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Amtsgericht Bonn — 110 C 306/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-11
Aktenzeichen: 110 C 306/11
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2012:0711.110C306.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 110. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 242, 305, 306, 307 Abs. 1
Leitsätze
Wird in den Versicherungsbedingungen bzw. Produktbedingungen einer Kapitallebensversicherung darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer wirtschaftliche Nachteile dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten bei Beginn der Versicherung belastet und enthalten die Bedingungen eine Tabelle über die jeweiligen Rückkaufwerte an der Stelle, an der der Verbraucher die Information erwartet, sind die Versicherungs- bezw. Produktbedingungen nicht intransparent und kommt ein Auskunftsanspruch über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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