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S 1 SF 8/09 E•SG Osnabrück, 2009-08-19, S 1 SF 8/09 E
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: S 1 SF 8/09 E
ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0819.S1SF8.09E.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 21338
Tenor: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.12.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe1Die streitige Kürzung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren und der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren ist nicht zu beanstanden. Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf bei der Gesamtschau aller Vergütungskriterien den klassischen Durchschnittsfall eines Verfahrens auf dem Gebiete des Schwerbehindertenrechts. Die Begründungen des Widerspruchs und der Klage waren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Begründung des Erhöhungsantrags vom 20.04.2005. Soweit der Kläger für die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr höhere Ansätze als den Schwellenwert bzw. den Mittelwert gewählt hat, ist dies unbillig. Da nach dem Inbegriff aller Beurteilungskriterien allein die Regel- bzw. die Mittelgebühr die nach Billigkeitsmaßstäben angemessene Gebühr ist, bleibt jeglicher Toleranzrahmen von vornherein außer Betracht.
2Soweit der Kläger erst mit der Erinnerung Schreibauslagen für das Klageverfahren konkretisiert hat, lehnt der Beklagte deren Erstattung mit Recht ab , Schriftsatz vom 12.02.2009. Es ist weder dargelegt worden noch sonst klar ersichtlich, welcher Auslagentatbestand für welche der geltend gemachten Fotokopien im Einzelnen in Anspruch genommen werden soll.
3Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
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