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32 Ss 110/13•OLG Celle, 2013-09-26, 32 Ss 110/13
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 32 Ss 110/13
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0926.32SS110.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 47504
In der Strafsache gegen Z. M. S., geboren am xxxxxx 1953 in B./P., wohnhaft K., H.
Tenor: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover - Strafrichterin - vom 3. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
GründeI.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der verheiratete Angeklagte, der zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren hat, bislang unbestraft. Er ist zu 50% schwerbehindert und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch sozialrechtliche Grundsicherung.
Zur Sache stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2011 mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, die W.straße in H. befuhr. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu erwecken.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er dieVerletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg und war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die ausgeführte Sachrüge festzustellen:
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB.
Bei Einsatz eines Blaulichts im Straßenverkehr kommt es für die Beurteilung des Verhaltens als seinem äußeren Anschein nach hoheitlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließt. Denn der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit blauen Kennleuchten zulässigerweise ausgestatteten Fahrzeuge wird bei Einsatzfahrten i.S.d. § 38 StVO im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt (so auch KGBerlin, Urteil vom 9. Januar 2013 - (4) 121 Ss 247/12 (304/12) -, [...]). Danach hätte es besonderer Umstände bedurft, die aus Sicht eines objektiven Beobachters ausnahmsweise eine hoheitliche Verwendung des Blaulichts ausschlossen. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt mit einem Polizeifahrzeug jedoch zusätzlich gestützt durch die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, der zudem bei Tatbegehung - anders als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung - noch nicht mit einem Werbeschriftzug versehen war.
Unerheblich ist, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Zeuge POK F. auf das vom Angeklagten geführte Fahrzeug von einem Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht wurde, der das Fahrzeug nach seinem Eindruck nicht für ein Polizeifahrzeug hielt. Für den Tatbestand des § 132 StGB reicht es aus, wenn die Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden kann. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen hier die Annahme, dass das Verhalten objektiv zu einer Verwechslung mit hoheitlichem Handeln geeignet war. Dass einzelne Verkehrsteilnehmer einer solchen Verwechslung nicht unterlagen, ist demgegenüber unbeachtlich.
Die weiteren Rügen der Revision betreffen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, ohne einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts aufzuzeigen.
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