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436 C 6322/11•AG Hannover, 2011-12-02, 436 C 6322/11
Entscheidungsdatum: 2011-12-02
Aktenzeichen: 436 C 6322/11
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2011:1202.436C6322.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2011, 36837
Gründe1Die Klage ist unbegründet.
2Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 127,06 EUR nicht zu.
3Ob die Beklagte nach der Insolvenzeröffnung v. 20.8.2009 gem. §§ 115, 116 InsO nicht mehr berechtigt war, gemäß der im Handelsvertretervertrag v. 15.8.2002 getroffenen Vereinbarung 1% der dem Handelsvertreter gutgeschriebenen Provisionen einzubehalten und an die AWD-Stiftung als seine Spende abzuführen, kann dahinstehen.
4Ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675 BGB scheidet aus, da die Beklagte die Spenden an die Stiftung weitergeleitet hat.
5Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht begründet, da die Beklagte nicht bereichert ist. Das Erlöschen des Auftrags löst auch keinen Schadensersatzanspruch aus.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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