Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-08, OS I 84/64

OS I 84/64Administrative Court / Division 1Feb 8, 1966

Regest

1. Zum Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nach unanfechtbarer Entlassung (im Anschluss an BVerwGE 13, 17). 2. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gelten die im Zivilprozess entwickelten Grundsätze, dass eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig ist, wenn der Schaden ziffernmäßig noch nicht feststeht und zu erwarten ist, dass die beklagte Behörde das obsiegende Urteil des Klägers anerkennen wird, ohne dass eine weitere Klage erforderlich sein wird. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. August 1964, I/1 - 60/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023000

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 84/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-02-08

Aktenzeichen: OS I 84/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0208.OS.I84.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nach unanfechtbarer Entlassung (im Anschluss an BVerwGE 13, 17).

  2. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gelten die im Zivilprozess entwickelten Grundsätze, dass eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig ist, wenn der Schaden ziffernmäßig noch nicht feststeht und zu erwarten ist, dass die beklagte Behörde das obsiegende Urteil des Klägers anerkennen wird, ohne dass eine weitere Klage erforderlich sein wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 13. August 1964, I/1 - 60/64, Urteil

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