Full text
Amtsgericht Kerpen — 22 C 445/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-31
Aktenzeichen: 22 C 445/06
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2007:0731.22C445.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 138,817 Satz 2
Leitsätze
Die Rückforderung des im Rahmen eines sogenannten "Schenkkreises" Geleisteten ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem "Schenker" im Zeitpunkt der Leistung die Sittenwidrigkeit seines Handelns bewusst war (gegen BGB, Urteile vom 10.11.05
-III ZR 72/05 und 73/05-, NJW 2006, 45). Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn der Beschenkte zu den Initiatoren des "Spiels" zu zählen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.
Keywords
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