The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1 A 327/05•VG Braunschweig, 2007-01-18, 1 A 327/05
Entscheidungsdatum: 2007-01-18
Aktenzeichen: 1 A 327/05
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 71812
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte .
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
2Im vorliegenden Fall entspricht die in der Beschlussformel getroffene Entscheidung billigem Ermessen. Das ergibt sich aus Folgendem:
3Das Gericht ist der Auffassung, dass sich der Rechtsstreit durch den Wechsel im Bürgermeisteramt erledigt hat. Das Amt wird nach der Kommunalwahl und Neuwahl nicht mehr von Herrn D., sondern von Frau E. ausgeübt. Wäre der Amtswechsel nicht erfolgt, hätte der Klage voraussichtlich stattgegeben werden müssen, denn das Verfahren des Bürgermeisters D. bei der Behandlung des klägerischen Antrags vom 7.3.2005 stand nach summarischer Prüfung nicht im Einklang mit den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Der Kläger musste davon ausgehen, dass der Bürgermeister seine Verfahrensweise beibehalten würde.
4Der Kläger hatte beantragt, „auf der Sitzung, die der nächsten VA - Sitzung folgt“ über seine Eingabe, die das Verhalten des Verwaltungsleiters betraf, zu entscheiden. Da dem Kläger bereits die Einladung für die Sitzung des VA am 15.3.2005 vorlag, konnte nur die folgende Sitzung am 10.5.2005 gemeint sein ( so auch die Kommunalaufsicht des Landkreises Gifhorn in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2005). Gleichwohl setzte der Bürgermeister den Antrag (nach einer „materiellen Prüfung“ - so sein Vortrag im Klageverfahren -) erst auf die Tagesordnung der Sitzung, die am 22.6.2005 stattfand.
5Dieses Verfahren verletzt das Antragsrecht des Ratsmitglieds nach § 39a NGO. Das Antragsrecht ist ein subjektiv-öffentliches Recht und verpflichtet den Bürgermeister, einen Antrag, der den Anforderungen an eine wirksame Willenserklärung genügt, auf die Tagesordnung zu setzen. Dabei hat er ausschließlich auf die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen zu achten. Ein Dispositionsrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Rats- oder Ausschusssitzung hat der Bürgermeister nicht. Er hat auch kein materielles Prüfungsrecht und darf beispielsweise nicht die Unzuständigkeit des Rates oder des Ausschusses als Ablehnungsgrund anführen. Das Antragsrecht wird vielmehr nur durch diejenigen Grenzen eingeschränkt, die die Rechtsordnung auch sonst der Ausübung eines Rechts gezogen hat ( z.B. rechtsmissbräuchliches oder schikanöses Verhalten ). Davon kann bei vorliegendem Sachverhalt aber nicht die Rede sein.
6Zur verfahrensmäßigen Behandlung von Tagesordnungsanträgen weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass das Antragsrecht das Recht umfasst, den Antrag einzubringen und kurz zu begründen, warum sich das Gremium mit dem Antrag befassen soll. Ein Anspruch auf sachliche (inhaltliche) Befassung besteht nicht. Nach der Einbringung und Begründung kann das Gremium folglich über den Antrag durch Geschäftsordnungsbeschluss ( Absetzung, Nichtbefassung) entscheiden.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.