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Amtsgericht Aachen — 92 IK 184/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 92 IK 184/16
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2016:0727.92IK184.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Normen: InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; AGInsO NW § 3
Leitsätze
Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter des Rechtsanwalts weisungsgebunden ist und von dem Rechtsanwalt überwacht wird. Andernfalls würden die in § 3 AGInsO normierten Anerkennungsregularien unterlaufen werden. Eine nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgte nachträgliche persönliche Beratung des ausstellenden Rechtsanwalts führt nicht zur Heilung des Mangels der Bescheinigung.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der G
Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Keywords
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