Full text
Amtsgericht Bonn — 104 C 432/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-21
Aktenzeichen: 104 C 432/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:1121.104C432.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 104. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611, 628 Abs. 2; EU-Roaming VO II (EG) Nr. 544/2009
Leitsätze
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Die Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters gebietet es, einen sog. "Cut off" zu schaffen, der bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten des Vertragspartners die Verbindung kurzfristig unterbricht und eine Warnfunktion entfaltet.
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Der Betrag, an dem die Sperre in Form eines "Cut off" durch den Anbieter erfolgen muss orientiert sich im Inland auf das Freifache des durch die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 seit dem 01.03.2010 vorgegebenen Betrag von 50,00 € zuzüglich Mwst.
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Zur Voraussetzung einer fristlosen Kündigung des Mobilfunkanbieters.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn, Az.: 104 C 432/13, vom 04.07.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14 % und die Klägerin zu 86 %. Mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem obengenannten Versäumnisurteil darf von dem Beklagten nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Keywords
mobile telephonyduty of careinternet chargescut-off mechanismtermination without notice