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10 WF 131/04•OLG Celle, 2004-05-06, 10 WF 131/04
Entscheidungsdatum: 2004-05-06
Aktenzeichen: 10 WF 131/04
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0506.10WF131.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 35002
In der Familiensache ... hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde vom 26. April 2004 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht H. als Einzelrichter am 6. Mai 2004 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe1Die Beschwerde der Eheleute R. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin in dem angefochtenen Beschluss ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
2Die Eheleute R., die mit der betroffenen S. K. lediglich durch eine Bekanntschaft ihrer Tochter sowie als Nachbarn in Beziehung stehen, haben bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen "Antrag gem. § 1666 BGB" gestellt; ihnen kommt jedoch weder eine eigene Antragsbefugnis bezüglich des Sorgerechts für S. zu, noch haben sie in dem vorliegenden - amtswegigen und lediglich durch ihren "Antrag" ausgelösten - Verfahren eine Stellung als Beteiligte erlangt. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, sodass es auch keiner weiteren Erörterung zur Frage einer etwaigen Anwaltsbeiordnung bedarf.
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