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13 Qs 35/13•LG Aurich, 2013-11-25, 13 Qs 35/13
Entscheidungsdatum: 2013-11-25
Aktenzeichen: 13 Qs 35/13
ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2013:1125.13QS35.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 49756
In der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Arno Saathoff, Georgswall 6, 26603 Aurich wegen hat das Landgericht Aurich durch die unterzeichnenden Richter am 25.11.2013 beschlossen:
Tenor: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich. vorn 21.10.2013 wird als unbegründet verworfen.
GründeMit Beschluss vom 21.10.2013 hat das Amtsgericht die Erstreckung der Bestellung des Verteidigers als notwendiger Verteidiger auch auf bereits bei der 'Staatsanwaltschaft verbundene Verfahren auf dessen Antrag vom 02.10.2013 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.11.2013.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
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