Travel cancellation fees after nonpayment of the deposit

45 C 113/09Court of First InstanceAug 13, 2009Civil lawGranted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The plaintiff travel company sought to maintain a payment order for cancellation fees after the defendant failed to pay the deposit for an online-booked Turkey trip. The defendant denied receiving the booking confirmation and security certificate and argued that no contract existed. Bochum District Court found that the plaintiff had emailed the documents and payment reminders to the address supplied by the defendant; it also relied on his later acknowledgment of the confirmation in a telephone call. The court treated his silence after the final payment demand as withdrawal from the contract and upheld the agreed 40% cancellation charge. The enforcement order remained in force for EUR 1,284, 12% interest from 22 October 2008, and EUR 81.90 in collection costs.

Omnilex headnote

§ 9 Abs. 6 BGB-InfoV; § 126b BGB; transmission of the travel confirmation and security certificate by email. An email satisfies the text-form requirement where it is issued in a form suitable for durable reproduction in writing; the security certificate may be evidenced in text form and electronically associated with the travel confirmation. A contractual offer submitted through an online booking process may be accepted by email. Whether conduct constitutes an implied declaration of intent is assessed by interpreting it from the recipient’s perspective and in the circumstances of the case. Failure to pay a due deposit, combined with silence after repeated payment demands and a deadline, may indicate that the traveller no longer wishes to adhere to the contract. An agreed cancellation-fee provision is not unreasonable merely because other travel operators charge less; the operator’s particular commercial exposure, including its ability to resell travel capacity, is relevant to assessing the clause.

Full text

Amtsgericht Bochum — 45 C 113/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-13

Aktenzeichen: 45 C 113/09

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2009:0813.45C113.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 45. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26.02.2009 (09-7475554-0-4) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 22.10.2008 sowie 81,90 EUR vorgerichtlicher Kosten verpflichtet worden ist.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Vollstreckung darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

T a t b e s t a n d :

Der Beklagte buchte Anfang 2008 bei der Klägerin über das Internet eine Reise in die Türkei für mehrere Personen (Reiseantritt 27.09.2008) für insgesamt 3.210,00 EUR. Bei der Buchung akzeptierte der Beklagte durch anklicken die allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der Klägerin.

Die fällige Anzahlung leistete der Beklagte nicht, so dass die Klägerin diesen am 25.02.2008 eine Stornorechnung über 1.284,00 EUR per E-Mail übersandte.

Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten am 09.01.2008 eine Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein als pdf-Datei per E-Mail an die vom Beklagten angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Darüber hinaus habe sie ebenfalls per E-Mail vom 16.01.2008 und 22.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 27.01.2008 die Anzahlung angemahnt.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei durch Nichtzahlung der Anzahlung vom Vertrag konkludent zurückgetreten.

Das Amtsgericht Coburg verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Vollstreckungsbescheid vom 26.02.2009 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Zinsen nur ab dem 22.10.2008, Inkassokosten nur noch in Höhe von 81,90 EUR und eigene vorgerichtliche Mahnkosten überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe - bis auf die Stornorechnung - überhaupt keine Unterlagen der Klägerin erhalten, insbesondere nicht die Reisebestätigung und den Sicherungsschein. Daher sei überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Stornokosten in Höhe von 1.284,00 EUR.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Reisevertrag geschlossen worden ist. Unstreitig ist, dass der Beklagte im Internet auf der entsprechenden Seite der Klägerin alle erforderlichen Häkchen gesetzt und an die Klägerin versandt hat, so dass von einem wirksamen Angebot ausgegangen werden muss.

Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, in dem sie am 09.01.2008 per E-Mail dem Beklagten die Reisebestätigung und den Sicherungsschein als pdf-Datei übersandt hat. Das Gericht glaubt dem Beklagten nicht, dass er diese Unterlagen nicht erhalten hat. Der Beklagte reagiert erst auf die Stornorechnung der Klägerin, welche diese ebenfalls per E-Mail mit entsprechenden pdf-Dateien versandte. Versandtadresse war dieselbe E-Mailanschrift, die der Beklagte von vorn herein im Internet als seine angegeben hat. Es ist in keinster Weise ersichtlich, weshalb zuvor die E-Mail mit der Reisebestätigung und dem Sicherungsschein sowie der weiteren Mahnungen nicht beim Beklagten eingegangen seien sollten. Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass nach dem Erhalt der Stornorechnung ein Telefonat zwischen einer ihrer Mitarbeiterinnen und dem Beklagten stattgefunden hat, in dem der Beklagte den Erhalt der Reisebestätigung bestätigte. Der Inhalt dieses Telefonates ist unstreitig, so dass das Gericht letztlich davon überzeugt ist, dass der Beklagte die Unterlagen auch erhalten hat.

Die Übersendung per E-Mail ist ausreichend. Gemäß § 9 Abs. 6 BGB - InfoV kann der Sicherungsschein auch im Textform nachgewiesen und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden. Die Versendung per E-Mail reicht aus, da sie in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist (vergleiche Palandt, § 126 b Rd.-Nr. 3).

Von diesem Vertrag ist der Beklagte sodann konkludent zurück getreten. Nach dem er die Zahlung nicht gezahlt hatte, forderte die Klägerin ebenfalls per E-Mail zweimal, letztmalig sogar unter Fristsetzung, zur Zahlung auf. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte auch diese Aufforderungen erhalten hat. Da er sich jedoch in keinster Weise äußerte, kann im Rahmen der Auslegung einer konkludenten Willenserklärung, ausgehend vom Empfängerhorizont, von Seiten der Klägerin, dies nur so verstanden werden, als dass der Beklagte am Vertrag nicht mehr festhalten wollte. Dies stellt eine Kündigung des Reisevertrages dar.

Entsprechend den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen betragen die Stornokosten 40 %. Die Klausel ist auch nicht unwirksam, da darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht gesehen werden kann. Allein der Umstand, dass bei anderen Reiseveranstaltungen die Stornokosten niedriger seien, ändert daran nichts. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie, entgegen anderer Reiseveranstalter, keine Reisekontingente aufkauft, so dass sie auch nicht in der Lage ist, problemlos die Reisen anderweitig zu verkaufen. Daher ist ihr wirtschaftliches Risiko höher, so dass die geltend gemachten 40 % letztlich nicht zu beanstanden sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 91, 709 ZPO.

Keywords

travel contractonline contract formationtext formimplied withdrawalcancellation feescontractual terms

A travel contract was formed; the emailed confirmation and security certificate were sufficient.

The defendant submitted the online offer, and the court found the company’s email accepted it. The defendant’s later acknowledgment of the confirmation in a telephone call supported receipt; email satisfied the applicable text-form requirement.

The defendant’s conduct amounted to withdrawal, and the agreed 40% cancellation fee was not unreasonable.

The court found that the defendant received two payment demands, including one with a deadline, but remained silent. In context, this showed that he no longer wished to perform. The company explained that it did not pre-purchase travel capacity and therefore faced a greater resale risk.

The enforcement order remained in force, as modified to reflect the plaintiff’s reduced demands.

The recoverable cancellation fee was EUR 1,284; the plaintiff limited interest to 12% from 22 October 2008 and collection costs to EUR 81.90, and abandoned its separate reminder-cost claim.

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