Full text
Amtsgericht Bonn — 105 C 49/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-11
Aktenzeichen: 105 C 49/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:1011.105C49.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 105. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 145, 133, 157, 138
Leitsätze
Zur Erkennbarkeit eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.356,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.178,10 EUR seit dem 16. Juli 2011 und aus weiteren 1.178,10 EUR seit dem 19.05.2012, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 229,30 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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