aktien der F… Inc. und erzielte hieraus einen Erlös in Höhe von 29.782.597,03 US-Dollar (Verkaufszyklus 2), für den sie ebenfalls das mit I… geschlossene Sicherungsgeschäft in Anspruch nahm, dessen Volumen sich dadurch nunmehr von auf 83.804.686,11 US-Dollar auf 54.022.089,08 US-Dollar reduzierte und für den reduzierten Betrag bis zum 22. April 2004 prolongiert wurde.

Aus der Inanspruchnahme des mit I… geschlossenen Devisentermingeschäfts erzielte die B… AG einen Währungsgewinn in Höhe von 5.684.695,85 Euro.

10. Noch am selben Tag, dem 26. März 2004 schloss die B… AG weitere fünf Forward-Forward-Devisenswaps mit I… über insgesamt 39,9 Mio. US-Dollar (im Einzelnen über 1 Mio, 4,9 Mio, 2 Mio, 10 Mio und 22 Mio) jeweils mit Fälligkeit zum 31. August 2004 ab. Hierzu ist in einer internen E-Mail vom 26. März 2004 ausgeführt: „...Unter Berücksichtigung der erwarteten operativen Eingänge entsteht ein Nettobedarf von USD 39,9 Mio., der Zahlungen über USD 9,4 Mio. IHQ und USD 24,8 Mio. PII enthält. Entsprechend der Finanzplanung splittet sich die Gesamtsumme auf 5 Termine... Mit einer Kassereferenz von… meine ich, dass wir einen günstigen Zeitpunkt getroffen haben…Die Details aller Geschäfte und Absicherungsquoten sowie der erwarteten Verkaufserlöse habe ich in der beigefügten Datei zusammengefasst…“ .

Im Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses der B… AG ist hierzu festgehalten: „…Aus dem 2. Verkaufszyklus … resultieren Eingänge… Es wurde beschlossen, dass auch die USD Eingänge aus dieser Tranche gegen die aus dem 110 Mio Hedge verbliebene Position gestellt werden. Insgesamt sind somit per 26.03.04 EUR… eingegangen. Es verbleiben folgende Devisenoptionen: USD 54 Mio. I…… Termin 22.04.2004…USD 25 Mio. (3 Tranchen) gewichteter Kurs… Termin 22.04.2004… Nach intensiver Diskussion über die Rahmenbedingungen der Devisenmärkte… wurde entschieden, die Absicherungsquote entsprechend des erwarteten USD Bedarfs für das operative Geschäft zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der erwarteten operativen USD Eingänge entsteht ein Nettobedarf von USD 39,9 Mio., der Zahlungen über USD 9,4 Mio IHQ und USD 24,8 Mio PII enthält. Entsprechend der Finanzplanung splittet sich die Gesamtsumme auf 5 Termine, zu denen ein Forward-Forward-Swap gehandelt wurde. Der Durchschnittskurs auf den Termin 31.08.2004 ist…“ .

11. Am 06. April 2004 wurde die Verschmelzung der H… GmbH (s.o.) auf die B… AG rückwirkend zum 01. Januar 2004 notariell beurkundet.

12. Am 22. April 2004 prolongierte die B… AG sowohl das bereits im November 2002 mit I… abgeschlossene Devisentermingeschäft (valutierend über 54.022.089,08 US-Dollar) als auch die mit der J… Bank (s.o.) abgeschlossenen Devisentermingeschäfte (über insgesamt 25 Mio. US-Dollar) bis zum 24. Mai 2004 und sodann nachfolgend weiter bis zum 25. Juni 2004 und schließlich bis zum 23. Juli 2004.

Im Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses der B… AG vom 12. Mai 2004 ist festgehalten: „...Bestand ca. 16,5 Mio. F… Aktien / schwebende Devisentermingeschäfte USD 118,9 Mio... Es wird erwartet, zum 30.09.2004 die Aktienbestände vollständig veräußert zu haben. Nach Diskussion der unterschiedlichen Devisenmarktprognosen wurde beschlossen, die aktuelle Absicherung unverändert zu belassen. Noch nicht entschieden wurde, welcher Teil des Hedges bei den nächsten Zahlungseingängen aufgelöst wird, da die unterschiedlichen Tranchen zu Kursen zwischen 0,98 und 1,24 abgeschlossen wurden...“ . In der hierzu vorgelegten Präsentation ist der Folie 4 zu entnehmen: „F… Aktien… Devisengeschäfte schwebend USD 118,9 Mio...“ .

13. Am 18. Juni 2004 konnte ein weiterer Verkaufszyklus (Verkaufszyklus 3) abgeschlossen werden, aus dem der B… AG am 30. Juni 2004 aus dem Verkauf von 4.608.525 Aktien an der F… Inc. Erlöse in Höhe von 39.484.319,69 US-Dollar gutgeschrieben wurden. Hierfür nutzte sie entsprechend der vom internen Anlagenausschuss am 25. Juni 2004 getroffenen Entscheidung die mit I… im März 2004 über insgesamt 39,9 Mio. US-Dollar geschlossenen Devisentermingeschäfte. Im hierzu verfassten Protokoll ist festgehalten: „...Es verbleiben im Bestand 11.893.125 Stück Aktien. Bei einem Marktpreis von 9,00 US-$ (25.06.04) entspricht dies einem Gegenwert von ca. 107 Mio US-$. Es verbleiben als schwebende Devisentermingeschäfte US-$ 79 Mio... Es wird weiterhin erwartet, zum 30.09.2004 die Aktienbestände vollständig veräußert zu haben. Nach Diskussion der unterschiedlichen Devisenmarktprognosen wurde beschlossen, die aktuelle Absicherung unverändert zu belassen...“

Aus der Inanspruchnahme des Sicherungsgeschäftes erzielte die B… AG einen Gewinn in Höhe von 93.850,75 Euro.

14. Der Verkaufszyklus 4 umfasste den Verkauf von 401.093 Aktien der F… Inc., für die der B… AG am 19. Juli 2004 ein Erlös von 3.419.246,10 US-Dollar gutgeschrieben wurde und den sie ohne Inanspruchnahme der abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte am 20. Juli 2004 zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro tauschte.

15. Am 23. Juli 2004 prolongierte die B… AG sowohl das bereits im November 2002 mit I… abgeschlossene Devisentermingeschäft (valutierend über 54.022.089,08 US-Dollar) als auch die mit der J… Bank abgeschlossenen Devisentermingeschäfte (über insgesamt 25 Mio. US-Dollar), nunmehr bis zum 23. August 2004.

Im Protokoll zur Sitzung des Internen Anlagenausschusses der B… AG vom 25. Juni 2004 heißt es hierzu: „…Es verbleiben als schwebende Devisentermingeschäfte US-$ 79 Mio. (Durchschnittskurs…)… Nach Diskussion der unterschiedlichen Devisenmarktprognosen wurde beschlossen, die aktuelle Absicherung unverändert zu belassen…“

In der hierzu vorgelegten Präsentation ist der Folie 4 zu entnehmen: „F… Aktien… Devisengeschäfte schwebend USD 79,0 Mio... (Kurs …)“ . Auf den beiden nachfolgenden Folien sind der Chartverlauf des F… Inc.-Aktienkurses und der Kursentwicklung EUR/USD dargestellt.

16. Aus dem Verkaufszyklus 5 erzielte die B… AG durch Veräußerung von 537.400 sowie weiteren 32.600 und weiteren 34.000 Aktien an der F… Inc. einen Erlös von insgesamt 4.963.688,47 US-Dollar, der ihr in drei Teilbeträgen gutgeschrieben wurde, und zwar am 04. August 2004 in Höhe von 267.320,22 US-Dollar, am 06. August 2004 in Höhe von 4.422.580,99 US-Dollar und am 09. August 2004 in Höhe von 273.787,26 US-Dollar. Zum Umtausch dieser Beträge in Euro nutzte die B… AG die mit der J… Bank im März 2004 abgeschlossenen Devisentermingeschäfte. Sie löste das über 1 Mio. US-Dollar abgeschlossene Sicherungsgeschäft auf und nahm für den Rest das über 8,5 Mio. US-Dollar abgeschlossene Termingeschäft in Anspruch, im Einzelnen am 10. August 2004 für einen Betrag in Höhe von 3.422.580,99 US-Dollar und am 11. August 2004 für Beträge in Höhe von 273.787,26 US-Dollar und in Höhe von 267.320,22 US-Dollar.

Aus diesen Auflösungen erzielte die B… AG Verluste in Höhe von 26.563,18 Euro, in Höhe von 49.538,38 Euro, in Höhe von 4.578,49 Euro und in Höhe von 4.689,26 Euro.

17. Für das verbliebene Volumen aus den im März 2003 mit der J… Bank geschlossenen Sicherungsverträgen in Höhe von 20.036.311,53 US-Dollar (4.536.311,53 US-Dollar und 15,5 Mio. US-Dollar) sowie für aus dem im November 2002 mit I… geschlossenem Sicherungsvertrag in Höhe von 54.022.089,08 US-Dollar nahm die B… AG eine weitere Prolongation auf den 23. September 2004 vor.

Im Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses vom 01. September 2004 ist hierzu ausgeführt: „...Der 6. Verkaufszyklus hat fließend begonnen...Die Bewertung des verbleibenden Bestandes zum Schlusskurs an der NYSE vom 30.08.04 ... ergibt einen Gegenwert von T-USD 79.505. Dagegen stehen als schwebende Devisentermingeschäfte US-$ 74 Mio ... Es besteht kein Bedarf an zusätzlichen Devisensicherungen. Weitere Verkaufserlöse werden jeweils zunächst in der Kasse gegen EUR gehandelt, bis die Absicherungsquote mit den erwarteten Verkaufserlösen übereinstimmt. Die Auflösung schwebender Devisentermingeschäfte erfolgt in der Reihenfolge der Marktbewertungen, mit dem Ziel die Position mit stillen Reserven als letzte zu behalten...“ .

In der hierzu vorgelegten Präsentation ist der Folie 2 zu entnehmen: „F… Aktien… Devisengeschäfte schwebend USD 74,0 Mio... (Kurs …)“ . Auf der nachfolgenden Folie ist festgehalten: „…Zuordnung der Zahlungseingänge zum Hedge – bei USD Kursen unter 1,22 zunächst zu aktuellen Kassekursen konvertieren – dann Devisenhedge von jeweils ungünstigstem Geschäft aus auflösen“. Es folgen weitere Folien mit den Chartverläufen des F… Inc.-Aktienkurses und der Kursentwicklung EUR/USD.

18. Nachfolgend veräußerte die B… AG weitere 2.037.300 Aktien (Verkaufszyklus 6a) für die ihr am 10. September 2004 ein Erlös in Höhe von 16.887.584,85 US-Dollar gutgeschrieben wurde und die sie ohne Inanspruchnahme der abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte zum aktuellen Tageskurs in Euro tauschte. In einer E-Mail der Zeugin K… vom 13. September 2004 wird hierzu ausgeführt: „...Unsere Devisentermingeschäfte in Höhe von insgesamt USD 74.058.400,61 zum Durchschnittskurs von ... bleiben unverändert bestehen. Somit sind unsere noch zu erwartenden Aktienverkaufserlöse fast vollständig gegen Devisenkursrisiken gesichert...“ .

Aus der Veräußerung weiterer 917.500 Aktien erzielte die B… AG am 22. September 2004 einen Erlös in Höhe von 8.176.867,69 US-Dollar (Verkaufszyklus 6b). Hiervon tauschte sie 3.640.556,16 US-Dollar zum tagesaktuellen Kurs und stellte mit dem Restbetrag das mit der J… Bank im März 2003 über 8,5 Mio. US-Dollar abgeschlossene Devisentermingeschäft glatt. Hieraus erzielte sie einen Währungsverlust in Höhe von 50.316,13 Euro. In einer E-Mail vom 22. September 2004 wird hierzu ausgeführt: „...Durch die steigenden Aktienkurse hat sich der noch erwartete Verkaufserlös und somit auch der gegen Devisenkursrisiken ungesicherte Anteil des Verkaufspreises erhöht. Durch den teilweisen Verkauf der USD in der Kasse habe wir unsere Sicherungsquote wieder adjustiert...“ .

19. Für das verbliebene Volumen aus dem im März 2003 mit der J… Bank geschlossenen Sicherungsvertrag über 15,5 Mio. US-Dollar und aus dem im November 2002 mit I… geschlossenem Sicherungsvertrag (valutierend über 54.022.089,08 US-Dollar) nahm die Klägerin nunmehr eine weitere Prolongation bis zum 25. Oktober 2004 vor.

20. Für den Verkauf der nächsten 568.000 Aktien an der F… Inc. (Verkaufszyklus 6c) erlöste die B… AG am 27. September 2004 einen Betrag in Höhe von 5.146.472,25 US-Dollar und nahm hierfür das mit der J… Bank noch bestehende Sicherungsgeschäft (über 15,5 Mio. US-Dollar) in Anspruch, woraus sich ein Verlust in Höhe von 8.023,13 Euro ergab.

Aus dem Verkauf weiterer 166.800 F… Inc. Aktien (Verkaufszyklus 6d) erlöste die B… AG einen Betrag in Höhe von 1.508.932,28 US-Dollar, den sie zunächst stehen ließ.

Aus weiteren 1.425.900 verkauften F… Inc.-Aktien (Verkaufszyklus 6e) erlöste die B… AG am 12. Oktober 2004 einen Betrag in Höhe von 12.866.834,12 US-Dollar, den sie in Höhe eines Teilbetrages von 10.353.527,75 US-Dollar nutzte, um das mit der J… Bank noch bestehende Sicherungsgeschäft (über 15,5 Mio. US-Dollar) glatt zu stellen. Hieraus erzielte sie einen Währungsgewinn in Höhe von 25.682,47 Euro. Den restlichen Betrag von 2.513.306,37 US-Dollar ließ sie stehen.

Aus der Veräußerung weiterer 306.900 F… Inc. Aktien (Verkaufszyklus 6f) erzielte die B… AG am 13. Oktober 2004 einen Erlös in Höhe von 2.699,93 US-Dollar und am 20. Oktober 2004 einen Erlös in Höhe von 2.751.345,11 US-Dollar, mithin insgesamt 2.754.045,04 US-Dollar, die sie zusammen mit den zuvor stehen gelassenen Beträgen (1.508.932,28 US-Dollar und 2.513.306,37 US-Dollar) gegen das mit I… abgeschlossene Devisentermingeschäft stellte, dessen Umfang sich dadurch um 6.776.283,66 US-Dollar auf (54.022.089,08 US-Dollar ./. 6.776.283,66 US-Dollar) 47.245.805,42 US-Dollar reduzierte. Hieraus erzielte sie einen Währungskursgewinn in Höhe von 1.546.976,99 Euro.

Den noch bestehenden Restsicherungsbetrag aus dem mit I… im November 2002 geschlossenem Sicherungsgeschäft prolongierte die B… AG bis zum 24. November 2004.

21. Am 16. November wurde der B… AG aus dem Verkauf weiterer 1.961.332 F… Inc. Aktien (Verkaufszyklus 6g) ein Erlös in Höhe von 17.273.121,85 US-Dollar und am 19. November 2004 aus dem Verkauf weiterer 2.177.300 F… Inc. Aktien (Verkaufszyklus 6h) ein Erlös in Höhe von 20.354.556,19 US-Dollar gutgeschrieben. Beide Beträge, mithin insgesamt 7.627.688,04 US-Dollar, tauschte sie am 24. November 2004 unter Inanspruchnahme des im November 2002 mit I… abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfts und erzielte daraus einen Währungskursgewinn in Höhe von 9.476.559,14 Euro.

Mit der Veräußerung ihrer letzten 1.327.000 F… Inc. Aktien (Verkaufszyklus 6i) erlöste die B… AG einen Betrag in Höhe von 12.343.663,72 US-Dollar, der ihr am 25. November 2004 gutgeschrieben wurde und den sie nutzte, um das mit I… im November 2002 abgeschlossene Währungssicherungsgeschäft noch am selben Tag glatt zu stellen. Hieraus erzielte sie einen Währungskursgewinn in Höhe von 2.556.644,83 Euro.

Alle Sicherungsgeschäfte waren damit vollständig verbraucht. Den aus dem letzten Verkaufszyklus noch verbliebenden Betrag in US-Dollar tauschte die B… AG zum tagesaktuellen Kurs in Euro um.

22. Aus den o.g. Währungskurssicherungsgeschäften erzielte die B… AG in den einzelnen Wirtschaftsjahren Gewinne und Verluste (in Euro) zusammengefasst in folgendem Umfang:

Wj 03/04Wj 04/05
…Bank 12/03 – 30 Mio../.20.000,00
… Bank 11/02 – 150 Mio.10.777.498,2413.580.180,96
…Bank 01/04 – 8,5 Mio../.109.122,26
…Bank 02/04 – 1 Mio../.26.563,18
…Bank 03/04 – 15,5 Mio.17.659,34 (25.682./.8.023)
…Bank 03/04 – 39,9 Mio.93.850,75

II. In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 2003 / 2004 und 2004 / 2005 fasste die B… AG die von ihr gehaltenen Aktien an der F… Inc. und das im November 2003 mit I… abgeschlossene Devisentermingeschäft (über 150 Mio. US-Dollar) als Bewertungseinheit zusammen.

In ihren Steuererklärungen gab die B… AG Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG für den Veranlagungszeitraum 2004 in Höhe von 24.450.498 Euro (13.673.000 Euro Gewinn aus Aktienveräußerung nebst 10.777.498 Euro Gewinn aus Währungskurssicherungsgeschäft) an und für den Veranlagungszeitraum 2005 in Höhe von 1.298.169 Euro (12.307.695 Euro Verlust aus Aktienveräußerung saldiert mit 13.580.180 Euro und 25.682 Euro [in Summe 13.605.863 Euro] Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäft); nach Abzug von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben sei ihr Steuerbilanzgewinn zum 30. September 2004 um 23.227.973 Euro und zum 30. September 2005 um 1.233.261 Euro außerbilanziell zu kürzen.

Der Beklagte folgte dem zunächst und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende erklärungsgemäße Bescheide.

III. In 2008 wurde die Klägerin durch Verschmelzung zur Aufnahme Rechtsnachfolgerin der B… AG.

IV. Als Ergebnis einer nachgehend bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung stellte die Prüferin in ihrem geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 26. Januar 2011 fest, dass den Anteilsveräußerungen im Jahr 2004 (weitere) Veräußerungskosten in Höhe von 615.513 Euro und im Jahr 2005 (weitere) Veräußerungskosten in Höhe von 272.878 Euro zuzuordnen sind.

Zudem beanstandete die Prüferin, dass die B… AG in den erklärten nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinnen ihre Erträge aus dem im November 2002 mit I… abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäft sowie Gewinne in Höhe von 25.682 Euro aus dem im März 2004 mit der J… Bank abgeschlossenem Währungskurssicherungsgeschäft einbezogen habe. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG nicht zu berücksichtigen.

Das von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B… AG zu versteuernde Einkommen sei daher im Jahr 2004 um 10.823.360 Euro und im Jahr 2005 um 13.813.834 Euro zu erhöhen, was sich rechnerisch wie folgt herleite:

Buchgewinn vor Anlageabgang 13.673.000 ./. 12.307.695

Veräußerungskosten ./. 615.513 ./. 272.878

Veräußerungsgewinn 13.057.487 ./. 12.580.573

5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben ./. 652.874 -

Außerbil. Einkommensminderung lt. BP 12.404.613 ./. 12.580.573

Außerbil. Einkommensminderung vor BP 23.227.973 1.233.262

Einkommenserhöhung 10.823.360 13.813.834

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 18. März 2011 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre, gegen die die Klägerin form- und fristgerechte Einsprüche einlegte. Die aus dem im November 2002 mit I… geschlossenem Kurssicherungsgeschäft erzielten Währungsgewinne stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den der Steuerbefreiung nach § 8b KStG unterliegenden Anteilsveräußerungen und müssten daher ebenfalls deren Schicksal als steuerfreie Einkünfte teilen.

Nachdem die von der B… AG angefochtenen Bescheide während des Einspruchsverfahrens aus anderen, hier nicht streitgegenständlichen Gründen zuletzt am 25. Februar 2013 erneut geändert worden waren, wies der Beklagte die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

V. Die Klägerin hat daraufhin form- und fristgerecht Klage erhoben.

1. Das die Klage zurückweisende Urteil des 12. Senats vom 10. Februar 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf die dagegen eingelegte Revision mit Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 265, 63, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2020, 674) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Es fehle an Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten von Beginn an bestehenden Absicht der B… AG zur Wiederveräußerung der F… Inc.-Anteile und zu dem auf den Ausschluss des Währungskursrisikos hinsichtlich der erwarteten Verkaufserlöse abgestimmten Sicherungszweck der Devisentermingeschäfte. Es werde zu beachten sein, dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in der hier vorliegenden Konstellation eines "antizipativen" Sicherungsgeschäfts nur gegeben sei, wenn der Zweck der Devisentermingeschäfte aus Sicht der B… AG ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet war ("Micro Hedges"); unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro-“ oder "Portfolio Hedges") seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

2. Hierauf bezugnehmend hat die Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgetragen, dass das im November 2002 mit I… abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäft von der B… AG ausschließlich deshalb – und zeitlich vor den Anteilsveräußerungen – abgeschlossen worden sei, um vor dem Hintergrund eines möglichen Kursverfalls des US-Dollar den erwarteten Gewinn aus der geplanten und später auch durchgeführten Veräußerung der F… Inc.-Anteile abzusichern.

Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung des Konzernausschusses des Vorstands der B… AG vom 05. November 2002 und aus den vorgelegten internen E-Mails. Soweit das im November 2002 mit I… abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäft zum Teil hätte verlängert werden müssen, sei die Prolongation stets auf historischer Basis, d.h. zu den Konditionen des ursprünglichen Termingeschäfts erfolgt, womit die zwischenzeitliche Realisierung von Gewinnen oder Verlusten vermieden worden sei.

Feste Umtauschzeiten seien nicht vorgesehen gewesen. Die B… AG sei vielmehr berechtigt gewesen, die Umtauschzeitpunkte entsprechend ihrem Bedarf selbst zu bestimmen. Dieses Recht sei allein durch die jeweils vereinbarten Vertragslaufzeiten limitiert gewesen. Die Währungskurssicherungsgeschäfte hätten auch keine Konnexitätsklausel dergestalt vorgesehen, dass die B… AG zu jedem Zeitpunkt, in dem sie Erlöse aus den Anteilsveräußerungen in US-Dollar erzielte, verpflichtet gewesen sei, die in US-Dollar erzielten Beträge sofort und unmittelbar zu tauschen. Vielmehr sei die B… AG berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, ihre jeweils aus dem Verkauf der F… Inc.-Anteile erhaltenen Veräußerungserlöse unmittelbar unter Zuhilfenahme der abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte umzutauschen oder aber anderweitig zu verwenden. Es habe der B… AG auch frei gestanden zu entscheiden, wann bzw. für welche Einzelveräußerungserlöse sie die im November 2002 abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte zum Tausch nutze. Eine Unterscheidung zwischen den frei verfügbaren, an die H… GmbH verliehenen und den den Escrow Agreements unterliegenden Anteilen sei in den Währungskurssicherungsgeschäften ebenso wenig vorgesehen gewesen wie eine vertragliche Regelung, dass die von der B… AG zu tauschenden US-Dollar-Beträge unmittelbar aus den tatsächlich getätigten Veräußerungen der F… Inc.-Anteile stammen müssten.

Die Zweckbestimmung für das im November 2002 mit I… abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäft habe die B… AG in den eingereichten Vermerken, den Grundgeschäftserklärungen über die Verlängerung dieses Währungssicherungsgeschäftes und durch die bilanzielle Abbildung einer Bewertungseinheit dokumentiert.

Ein über die Absicherung der erwarteten Erlöse aus den Verkäufen der F… Inc. Aktien hinausgehendes Absicherungsbedürfnis habe nicht bestanden. Soweit in den Anlageverzeichnissen eine Beteiligung an der L… Inc. mit Sitz in M… ausgewiesen werde, handle es sich um – nicht zur Veräußerung bestimmtes – Anlagevermögen und seien die Anteile noch im jeweiligen Jahr ihrer Anschaffung auf 1 Euro abgeschrieben worden.

Zu dem Umstand, dass das im November 2002 abgeschlossene Währungssicherungsgeschäft nur einen Teil der erzielten Veräußerungserlöse abgesichert habe, hat die Klägerin im ersten Rechtsgang und auch im zweiten Rechtsgang zunächst vorgetragen, dass Teile der von der B… AG aus dem Verkauf der F… Inc.-Anteile erzielten US-Dollar auch zur Begleichung von laufendem Aufwand in US-Dollar verwandt worden seien. Dies sei als Form eines sog. Natural Hedge sinnvoll gewesen, da es nicht wirtschaftlich sei, für auf US-Dollar lautende Verpflichtungen Eurobeträge zu tauschen und gleichzeitig Eingänge in US-Dollar unter Zuhilfenahme von Währungskurssicherungsgeschäften in Euro zu transferieren. Die B… AG habe gewusst, dass sie zukünftig zu bestimmten Zeitpunkten Verpflichtungen in US-Dollar würde erfüllen müssen. Ein sich bis dahin ergebendes Währungskursrisiko habe sie entweder durch den Abschluss von Absicherungsgeschäften eingrenzen oder aber durch die Verwendung überschüssiger US-Dollar aus der künftigen Veräußerung einzelner Tranchen von F… Inc.-Anteilen absichern können. Bei einer Verwendung von US-Dollar-Erlösen aus der Veräußerung von F… Inc.-Anteilen für die Begleichung von laufenden US-Dollar-Zahlungsverpflichtungen hätten weder die erwarteten US-Dollar-Veräußerungserlöse noch die US-Dollar-Zahlungsverpflichtungen einem Währungskursrisiko unterlegen. Es sei mithin der Effekt einer gegenseitigen Sicherungsfunktion erreicht worden.

Nachfolgend hat die Klägerin dann vorgetragen, dass die B… AG keine US-Dollar-Erlöse aus dem Verkauf der F… Inc.-Anteile für die Begleichung ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar genutzt habe. Sie habe dafür gesonderte Währungskurssicherungsgeschäfte abgeschlossen bzw. gesondert US-Dollar zu bestimmten Fälligkeiten erworben. Diese hätten der Begleichung von erwarteten US-Dollar-Aufwendungen aus dem operativen Geschäft zu bestimmten Fälligkeiten gedient. Die B… AG habe zwischen der Kurssicherung von laufenden Aufwandspositionen aus dem operativen Geschäft und den Transaktionen zur Währungssicherung durch den erwarteten Erlös aus der Veräußerung der F… Inc.-Anteile getrennt. Soweit sie zuvor anderslautend vorgetragen habe, sei dies unzutreffend gewesen.

3. Zur Frage, wie die Höhe des Absicherungsbedarfs bei Abschluss des Devisentermingeschäfts mit I… im November 2002 bestimmt worden sei, hat die Klägerin im ersten Rechtsgang vorgetragen, dass sich der Betrag von 110 Mio. US-Dollar aus dem zunächst grundsätzlich frei handelbaren Aktienbestand von ca. 11 Millionen Aktien und einem erwarteten Veräußerungspreis je Aktien von zehn US-Dollar ergeben habe. Der Umfang der Währungskurssicherungsgeschäfte sei in der Folgezeit an den erforderlichen Sicherungsbedarf angepasst worden.

Im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass sich die Entscheidung zum Abschluss eines Währungskurssicherungsgeschäfts in Höhe von 110 Mio. US-Dollar am seinerzeitigen Wert der Anteile orientiert habe und auf der Grundlage von mehreren Alternativrechnungen erfolgt sei. Im November 2002 sei offen gewesen, zu welchem zukünftigen Börsenkurs bzw. in welchen Tranchen die F… Inc.-Anteile über die Börse hätten veräußert werden können. Die B… AG sei davon überzeugt gewesen, aus der Veräußerung der gesamten Beteiligung an der F… Inc. mindestens einen Erlös in Höhe von 110 Millionen US-Dollar zu erzielen. Der Börsenkurs der F… Inc.-Anteile habe Ende Oktober 2002 zwischen fünf und sechs US-Dollar betragen, und die B… AG sei davon ausgegangen, dass der Aktienkurs nicht mehr wesentlich sinken würde. Ein von der B… AG angestrebter höherer Veräußerungserlös sei nicht gegen Währungskursrisiken abgesichert worden, um eine auch für steuerliche Zwecke möglicherweise schädliche Übersicherung zu vermeiden.

Die Entscheidung, die mit den Aktienverkäufen erlösten US-Dollar unter Zuhilfenahme von Währungskurssicherungsgeschäften oder aber zum Tageskurs zu tauschen, sei jeweils unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen worden.

Dass die erlösten US-Dollar zum Teil erst zu den jeweils nachfolgenden Fälligkeitsterminen der Währungskurssicherungsgeschäfte getauscht worden seien, wodurch es zwischen der Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf dem Fremdwährungskonto und deren Umtausch in Euro einen zeitlichen Versatz von wenigen Tagen bis zu drei Wochen gegeben habe, sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass verschiedene Vertragspartner involviert gewesen seien und auch die banktechnische Abwicklung verzögert bzw. zeitlich versetzt erfolgt sei.

Letztlich habe die B… AG jedenfalls das im November 2002 mit I… abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäft im Umfang von 110 Mio. US-Dollar in vollem Umfang für den Umtausch der erzielten Erlöse aus dem Verkauf der F… Inc.-Anteile genutzt. Mit der Veräußerung der letzten Tranche an F… Inc.-Anteilen seien auch die im November 2002 abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte vollumfänglich beendet worden. Dadurch werde deutlich, dass die B… AG mit diesem Währungskurssicherungsgeschäft kein Spekulationsgeschäft betrieben habe, sondern ein konkret auf die Veräußerung der F… Inc.-Anteile bezogenes Kurssicherungsgeschäft vorgenommen habe.

Zu den in den Jahren 2003 und 2004 zusätzlich abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften hat die Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgetragen, dass diese zwar ebenfalls zur Absicherung der Veräußerungserlöse aus den Aktiengeschäften abgeschlossen worden seien, sich jedoch nicht eindeutig belegen lasse, weshalb sie die hieraus erzielten (in der Saldierung negativen) Ergebnisse „…vorsorglich…“ nicht dem steuerfreien Bereich zugeordnet habe. Für diese Geschäfte seien in den Protokollen „… nicht ganz eindeutige…“ oder „…unklare…“ Formulierungen mit Bezug zum operativen Geschäft enthalten; der für § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG geforderte Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung der F… Inc.-Anteile lasse sich für diese Sicherungsgeschäfte nicht eindeutig belegen.

4. Nach erneuter Klageabweisung durch Urteil des 12. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2022 hat der BFH mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. I B 14/23) auch dieses Urteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung und der Auflage, dem angebotenen Beweisantrag der Klägerin, die Zeugin K… zu vernehmen, nachzugehen, zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2004 und 2005, jeweils vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013, dahingehend zu ändern, dass das Einkommen für 2004 um 10.238.623 Euro und für 2005 um 13.554.599 Euro außerbilanziell gemindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es lasse sich nicht feststellen, dass das Sicherungsgeschäft mit I… über 110 Mio. US-Dollar als Micro Hedge angelegt gewesen sei. Die tatsächliche Handhabung spreche dagegen. So sei zwar einzuräumen, dass sich ein Veranlassungszusammenhang nachvollziehen lasse und dass das Sicherungsgeschäft letztlich in vollem Umfang für Erlöse aus den Verkäufen der F…-Inc.-Anteile in Anspruch genommen worden sei. Die Inanspruchnahmemöglichkeiten seien jedoch augenscheinlich derart flexibel ausgestaltet gewesen, dass es der B… AG freigestanden habe, ob sie das Sicherungsgeschäft tatsächlich hierfür einsetzen würde oder nicht oder für welche Teilerlöse es genutzt würde. Im Zusammenspiel mit den weiteren Sicherungsgeschäften sei den jeweiligen Entscheidungen hierüber ein über eine bloße Vermeidung eines Währungskursverlustes hinausgehender Gehalt zugekommen, nämlich ein eigener Spekulationsgehalt dahingehend, welche Verwendungsreihenfolge zum höchsten Ertrag bzw. zum geringsten Verlust führt.

Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Klägerin die aus dem mit I… im November 2002 geschlossenem Sicherungsgeschäft durchgehend erzielten Währungskursgewinne als steuerfreie Gewinne behandeln will, während sie die aus den weiteren Sicherungsgeschäften erlittenen Verluste steuerpflichtig berücksichtigen möchte. Auch die zu Währungskursverlusten führenden Sicherungsgeschäfte seien im Ergebnis vollständige für den Umtausch der Erlöse aus den hier streitgegenständlichen Aktienverkäufen eingesetzt worden. Die Frage des Veranlassungszusammenhangs könne jedenfalls nicht nach der steuerlich günstigeren Auswirkung entschieden werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K…. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 28. April 2026 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird zudem ergänzend auf den vorliegenden Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Das gilt auch soweit die Klägerin im nunmehr dritten Rechtsgang mit ihrem Minderungsantrag für das Veranlagungsjahr 2005 (außerbilanzielle Einkommensminderung um 13.554.599 Euro) über den zuvor im zweiten Rechtsgang gestellten Antrag (außerbilanzielle Einkommensminderung um 13.540.956 Euro) hinausgeht. Eine unzulässige Klageänderung oder -erweiterung im Sinne des § 67 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist hierin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Klägerin bereits im ersten Rechtsgang eine außerbilanzielle Einkommensminderung von 13.554.599 Euro beantragt hat.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht die von der B… AG erzielten Gewinne aus dem im November 2002 abgeschlossenen und sodann fortlaufend prolongierten Währungskurssicherungsgeschäft mit I… sowie die (Teil-)Gewinne aus dem mit der J… Bank im März 2004 abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäft bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nicht als Teil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG berücksichtigt.

Zwar sind die betroffenen Devisentermingeschäfte zur Überzeugung des Senats auch zur Absicherung eines – indes nicht näher bestimmten – Teils erwarteter Veräußerungserlöse aus Aktienverkäufen abgeschlossen worden, jedoch nicht im Sinne einer strengen „eins-zu-eins-Absicherung“. Vielmehr wurde die Ausgestaltung so gewählt und gehandhabt, dass sich die B… AG bei der Frage, für welche Erlösteile welche Sicherungsgeschäfte greifen sollen, gerade nicht im Vorhinein festlegen musste, sondern ihr gleichzeitig mehrere Absicherungsinstrumente mit unterschiedlichen Absicherungskursen zur Verfügung standen, die über eine faktisch unbestimmte Laufzeit hinweg flexibel nutzbar waren, so dass sie unter bei einer auch das operative Geschäft mit einbeziehenden Gesamtschau optimierend auf die jeweilige aktuelle – sich im Zusammenspiel aus Aktienkurs und Währungskurs ergebende –Finanzmarktsituation reagieren konnte.

1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden, § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 Gewerbesteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG).

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Hinblick auf die von der B… AG erzielten Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus dem tranchenweisen Verkauf der F… Inc.-Anteile im Kalenderjahr 2004 erfüllt sind. Bei der F… Inc. handelt es sich um eine einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbare Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören.

Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass die B… AG ohne Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten aus Währungskurssicherungsgeschäften und vor Berücksichtigung von Veräußerungskosten aus der Veräußerung der F… Inc.-Aktien im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 einen Gewinn in Höhe von 13.673.000 Euro und im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 einen Verlust in Höhe von 12.307.695 Euro erzielt hat.

3. Der Senat geht zudem nach dem Beteiligtenvorbringen und angesichts der Klageanträge davon aus, dass auch die Berücksichtigung der – von den Währungskurssicherungsgeschäften unabhängigen – von der Betriebsprüferin ermittelten Veräußerungskosten im Zusammenhang mit den Anteilsveräußerungen in Höhe von 615.513 Euro im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 und in Höhe von 272.878 Euro im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 dem Grunde nach nicht im Streit steht.

a) So hat die Klägerin Einwände hiergegen nicht vorgebracht und der Beklagte hat – unter Beachtung von § 7 Abs. 4 KStG – für das Veranlagungsjahr 2004 aufgrund der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle eine außerbilanzielle Einkommenserhöhung von 10.823.360 Euro errechnet, von der die Klägerin mit ihrem Antrag lediglich 10.238.623 Euro streitig stellt. Die unstreitige Differenz in Höhe von 584.737 Euro entspricht 95 % von 615.513 Euro und damit der Summe, die der Beklagte unter Berücksichtigung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als (sonstige) Veräußerungskosten den steuerfreien Gewinnen zugerechnet hat.

b) Für das Veranlagungsjahr 2005 hat der Beklagte – unter Beachtung von § 7 Abs. 4 KStG – für das Veranlagungsjahr 2005 aufgrund der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle eine außerbilanzielle Einkommenserhöhung von 13.813.834 Euro errechnet, von der die Klägerin mit ihrem Antrag (wie schon im ersten Rechtsgang) 13.554.599 Euro streitig stellt. Die unstreitige Differenz in Höhe von 259.235 Euro entspricht wiederum 95 % von 272.878 Euro und damit auch hier der Summe, die der Beklagte als (sonstige) Veräußerungskosten den steuerfreien Verlusten zugeordnet hat.

Diese Bezifferung des Klageantrags für das Streitjahr 2005 folgt konsequent dem Begehren der Klägerin, auch Gewinne aus Devisengeschäften bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen. Denn damit kommt sie zu einem positiven Veräußerungsergebnis, bei dem die angefallenen Veräußerungskosten wegen § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % steuerwirksam bleiben.

Der Umstand, dass sich ohne Berücksichtigung der Devisengeschäfte insgesamt ein negatives Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ergibt, dass gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vollständig außer Ansatz bleibt, mithin auch weitere hinzutretende Veräußerungskosten in vollem Umfang ohne steuerliche Auswirkung bleiben, mag den zunächst reduzierten Klageantrag im zweiten Rechtsgang erklären (13.813.834 Euro ./. 272.878 Euro = 13.540.956 Euro), berücksichtigt jedoch nicht das insgesamt mit der Klage verfolgte Klageziel, nämlich die angestrebte Saldierung mit den Erträgen aus den Devisengeschäften.

Eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin die vom Beklagten getroffene Zuordnung von – mit den streitgegenständlichen Aktienverkäufen im Zusammenhang stehenden – Veräußerungskosten ihrer Veranlassung oder der Höhe nach streitig stellen will, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht herleiten.

c) Im Übrigen lassen sich weder dem Akteninhalt noch dem Beteiligtenvorbringen Anhaltspunkte für eine insoweit rechtsfehlerhafte Kostenzuordnung durch den Beklagten – sei es dem Grunde oder der Höhe nach – entnehmen.

Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Gewinne der von der B… AG aus den im November 2002 mit I… und im März 2004 mit der J… Bank abgeschlossenen Devisengeschäften als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses zu berücksichtigen sind.

4. Eine Berücksichtigung der Gewinne als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist im Ergebnis abzulehnen, weil im Streitfall nur ein Teil der erwarteten Verkaufserlöse gesichert wurde, ohne hierbei eine strenge „eins-zu-eins“-Zuordnung vorzunehmen und zudem zeitgleich mehrere Devisengeschäfte mit unterschiedlichen Kurssicherungen vorgehalten wurden, so dass sich auch kein ausschließlich auf einen bestimmten Kurswert ausgerichteter Absicherungszweck ausmachen lässt, sondern eine auf Optimierung ausgerichtete Gesamtstrategie in den Vordergrund tritt.

a) Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften nur dann als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind.

In der Konstellation eines – im Streitfall vorliegenden – sogenannten „antizipatorischen“ Sicherungsgeschäfts bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro-“ oder „Portfolio Hedges“) sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, II. 5. [Rdnr. 35], a.a.O).

aa) Dabei lässt sich der notwendige Veranlassungszusammenhang sowie die notwendige Ausschließlichkeit der Risikoausschluss- bzw. -minderungsabsicht für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. – nach der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) – nicht schon daraus ableiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16 unter II. 4. a) [Rdnr. 16 ff.], a.a.O.). Auch die bloße einseitige Erklärung des Anteilsveräußerers, dass die von ihm abgeschlossenen Devisentermingeschäfte einen abgestimmten Sicherungszweck verfolgt hätten, reicht nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, II. 5. [Rdnr. 35], a.a.O).

bb) Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, Finanzrundschau [FR] 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 04. Januar 2022 – I B 83/20, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).

(1) Hierbei sind nach Auffassung des Senats insbesondere die tatsächlichen Umstände bei Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts (etwa die zeitliche Nähe zwischen Abschluss von Grund- und Sicherungsgeschäft), die vertragliche Ausgestaltung des konkret vereinbarten Währungskurssicherungsgeschäfts und dessen konkrete Ausübung durch den Anteilsveräußerer im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Veräußerungserlöse zu betrachten. Aus einer Gesamtschau dieser und aller sonstigen Umstände im Einzelfall muss sich ergeben, dass das Währungskurssicherungsgeschäft von dem Anteilsveräußerer tatsächlich von vornherein allein dazu abgeschlossen wurde, die späteren Veräußerungserlöse zu einem vorab festgelegten Umtauschkurs, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren.

(2) Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Anteilsveräußerer die in Fremdwährung ausgewiesenen Anteilserlöse tranchenweise erzielt und die vorab abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte daher nur tranchenweise für den Umtausch aller oder einzelner Tranchen seiner erzielten Fremdwährungserlöse einsetzt. Wird ein Veräußerungspreis in Tranchen realisiert und werden Währungskurssicherungen wie von vornherein beabsichtigt dementsprechend tranchenweise eingesetzt, steht dies einer Qualifikation der Sicherung als Micro Hedge nicht per se entgegen. Umgekehrt lässt aber auch allein der Umstand, dass Sicherungsgeschäfte im Ergebnis vollständig zum Eintausch der insgesamt erzielten Erlöse genutzt wurden, noch keinen zwingenden Rückschluss auf das Vorliegen eines Micro Hedges zu. Auch in den Fällen einer tranchenweisen Erlösrealisierung ist sowohl eine Absicherung im Sinne eines Micro Hedges als auch eines Macro Hedges denkbar und möglich.

(3) Die Abgrenzung ist nach Auffassung des Senats danach vorzunehmen, ob sich verschiedene Bezugsobjekte und hierzu korrelierende Sicherungszeitpunkte finden lassen, welche Passgenauigkeit der gewählten Absicherungssumme zukommt, welchen Schwerpunkt der Abwicklungsaufwand einnimmt, welches Restrisiko verbleibt und in welchem Umfang sich über ein Verlustminderungsrisiko hinausgehend Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung des Tranchenportfolios ergeben.

Dabei gilt nach Ansicht des Senats Folgendes: Während ein auf die einzelne Tranche abzielendes Sicherungsgeschäft, das in zeitlicher Nähe zum jeweils erwarteten Veräußerungszeitpunkt abgeschlossen wird und der Höhe nach an dem aus der einzelnen Tranche erwarteten Fremdwährungsvolumen ausgerichtet ist, für das Vorliegen eines Micro Hedges spricht, kommt eine volatile Absicherung größerer Teilbeträge des Tranchenportfolios bei gleichzeitiger Möglichkeit, die einzelnen Erlöszeitpunkte hierzu im Nachhinein noch flexibel an der eigenen Geschäftsstrategie auszurichten, eher dem Wesen eines Macro Hedges gleich. Eine Micro Hedge Absicherung geht bei tranchenweiser Erlösrealisierung zudem mit einem Abwicklungsaufwand einher, der mehrere passgenaue Einzelgeschäfte umfasst. Demgegenüber spricht es für einen Macro Hedge, wenn nur ein Sicherungsgeschäft abgeschlossen wird, dass sich sowohl terminlich als auch der jeweiligen Höhe nach flexibel in Anspruch nehmen lässt. Und während es dem Wesen eines Micro Hedges entspricht, dass das einzelne Tranchenrisiko auf das Minimum reduziert wird und der wirtschaftliche Schwerpunkt in der Gewährleistung der Erlöswertkalkulation für die einzelne Tranche liegt, verschiebt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt beim Macro Hedge auf das Ziel einer Basisabsicherung für das gesamten Tranchenportfolio bei gleichzeitiger Optimierung der hierfür anfallenden Transaktionskosten.

cc) Zudem hat der BFH in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass es für die nach dem BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) erforderliche Prüfung, ob das "auslösende Moment" für die Entstehung der Gewinne aus den Devisentermingeschäften eine größere Nähe zu den geplanten Anteilsveräußerungen als zum laufenden Gewinn der Klägerin aufweist, primär auf die Zeitpunkte des Abschlusses beziehungsweise der Prolongation der Sicherungsgeschäfte ankommt. War mithin zu den genannten Zeitpunkten der Zweck dieser Geschäfte ausschließlich darauf gerichtet, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern (sogenannter Micro Hedge), so entfällt dieser Veranlassungszusammenhang nicht allein deshalb, weil im Rahmen der späteren Abwicklung der Geschäfte die Veräußerungserlöse in US-Dollar nicht taggleich, sondern erst etwas später in Euro umgetauscht worden sind.

b) Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für die hier streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte zwar durchaus ein Veranlassungszusammenhang mit den Veräußerungen der F… Inc.-Aktien feststellen, nicht aber eine darüber hinaus notwendige – in den maßgeblichen Zeitpunkten vorliegende – ausschließliche Absicht, das bestehende Währungskursrisiko hinsichtlich konkret erwarteter Veräußerungserlöse im Sinne eines Micro Hedges auszuschließen oder zu mindern. Vielmehr kommt den Devisengeschäften ein darüber hinaus gehender eigener wirtschaftlicher Anlagengehalt zu.

aa) Dies gilt insbesondere für das mit I… im November 2002 abgeschlossene Devisentermingeschäft.

Sowohl die rechtliche Ausgestaltung als auch die tatsächliche Übung der B… AG beim Rückgriff auf das mit I… im November 2002 abgeschlossene Sicherungsgeschäft zeichnen das Bild einer beabsichtigten globalen Währungskursabsicherung im Sinne eines Macro Hedges. Dies zeigt sich vor allem darin, dass die B… AG mit dem am 07. November 2002 mit I… abgeschlossenem Sicherungsgeschäft nur einen Teil der erwarteten Veräußerungserlöse abgesichert hat, ohne, dass sich diese (Teil-)Absicherung bestimmten Tranchen oder bestimmten Veräußerungszeitpunkten zuordnen lässt. Die Absicherung war so gestaltet, dass sie für das gesamte Tranchenportfolio sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zeitpunkte flexibel einsetzbar war und diente daher einer Basisabsicherung, mit der sich Transaktionskosten optimieren ließen. Damit aber fehlt es an der notwendigen engen Verknüpfung für die von der Klägerin begehrte steuerliche Zuordnung zu den steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.

(1) Bei einer nur teilweisen Absicherung des von vornherein in mehreren Tranchen erwarteten Verkaufserlöses bedarf es für die Annahme einer Währungskursabsicherung im Sinne eines Mikro Hedges bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts einer Festlegung, mit welcher Tranche oder unter welchen sonstigen konkreten Umständen das als Sicherungsinstrument abgeschlossene Geschäft in Anspruch genommen werden soll. Fehlt es hieran und kann das abgeschlossene Sicherungsinstrument – wie im Streitfall im Zusammenspiel mit weiteren Sicherungsinstrumenten – flexibel für die verschiedenen Tranchen genutzt werden, wohnt ihm ein eigener Spekulationsgehalt und damit ein wirtschaftlicher Wert inne, der über die bloße Absicherungswirkung hinausgeht. Eine Aufteilung der aus der Auflösung solcher Sicherungsgeschäfte erzielten Gewinne und Verluste in solche, die aus dem Umtauschbedürfnis für den abgesicherten Betrag resultieren und in solche, die aus einer von der Währungskursentwicklung abhängig gemachten (spekulativen) Auflösung – wie etwa im Streitfall aus dem Zuwarten der Inanspruchnahme – entstanden sind, ist nicht möglich. Letztere aber basieren auf den Aktienverkaufsentscheidungen und Erlöseingängen nachfolgenden eigenständigen und hiervon unabhängigen Entscheidungen, was der Annahme einer „eins-zu-eins“-Absicherung eines bestimmten Teilerlöses entgegensteht.

(2) Zur Frage, wie das gewählte Absicherungsvolumen bemessen wurde, hat die Klägerin schriftsätzlich nur vage und wechselnd vorgetragen. Zunächst sollen ca. 11 Mio. Aktien und ein erwarteter Erlös von 10 US-Dollar zugrunde gelegt worden sein, dann soll es mehrere alternative Überlegungen gegeben haben. Hiervon sei eine gewesen, Verkaufserlöse zwischen 5 und 6 US-Dollar für den gesamten Bestand zu erzielen. Letztlich bleibt der Vortrag dahingehend undurchsichtig, ob die B… AG tatsächlich alle ihr im Rahmen des Anteilstausches übertragenen 21.923.825 Aktien in den Blick genommen hat, oder ob sie nur die im Zeitpunkt des Sicherungsgeschäftes nicht an die H… GmbH verliehenen 9.298.520 Aktien berücksichtigt hat oder gar nur die zu diesem Zeitpunkt 4.719.242 frei handelbaren Aktien. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle sind diesbezüglich unergiebig. Die Zeugin K… war ausweislich ihrer Aussage in die Entscheidungsfindung zur Höhe des Absicherungsvolumens weder eingebunden noch wurden ihr die Erwägungen hierzu offengelegt.

Ungeachtet dessen ist der Senat jedoch gleichwohl davon überzeugt, dass sich die Absicherung am 07. November 2002 eben nicht auf alle mit Verkaufsabsicht gehaltene F… Inc.-Aktien erstreckte. Denn in diesem Fall würde sich rechnerisch ein abgesicherter Stückerlös von 5,02 US-Dollar, also noch unterhalb des am 10. Oktober 2002 verzeichneten Tiefstwertes von 5,32 US-Dollar für die insgesamt von der Klägerin erworbenen 21.923.825 Aktien an der F… Inc. ergeben. Eine solche Annahme erscheint wirtschaftlich unplausibel, da der Aktienkurs bis zum 07. November 2002, also im Zeitpunkt der Absicherung bereits wieder auf über 8 US-Dollar gestiegen war. Sie stünde auch im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, die B… AG habe die Veräußerung der sofort frei handelbaren Aktien in der Erwartung eines wieder steigenden Aktienkurses zunächst zurückgestellt. Es ergibt keinen Sinn, einen steigenden Aktienkurse zur erwarten und die mutmaßlich hierfür abgeschlossene Sicherung nach der Annahme eines fallenden Kurses zu bemessen. Der darauf abzielende Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtsgang wirkt vor diesem Hintergrund angepasst.

Gleichermaßen schließt der Senat aus, dass die Absicherung nur die sofort frei handelbaren Aktien (4.719.242 Stück) umfassen sollte, weil dies rechnerisch die Absicherung eines Kurswertes von 23,31 US-Dollar bedeutet hätte, mithin eines um im Vergleich zum Erwerbspreis fast um 100 % gestiegenen Wertes. Diese Annahme stünde in eklatantem Widerspruch zur bis dato eingetretenen Entwicklung und prognostizierten Weiterentwicklung des Börsenkurses.

Am ehesten plausibel erscheint noch ein kalkulatorischer Rückgriff auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts nicht verliehenen 9.298.520 Aktien, was zu einem rechnerisch abgesicherten Veräußerungserlös in Höhe von 11,83 US-Dollar pro Aktie führen würde. Aber auch dieser Wert liegt deutlich über dem Börsenwert im Zeitpunkt der Sicherung.

Der Senat schließt hieraus im Ergebnis, dass die B… AG mit dem Absicherungsgeschäft ein Instrument gesucht hat, dass für einen Teil des Portfolios eine Substanzabsicherung bietet, bei der jedoch noch keine konkreten stückzahl- oder zeitpunktbezogene Zuordnungsentscheidungen getroffen werden müssen, so dass Raum verbleibt, um weitere Absicherungsgeschäfte zu ergänzen und mit mehreren Absicherungsgeschäften jonglieren zu können. Hierin sieht sich der Senat auch durch das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage im ersten Rechtsgang bestätigt. Hier hatte die Klägerin noch vorgetragen, dass die Absicherung nur einen Teilbestand von ca. 11 Mio. Aktien sichern sollte.

(3) Hierfür spricht zudem, dass weder aus den vorgelegten Protokollen der B… AG noch aus dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, wie die Inanspruchnahme der Absicherung – sei es betragsbezogen, stückzahlbezogen, tranchenbezogen oder zeitpunktbezogen – beabsichtigt war. Eine im Zeitpunkt des Sicherungsabschlusses getroffene konkrete Verwendungsbestimmung lässt sich nicht nachzeichnen.

Eine solche Zuordnung findet sich zudem auch in der späteren tatsächlichen Inanspruchnahme des Sicherungsinstruments nicht wieder. So hat die B… AG zwar noch für den 1. Verkaufszyklus (2.500.000 Aktien; 26.195.313,89 US-Dollar) und für den 2. Verkaufszyklus (2.922.175 Aktien; 29.782.597,03 US-Dollar) – die beide noch vor der Verschmelzung mit der H… GmbH und damit noch vor Auflösung des Wertpapierdarlehensvertrags erfolgten – das Sicherungsgeschäft mit I… in Anspruch genommen, bereits für die Erlöse aus dem 3. Verkaufszyklus (4.608.525 Aktien; 39.484.319,69 US-Dollar) wurden jedoch andere, zwischenzeitlich zusätzlich abgeschlossene Sicherungsgeschäfte genutzt, nämlich die im März 2004 mit der J… Bank abgeschlossenen Foreward-Foreward-Devisenswaps über insgesamt 39,9 Mio. US-Dollar.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass die Absicherung im November 2002 der Höhe nach auf den Erlös für den nicht verliehenen Aktienbestand gezielt haben könnte, so hätte dies jedenfalls keine Umsetzung gefunden. Denn tatsächlich hat sie die Sicherung nur für die ersten 5.422.175 verkauften Aktien eingesetzt und noch vor Erreichen der potentiell kalkulatorisch zugrunde gelegten Stückzahl von 9.298.520 (nicht verliehenen) Aktien weitere zusätzliche Sicherungsgeschäfte abgeschlossen. Der Senat schlussfolgert daraus, dass es mithin von vornherein auch keine diesbezügliche Zuordnungsabsicht gab und sieht sich hierin auch in der Aussage der Zeugin K… bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie ihren Vorgesetzten zwar stets auch auf den Eintritt der Fälligkeiten hingewiesen habe, welches Sicherungsgeschäft in welchem Umfang genutzt worden sei, sei jedoch erst zum jeweiligen Zeitpunkt von ihrem Vorgesetzten entschieden worden. Welche Aktien verkauft worden seien oder in welcher Reihenfolge diese verkauft worden seien, habe für die Wahl des dagegen gestellten Devisengeschäftes keine Rolle gespielt.

(4) Da die B… AG gleichsam auch für die weiteren, parallel abgeschlossenen Devisengeschäfte mit der J… Bank keine konkreten objektiven Zuordnungen zu den erwarteten Erlöseingängen vorgenommen hat, lässt sich auch nicht etwa durch einen Umkehrschluss eine hinreichend enge Veranlassung des im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes zu den einzelnen konkreten Veräußerungsvorgängen ausmachen.

(5) Tatsächlich hat die B… AG die verbliebene Restsicherung aus dem im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäft erst für die letzten Verkäufe (Verkaufszyklen 6f bis 6i) verbraucht und in der Zwischenzeit mehrere weitere Devisengeschäfte abgeschlossen und für Erlöse aus den F… Inc.-Aktienverkäufen eingesetzt.

Das offenbart nach Ansicht des Senats, dass das Devisengeschäft im November 2002 mit I… letztlich als eigenständige Anlage mit einem eigenständigen Spekulationsgehalt von der B… AG gehalten wurde, was einem strengen Veranlassungszusammenhang im Sinne eines Micro Hedges zuwiderläuft. Hierfür sprechen auch die wiederholt protokollierten Erwägungen des Anlagenausausschusses der B… AG, die Verwendung der diversen Währungssicherungsgeschäfte nicht etwa nach einer im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Sicherungsgeschäftes getroffenen Bestimmung auszurichten, sondern sich ausschließlich nach der Höhe der in den einzelnen Sicherungsgeschäften ruhenden stillen Reserven zu orientieren. Damit ist deutlich dokumentiert, dass das Ziel der B… AG – jedenfalls bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sicherungsmittel – über eine bloße Absicherung eines erwarteten Verkaufserlöses hinausgehend stets auch die Maximierung der sich aus den Aktienverkäufen und dem jeweiligen Sicherungsinstrument insgesamt ergebenden Erträge war. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist aus den dokumentierten Erwägungen zur Inanspruchnahme der Sicherungsgeschäfte der Rückschluss zu ziehen, dass dies auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsgeschäfte bereits so beabsichtigt war, mithin die Sicherungsgeschäfte als langfristig angelegte und flexible Finanzinstrumente Teil einer Gesamtstrategie zur optimierten Liquidation des erworbenen Portfolios sein sollten. In dieses Bild fügt sich auch die Aussage der Zeugin ein, dass mit dem Umtausch der Erlöse bis zum Fälligkeitstag des jeweiligen Devisengeschäftes gewartet wurde, um weitere Swap-Geschäfte zu vermeiden.

(6) Gegen den notwendigen strengen Veranlassungszusammenhang im Sinne eines Micro Hedges spricht nach Auffassung des Senats im Weiteren, dass die B… AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes mit I… am 07. November 2002 zwar eine grundsätzliche, aber noch keine hinreichend konkretisierte Verkaufsabsicht hatte, erst recht nicht für den gewählten Fälligkeitszeitpunkt 07. Mai 2023.

So hatte sie ausweislich der vorgelegten Protokolle die zunächst gefasste Absicht, die Anteile schnellstmöglich nach Registrierung bei der SEC zu veräußern, wegen des zwischenzeitlich gefallenen Kurswertes wieder aufgegeben und das Veräußerungsvorhaben einstweilen zurückgestellt. Soweit ersichtlich gab es auch sonst keinen äußeren Zwang, die Aktien bis zu einer bestimmten Deadline veräußern zu müssen. Vielmehr war ein Teil der Aktien mit Sperrfristen von 18 bzw. 19 Monaten belegt und musste ein weiterer Teil über das Wertpapierdarlehen bei der H… GmbH geparkt werden, um den Regularien der US-Börsenaufsicht zu entsprechen. Es war zu diesem Zeitpunkt mithin noch völlig unklar, wann und in welchen Tranchen die B… AG den Verkauf durchführen würde und wie sich der Kurswert der Aktien zu den jeweiligen Zeitpunkten entwickeln würde. Es lässt sich noch nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob sich die Verkaufsabsicht zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (noch) auf den gesamten Aktienbestand oder nur einen Teil erstreckte.

Jedenfalls war es erkennbar Teil der Liquidationsstrategie der B… AG, dass die Verkaufszeitpunkte nach den nach ihrem Dafürhalten günstigsten Marktbedingungen bestimmt werden sollten. Fehlt aber eine hinreichend konkretisierte Erlösvorstellung, erlangt der Abschluss eines für die Verkaufserlöse bestimmten Währungskurssicherungsgeschäftes den Charakter einer Basisabsicherung. Das typischerweise einem Micro Hedge innewohnende Ziel, einen konkreten Erlösbetrag gegen Kursschwankungen abzusichern, kann bereits denklogisch – mangels konkreter Erlösvorstellung – nicht erreicht werden.

(7) Für eine Basisabsicherung im Sinne eines Macro Hedge spricht weiter, dass das Sicherungsgeschäft so ausgestaltet und praktiziert wurde, dass eine fortlaufende Prolongation auf ursprünglicher Basis möglich war, ohne dass es hierfür eines Sachgrundes bedurfte, beispielsweise dass etwa eine bestimmte Anzahl von Aktien noch nicht verkauft wurde, was ebenfalls durch die Zeugenaussage belegt ist. Die mit dieser Ausgestaltung erreichte Flexibilität des Sicherungsmittels steht dem von der Klägerin für sich reklamiertem strengen wirtschaftlichen Verbund mit den Aktienverkäufen entgegen. Denn es stand der B… AG von Beginn an frei, das Sicherungsgeschäft auch für andere – nicht aus Verkäufen von F… Inc.-Aktien stammende – US-Dollar-Eingänge einzusetzen oder es eben auch trotz entsprechender Zahlungseingänge gleichwohl nicht in Anspruch zu nehmen. Von Letzterem hat die B… AG regelmäßig, nämlich bei den Erlöseingängen aus den Tranchen 3 bis 6e, auch Gebrauch gemacht.

Der Einwand der Klägerin, dass andere US-Dollar-Eingänge als aus den Aktienverkäufen nicht zu erwarten gewesen seien und das Sicherungsgeschäft daher zwingend nur gegen diese hätte aufgelöst werden können, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn zum einen hätte die B… AG, sofern es aufgrund der Währungskursentwicklung wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, jederzeit auch anderweitig eingekaufte oder geliehene US-Dollar oder ein Gegengeschäft einsetzen können. Auch die Zeugin hat in ihrer Aussage darauf hingewiesen, dass man ohne Eingänge aus den Aktienverkäufen US-Dollar hätte kaufen müssen. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Option jedenfalls gleichsam bestand. So hat die Klägerin auch eine alternative Auflösungsmöglichkeit gefunden, als sie die Erweiterung des Sicherungsvolumens um 50 Mio. US-Dollar vom 28. Januar 2003 noch vor den ersten Aktienverkäufen wieder aufgelöst hat. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass die B… AG im Wissen um die künftigen Fremdwährungseingänge mit dem abgeschlossenen Sicherungsgeschäft eine eigenständige Anlage mit weiterem Ertragspotential hierfür gesucht hat.

(8) Zur Überzeugung des Senats diente die gewählte Ausgestaltung eines größeren griffweise gewählten Teilsicherungsbetrages nicht zuletzt auch der Verwaltungseffizienz und der Minderung anfallender Transaktionskosten. Die stückweise Inanspruchnahme eines von vornherein festgelegten Gesamtbetrages bot die Möglichkeit auf eine Vielzahl von auf einzelne Tranchen ausgerichteten Sicherungsgeschäfte zu verzichten und zugleich bei der Festlegung des Veräußerungszeitpunkts für die einzelnen Tranchen die sich aus der Währungskursabsicherung ergebenden Auswirkungen spekulativ mit einzubeziehen. Die anhand der vorgelegten Protokolle erkennbare Strategie der B… AG, beim Umtausch der Erlöse aus den Aktienverkäufen je nach Marktentwicklung entweder gar kein Sicherungsmittel einzusetzen oder sich bei der Verwendungsreihenfolge an den in den Devisengeschäften aufgebauten stillen Reserven zu orientieren, zeigt, dass gerade keine konkrete Kursabsicherung, sondern eine Ertragsoptimierung verfolgt wurde. Eine Bewertung der Devisengeschäfte als ausschließlich währungskurssichernd lässt sich daher nicht rechtfertigen. Vielmehr kommt ihnen ein eigenständiger – über die Absicherungsfunktion hinausgehender – Spekulationsgehalt zu, der sich in der jeweiligen Entscheidung zur Inanspruchnahme (oder dem Verfallenlassen) realisiert hat.

(9) Soweit sich die Klägerin zur Begründung des engen Veranlassungszusammenhangs im Sinne eines Micro Hedges allein darauf beruft, dass das Volumen des im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes letztlich tatsächlich vollständig für Zahlungseingänge aus den Verkäufen der F… Inc-Aktien eingesetzt wurde, wird dies zwar ebenfalls durch die Zeugenaussage bestätigt, kann aber allein nicht genügen, um eine Qualifikation des mit I… im November 2002 abgeschlossenen Devisengeschäftes als Micro Hedge zu qualifizieren.

Ein vollständiger Sicherungsverbrauch ist auch einem Macro Hedge oder Global Hedge eigen.

Wird nur ein Teilwert des vorhandenen Portfolios gesichert, kann es keinen Unterschied machen, ob – wie im Streitfall – größere Aktienbestände einer Gesellschaft in verschiedenen Tranchen verkauft werden, oder ob Aktien an verschiedenen Gesellschaften veräußert werden. Die für einen strengen Veranlassungszusammenhang notwendige hinreichende Konkretisierung der Zweckbestimmung des Sicherungsgeschäftes, die den Schwerpunkt vom eigenen Spekulationsgehalt hin zur Planungssicherheit verschiebt, liegt nur dann vor, wenn das individuelle Sicherungsgeschäft einem einzelnen konkreten Veräußerungsvorgang zugeordnet werden kann. Wollte man auf diese Konkretisierung verzichten, käme man in Abhängigkeit davon, ob sich im Portfolio ausschließlich Aktien desselben Unternehmens oder Aktien verschiedener Unternehmen befinden, zu unterschiedlichen Ergebnisse, ohne dass sich hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennen ließe.

(10) Ist danach der notwendige strenge Veranlassungszusammenhang bereits beim Abschluss des Devisengeschäftes am 07. November 2002 nicht festzustellen, kann er denklogisch auch bei den nachfolgenden Prolongationen nicht aufrechterhalten worden sein.

bb) Eine hinreichende Konkretisierung der Zweckbestimmung lässt sich auch nicht für das mit der J… Bank am 05. März 2004 über 15,5 Mio. US-Dollar abgeschlossene Devisengeschäft feststellen, aus dem die B… AG im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 einen Gewinn in Höhe von 25.682 Euro sowie einen Verlust in Höhe von 8.023 Euro realisiert hat.

(1) Abgesehen davon, dass es bereits unplausibel ist, dass die Klägerin nur für die aus diesem Sicherungsgeschäft erzielten Gewinne, nicht aber auch für die hieraus erzielten Verluste einen Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Veräußerungsgeschäften annehmen will, fehlt es auch insoweit an einer feststellbaren hinreichend konkreten tranchen-, stückzahl- oder zeitpunktbezogenen Sicherungsbestimmung.

Die B… AG hat das Sicherungsgeschäft am 05. März 2004 abgeschlossen, ohne dass erkennbar ist, ob es vorrangig oder nachrangig zu den bereits bestehenden Sicherungen, insbesondere dem mit I… im November 2002 abgeschlossenem Sicherungsgeschäft in Anspruch genommen werden soll, obwohl der gesicherte Umtauschkurs ein jeweils anderer ist.

(2) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die B… AG gerade den 1. Verkaufszyklus abgewickelt; das mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft valutierte noch über 83.804.686,11 US-Dollar.

Vor diesem Hintergrund spricht die zunächst bis zum 22. März 2004 vereinbarte Laufzeit nicht dafür, dass ein bis zu diesem Termin eingehender Veräußerungserlös gesichert werden sollte. Vielmehr spricht die kurzfristige Fälligkeit und sodann fortlaufende monatliche Prolongation dafür, dass ein weiteres globales Sicherungsinstrument gesucht wurde, das flexibel für das gesamte Portfolio eingesetzt werden konnte.

(3) Zudem wurde bereits am 26. März 2004 ein weiteres Sicherungsgeschäft mit abermals anderer Kurswertsicherung über 39,9 Mio. US-Dollar abgeschlossen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nunmehr bereits ein Sicherungsvolumen von knapp 70 Mio. US-Dollar (54.022.089 US-Dollar I… + 15,5 Mio. US-Dollar J… Bank) bestand. Es ist gänzlich undurchsichtig, welche einzelnen Tranchen hierdurch in welchem Umfang abgesichert werden sollten.

cc) Der Senat hat aufgrund des zeitlichen Versatzes der abgeschlossenen Devisentermingeschäfte mit jeweils unterschiedlichen Konditionen, insbesondere unterschiedlichen gesicherten Kurswerten, den Eindruck gewonnen, dass die B… AG bei allen abgeschlossenen Devisengeschäften die wiederum in der Kurswertsicherung selbst liegenden Risiken und Chancen durch einen gewissen Diversitätsgrad und die von Beginn an gesicherte Zuordnungsflexibilität optimieren wollte. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin erwähnte, dass sie bereits vor dem Abschluss des mit I… im November 2002 abgeschlossenen Devisengeschäftes andere Devisengeschäfte – wenngleich mutmaßlich mit geringerem Volumen – abgeschlossen hatte.

Ausgehend von den vorgelegten Protokollen waren die Bestrebungen der B… AG stets darauf gerichtet, unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Aktienkurs und Börsenkurs das maximale Ertragsergebnis zu erzielen. Damit aber waren die Kurssicherungsgeschäfte globale Optimierungsinstrumente und verfolgten jedenfalls nicht den ausschließlichen Zweck, ein konkretes Veräußerungsgeschäft abzusichern.

Besonders deutlich geht dies aus dem Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses vom 12. Mai 2004 hervor, in dem es heißt: “...Noch nicht entschieden wurde, welcher Teil des Hedges bei den nächsten Zahlungseingängen aufgelöst wird, da die unterschiedlichen Tranchen zu Kursen zwischen 0,98 und 1,24 abgeschlossen wurden...“ . Ferner ist im Protokoll vom 01. September 2004 ausgeführt: „Die Auflösung schwebender Devisentermingeschäfte erfolgt in der Reihenfolge der Marktbewertungen, mit dem Ziel die Position mit stillen Reserven als letzte zu behalten...“.

Der notwendige strenge Veranlassungszusammenhang lässt sich daher auch nicht etwa dadurch konstruieren, dass man alle für die erzielten Verkaufserlöse eingesetzten Kurssicherungsgeschäfte zu einer Betrachtungseinheit zusammenfasst. Auslösendes Moment für den Abschluss des Devisengeschäfts muss die Intention des Steuerpflichtigen sein, den Erlös aus dem Grundgeschäft unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen und den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des Währungsrisikos zu fixieren. Eine solche Intention lässt sich bei der B… AG für keines der von ihr genutzten Devisengeschäfte erkennen.

dd) Dies gilt umso mehr als die Klägerin die unterschiedliche Behandlung der in den Streitjahren erzielten Währungskursgewinne und Währungskursverluste damit rechtfertigt, dass sie für die nicht mit I… abgeschlossenen (übrigen) Sicherungsgeschäfte einen Bezug auch zum operativen Geschäft der B… AG nicht hinreichend ausschließen könne.

(1) Für den Senat ist es unplausibel, dass die Klägerin einerseits geltend macht, dass es keine oder allenfalls zu vernachlässigende US-Dollar-Eingänge in den Streitjahren gegeben haben soll, so dass auszuschließen sei, dass das mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft einen anderen Zweck als die Absicherung der Aktienverkaufserlöse gehabt haben könne. Andererseits aber soll sich für die übrigen Sicherungsgeschäfte, aus denen die Klägerin in der Summe im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 einen Verlust in Höhe von insgesamt 61.834,69 Euro (./. 20.000,00 Euro ./. 109.122,26 Euro ./. 26.563,18 Euro + 93.850,75 Euro) und im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 – neben dem von ihr den steuerfreien Veräußerungsgewinnen zugerechneten Erträgen von 25.682,00 Euro – einen Verlust in Höhe von 8.023,00 Euro erlitten hat, eben diese Schlussfolgerung nicht ziehen lassen.

Angesichts der Tatsache, dass die übrigen Sicherungsgeschäfte zeitlich erst nach dem im November 2002 mit I… vereinbarten Devisengeschäft geschlossen wurden und aus diesem jeweils noch ein die übrigen Sicherungsvolumen übersteigendes Restvolumen zeitgleich zur Verfügung stand, ist es für den Senat unerklärlich, warum der Rückgriff auf das operative Geschäft bei der Auswahl der Inanspruchnahme des jeweiligen Sicherungsgeschäftes nur für die übrigen Sicherungsgeschäfte, nicht aber auch für das im November 2002 mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft relevant sein soll. Lässt sich eine Vermengung mit dem operativen Geschäft für einzelne Sicherungsgeschäfte nicht ausschließen, muss dies mangels konkreter Zuordnungen der Sicherungsgeschäfte gleichsam für alle (noch bestehenden Sicherungsgeschäfte) gelten.

Das Vorbringen der Klägerin, man habe die aus den übrigen Sicherungsgeschäften in Summe erlittenen Verluste „vorsorglich“ steuerpflichtig behandelt, macht zur Überzeugung des Senats den diesbezüglichen Erklärungsnotstand deutlich und offenbart angepasstes Vorbringen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin trotz ihrer Erklärungsversuche offenlässt, wie sich aus dem mit der J… Bank über 15,5 Mio. US-Dollar abgeschlossenen Sicherungsgeschäft die Zuordnung von steuerpflichtigen Verlusten (8.023 Euro) bei gleichzeitiger Zuordnung steuerfreier Gewinne (25.682 Euro) rechtfertigen soll.

(2) Ungeachtet dessen ist der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass es auch tatsächlich keine Trennung zwischen den aus den Aktienverkäufen erzielten Erlösen und dem im operativen Bereich eingehenden und benötigten US-Dollar gab, sondern stets eine Gesamtbetrachtung den wirtschaftlichen Entscheidungen zum Abschluss oder zur Auflösung von Devisengeschäften zugrunde lag.

(aa) So hat die Zeugin K… die in den Streitjahren aus dem operativen Geschäft eingegangenen US-Dollar Beträge mit 200.000 bis 500.000 geschätzt und zugleich glaubhaft geschildert, dass ihr Chef in diesem Zusammenhang von einem Natural Hedge gesprochen habe. Hierzu schlüssig verhält sich die E-Mail vom 03. Dezember 2003 in der es heißt: „...Den USD Bedarf für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von noch verbleibenden ca. 43 Mio. USD kompensieren wir gegen die erwarteten Zahlungseingänge aus den Aktienverkäufen...“. In einer E-Mail vom 19. Februar 2004 heißt es zudem: „...Für den Bedarf an USD im laufenden Geschäftsjahr haben wir das fällig werdende Termingeschäft in Höhe von 8,5 Mio. ebenfalls auf alter Basis zum 22.03.04 prolongiert sowie um USD 1,0 Mio. für den Bedarf der nächsten Wochen aufgestockt...“ . Aus beiden E-Mails lässt sich entnehmen, dass es im operativen Geschäft – unabhängig von US-Dollar-Eingängen – jedenfalls auch einen nicht unerheblichen US-Dollar-Bedarf gab und diesem u.a. auch die Erlöse aus den Aktienverkäufen gegenübergestellt wurden.

Des Weiteren hat die Zeugin bestätigt, dass eingegangene US-Dollar – wenn auch nur in verhältnismäßig geringem Umfang – auch für in US-Dollar bestehende Zahlungspflichten genutzt wurden.

(bb) Im Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses ist zu dem im März 2004 mit der J… Bank über 39,9 Mio. US Dollar abgeschlossenem Devisengeschäft festgehalten: „…Aus dem 2. Verkaufszyklus … resultieren Eingänge… Es wurde beschlossen, dass auch die USD Eingänge aus dieser Tranche gegen die aus dem 110 Mio. Hedge verbliebene Position gestellt werden. Insgesamt sind somit per 26.03.04 EUR… eingegangen. Es verbleiben folgende Devisenoptionen: USD 54 Mio. I…… Termin 22.04.2004…USD 25 Mio. (3 Tranchen) gewichteter Kurs… Termin 22.04.2004… Nach intensiver Diskussion über die Rahmenbedingungen der Devisenmärkte… wurde entschieden, die Absicherungsquote entsprechend des erwarteten USD Bedarfs für das operative Geschäft zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der erwarteten operativen USD Eingänge entsteht ein Nettobedarf von USD 39,9 Mio., der Zahlungen über USD 9,4 Mio. IHQ und USD 24,8 Mio. PII enthält. Entsprechend der Finanzplanung splittet sich die Gesamtsumme auf 5 Termine, zu denen ein Forward-Forward-Swap gehandelt wurde. Der Durchschnittskurs auf den Termin 31.08.2004 ist…“ .

Mag dies zunächst noch für die von der Klägerin behauptete Trennung sprechen, wurde das über 39,9 Mio. US-Dollar abgeschlossene Sicherungsgeschäft tatsächlich jedoch im Juni 2004 gegen die aus dem 3. Verkaufszyklus erzielten Erlöse aufgelöst. Im Protokoll des internen Anlagenausschusses ist hierzu festgehalten:“...„...Es verbleiben im Bestand 11.893.125 Stück Aktien. Bei einem Marktpreis von 9,00 US-$ (25.06.04) entspricht dies einem Gegenwert von ca. 107 Mio. US-$. Es verbleiben als schwebende Devisentermingeschäfte US-$ 79 Mio.... Es wird weiterhin erwartet, zum 30.09.2004 die Aktienbestände vollständig veräußert zu haben. Nach Diskussion der unterschiedlichen Devisenmarktprognosen wurde beschlossen, die aktuelle Absicherung unverändert zu belassen...“

Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats sehr deutlich entnehmen, dass zum einen die Devisentermingeschäfte in Summe als eigenständige „schwebende“ Geschäfte (vgl. Protokolle und Präsentationen zu den Sitzungen des Internen Anlagenausschusses vom 12. Mai 2004, vom 25. Juni 2004 und vom 01. September 2004) behandelt wurden und gerade nicht zwischen dem im November 2002 mit I… abgeschlossenen Devisengeschäft und den übrigen Sicherungsgeschäften differenziert wurde. Zum anderen wird deutlich, dass der internen Anlagenausschuss gerade nicht – anders als vorgetragen – zwischen dem Absicherungsgeschäft mit I… und den weiteren Absicherungsgeschäften mit der J… Bank differenziert hat, sondern stets mit einem Gesamtabsicherungsvolumen und auch dem Instrument eines sog. Natural Hedges „kalkuliert“ hat. Dann aber infiziert die Vermengung der Erlöse aus den Aktienverkäufen mit dem US-Dollar Bedarf im operativen Geschäft eben auch alle Kurssicherungsgeschäfte mit einem operativen Bezug als steuerpflichtige Devisengeschäfte und nicht nur jene, aus denen sich Währungskursverluste ergeben haben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Danach fällt die Kostenlast der Klägerin als unterlegener Partei zu. Das umfasst auch die Kosten des vorausgegangenen Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.

IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfrage, wie in Fällen einer nur teilweisen Absicherung eines in mehreren Tranchen vereinnahmten Erlöses eine auf strengem Veranlassungszusammenhang basierenden Absicherung im Sinne eines Micro Hedges und eine dem nicht genügende Absicherung im Sinne eines Macro Hedges für ertragsteuerliche Zwecke abstrakt voneinander abzugrenzen sind, und ob es hierbei insbesondere betraglicher oder fristenkongruenter Zuordnungen bedarf, ist nach Ansicht des Senats klärungsbedürftig. Sie hat sich insbesondere nicht durch die Neuregelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG idF des ModG überholt, da diese nur für Wechselkursverluste gilt, nicht aber für die im Streitfall relevanten Wechselkursgewinne.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

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