The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8 Ta 10/11•Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2011-07-27, 8 Ta 10/11
8 Ta 10/11Labour Court / Chamber 8Jul 27, 2011
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6) Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8) dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2011-07-27
Aktenzeichen: 8 Ta 10/11
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0727.8TA10.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 2 BetrVG, § 33 RVG, § 23 Abs 3 RVG, § 19 BetrVG, § 9 BetrVG
Rechtskraft: ja
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6)
Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8) dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.