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OVG 6 S 34.18•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2018-07-27, OVG 6 S 34.18
OVG 6 S 34.18Administrative Court / Division 6Jul 27, 2018
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht.
Entscheidungsdatum: 2018-07-27
Aktenzeichen: OVG 6 S 34.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0727.OVG6S34.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, auf deren Darlegungen sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Untersagung der Vollstreckung aus den Feststellungsbescheiden zur Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für die Jahre 1997 und 1998 nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 52 Abs. 1 SGB X, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 4) der vor dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage entspricht, hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach Absatz 2 der Norm beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden ist. Dies ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beschwerde nicht entgegen getreten ist, vorliegend der Fall.
Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass die Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung von § 228 AO einer vierjährigen Verjährungsfrist unterlägen, lässt sie unberücksichtigt, dass eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach überwiegender Auffassung für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe, nicht jedoch für eine bereits durch Bescheid festgesetzte Ausgleichsabgabe angenommen wird. Diese Verjährungsfrist soll mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 163 Abs. 2 SGB IX n.F. abgegeben hat, zu laufen beginnen (vgl. Jabben, a.a.O., SGB IX § 160 Rn. 11; Goebel, a.a.O., § 160 SGB Rn. 29; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015 § 77 Rn. 19 jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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