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10 O 1387/00 (243)•LG Osnabrück, 2000-11-07, 10 O 1387/00 (243)
Entscheidungsdatum: 2000-11-07
Aktenzeichen: 10 O 1387/00 (243)
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2000:1107.10O1387.00.243.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 30846
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 07.11.2000 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :
Tenor: Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Gerichtsgebühren bewilligt. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt
Gründe1Der Antragstellerin war keine Rechtsanwältin beizuordnen, denn sie ist selbst Rechtsanwältin und darf sich als Konkursverwalterin in diesem Rechtsstreit selbst vertreten. Das Selbstvertretungsrecht des Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 4 ZPO gilt auch für den Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes tätig wird, dem entsprechend war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung einer Rechtsanwältin nach § 121 Abs. 2 ZPO analog, also nur für die Gerichtsgebühren, zu bewilligen, da sich die Antragstellerin nach § 78 Abs. 4 ZPO im Verfahren vor dem Landgericht selbst vertreten kann und die Prozesskostenhilfe ausschließlich den Zweck hat, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen (OLG Oldenburg, 1 W 83/97, 1 W 63/97, 1 W 108/97; diesen Entscheidungen hat sich der 4. Zivilsenat mit Beschluss vom 20.07.1999 zu 4 W 5/99 angeschlossen; der gegenteiligen Auffassung des 6. Zivilsenats in der Entscheidung vom 24.06.1999 6 W 45/99 folgt die Kammer nicht).
Tappe Vorsitzender Richter am Landgericht Kaischer Richter am Landgericht Both Richter am Landgericht
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