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3 K 229/10•FG Hamburg 3. Senat, 2011-09-27, 3 K 229/10
3 K 229/10Tax Court / Division 3Sep 27, 2011
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat(Rn.29) (Rn.31) . 2. Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich(Rn.35) . 3. Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden(Rn.40) .
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: 3 K 229/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0927.3K229.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 33 EStG 2002, § 33a Abs 1 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 1610 Abs 2 BGB ... mehr
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat(Rn.29) (Rn.31) .
Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich(Rn.35) .
Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden(Rn.40) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 120/11).
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