OLG Celle, 2016-05-27, 6 W 75/16

6 W 75/16Supreme CourtMay 27, 2016

Full text

OLG Celle — 2016-05-27 — 6 W 75/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-27

Aktenzeichen: 6 W 75/16

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2016:0527.6W75.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2016, 20366

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeDas Rechtsmittel ist unbegründet.

  1. Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.

  2. Außerdem wäre die Beteiligte nicht materiell beteiligt. Beteiligter ist ihr minderjähriger Sohn K. M. S., in dessen Namen sie als dessen gesetzliche Mitvertreterin die Erbschaft ausgeschlagen hat.

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