Reimbursement of Expert Fees After a Traffic Accident

65 C 388/09Court of First InstanceDec 30, 2009Civil lawGranted

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Omnilex summary

The Bochum Local Court upheld the plaintiff's claim, based on assigned rights, for EUR 138.04 in expert fees arising from a May 2009 collision with a bus insured by the defendant. Although the repair estimate was only EUR 572.43, the court found that a layperson could reasonably suspect hidden damage given the bus's mass and the circumstances of the sideswipe. The expert then limited the work to a simple damage calculation, whose cost was not substantially above that of a repair-shop estimate. The court ordered payment with statutory default interest from 18 September 2009 and charged the defendant with the proceedings' costs.

Omnilex headnote

§ 249 Abs. 1 BGB; recoverability of motor-vehicle damage-assessment costs. Whether obtaining an expert report was necessary and reasonable is assessed from the injured party's perspective at the time of commissioning, considering that party's knowledge and available means. The later-established amount of damage is not by itself decisive, because it is unknown when the expert is retained; it may, however, inform the court's assessment under § 287 ZPO of whether an expert assessment was actually required or a less costly estimate would have sufficed. Even where the eventual repair cost is below the usual minor-damage threshold, commissioning an expert may be justified if the circumstances of the accident could reasonably lead a layperson to suspect hidden damage. Where the expert limits the work after inspection to a simple calculation, the resulting fee may be recoverable if it is not substantially higher than the cost of a repair-shop estimate.

Full text

Amtsgericht Bochum — 65 C 388/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-30

Aktenzeichen: 65 C 388/09

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2009:1230.65C388.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 65. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Wor¬ten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 18.09.2009 zu zah¬len.

Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen.

Ohne Tat¬be¬stand (ge¬mäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Ent¬schei¬dungs¬grün¬de:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden.

Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Keywords

traffic accidentexpert feesdamage assessmentnecessity of expensesminor damagedefault interest

The fee was recoverable because, from the injured party's perspective at the time of commissioning, an expert assessment was reasonable and necessary.

The bus's mass and the possible energy of impact meant a layperson could reasonably suspect hidden damage despite the low repair estimate. Once the limited damage became apparent, the expert prepared only a simple calculation, at a cost not substantially exceeding a repair shop's estimate.

The plaintiff was entitled to interest at five percentage points above the applicable base rate from 18 September 2009.

The interest claim followed from default.

The defendant must bear the costs of the proceedings.

The plaintiff succeeded on the claim.

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