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26 T 25/18•LG Darmstadt 26. Zivilkammer, 2018-10-15, 26 T 25/18
Entscheidungsdatum: 2018-10-15
Aktenzeichen: 26 T 25/18
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss der Kammer vom 11.10.2018 (26 T 25/18) wird dahin ergänzt, dass festgestellt wird, dass die Inhaftierung des Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 21.09.2018 (700 XIV 593/18 B) rechtswidrig war.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Rechtsmeinung, dass der von Abschiebungshaft Betroffene in einem Beschwerdeverfahren neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen könne (BGH, Beschl. v. 14.10.2010 — V ZB 78/10); die Entscheidung über diesen Antrag müsse auch dann in den Tenor aufgenommen werden, wenn die Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet werde und sich die Verletzung der Rechte des Betroffenen aus der Begründung entnehmen lasse (BGH, Beschl. v. 30.08.2012 — V ZB 12/12). Tragend hierfür soll die Erwägung sein, dass „Begründungselemente einer Entscheidung" nicht „der materiellen Rechtskraft" fähig seien.
Dies als richtig zugrunde gelegt, ist der Beschluss der Kammer vom 11.10.2018 wie tenoriert zu ergänzen.
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