Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-27, OS II 61/65

OS II 61/65Administrative Court / Division 2Nov 27, 1968

Regest

1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 FStrG stellt im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm dar. 2. Zum Unterschied zwischen repressiven und präventiven Verbotsnormen. 3. Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG liegt dann vor, wenn die Auswirkungen des Bauverbots dazu führen, daß ein Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bebaut werden kann, obwohl der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG der beabsichtigten Bebauung in einer atypischen Weise nicht oder jedenfalls nicht wesentlich entgegensteht. 4. Eine bandartige Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortslage unmittelbar an freier Strecke einer Bundesstraße ist mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG nicht vereinbar. Dabei ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Verkehr auf der betreffenden Bundesstraße erheblich oder zeitweilig gering ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. Februar 2003, II 560/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023891

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 61/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-27

Aktenzeichen: OS II 61/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1127.OS.II61.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 FStrG stellt im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm dar.

  2. Zum Unterschied zwischen repressiven und präventiven Verbotsnormen.

  3. Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG liegt dann vor, wenn die Auswirkungen des Bauverbots dazu führen, daß ein Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bebaut werden kann, obwohl der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG der beabsichtigten Bebauung in einer atypischen Weise nicht oder jedenfalls nicht wesentlich entgegensteht.

  4. Eine bandartige Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortslage unmittelbar an freier Strecke einer Bundesstraße ist mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG nicht vereinbar. Dabei ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Verkehr auf der betreffenden Bundesstraße erheblich oder zeitweilig gering ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 26. Februar 2003, II 560/64, Urteil

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