Full text
Amtsgericht Bonn — 28 II 189/03 WEG — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-02
Aktenzeichen: 28 II 189/03 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2007:1102.28II189.03WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilabteilung
Normen: WEG §§ 10, 13, 14, 43, 46
Leitsätze
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der im Wäschekeller lediglich die Aufstellung eines Gemeinschaftswäschetrockners erlaubt, obwohl genügend Platz für weitere Trockner zur Verfügung steht, entspricht nicht den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft. Gewerbemüll darf über die Mülltonnen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsorgt werden, wenn hier-bei die Mülltrennung (Restmüll, recyclingfähiger Müll) beachtet wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn einer Miteigentümerin nach mehrfachen Einbrüchen genehmigt wird, die Wohnungseingangstür durch eine zusätzliche Gittertür im Treppenhaus abzusichern, wenn allen anderen Miteigentümern Schlüssel zu der Gittertür angeboten werden. Wird für eine Gewerbeeinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft ein gesonderter Warmwasserbehälter installiert und über die Zentralheizung betrieben, so hat die Eigentümergemeinschaft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der intensiveren Nutzung der Zentralheizung.
Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 zu TOP 1 Satz 1 (Aufstellen von Waschmaschinen und einem Kondenstrockner) wird für ungültig erklärt. Der Beschluss der selben Versammlung zu TOP 2 (Entsorgung des Mülls der Teileinheit) wird für ungültig erklärt, soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, dass gewerblicher Restmüll aus der Teileinheit nicht über die Restmülltonne der Gemeinschaft und recyclingfähiger Abfall der Teileinheit nicht über die Tonnen der Gemeinschaft für recyclingfähigen Müll (Papier und Pappe bzw. Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe) entsorgt werden darf.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 75% und die Antragsgegner 25 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.10.2006: 11.300,00 €; vom 24.10.2006 bis zum 24.05.2007: 8.300,00 €; seit dem 25.05.2007: 5.800,00 €.
Keywords
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