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12 KN 285/12•OVG Niedersachsen, 2014-01-24, 12 KN 285/12
Entscheidungsdatum: 2014-01-24
Aktenzeichen: 12 KN 285/12
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0124.12KN285.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 10644
In der Verwaltungsrechtssache
der A.
Antragstellerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Nölle und andere, Birkenstraße 37, 28195 Bremen, B.
gegen
die Stadt Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 26105 Oldenburg, C.
Antragsgegnerin,
Streitgegenstand: 53. Änderung des Flächennutzungsplans- Normenkontrollverfahren -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - am 24. Januar 2014 beschlossen:
Tenor: Der Tenor des am 23. Januar 2014 verkündeten Urteils wird durch folgende Ergänzung berichtigt:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
GründeDer Tenor des Urteils des Senats vom 23. Januar 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die Kostenentscheidung, hinsichtlich deren Vollstreckbarkeit eine Entscheidung tenoriert worden ist, fehlt. Daher war er zu berichtigen und entsprechend zu ergänzen (§ 118 Abs. 1 VwGO). Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt dabei angesichts des Tenors zur Hauptsache aus dem Gesetz (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis:Berichtigungsbeschluss zu OVG Niedersachsen - 23.01.2014 - AZ: 12 KN 285/12
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