DH 503/87•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-08-31, DH 503/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-08-31, DH 503/87
DH 503/87Administrative CourtAug 31, 1987
Regest
Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024598
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 503/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1987-08-31
Aktenzeichen: DH 503/87
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0831.DH503.87.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86 Abs 1 S 1 BG HE, § 112 DO HE, § 9 BBesG
Leitsatz
Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024598
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.