Tenants’ request for interim injunction against landlord denied

67 C 65/10Court of First InstanceFeb 17, 2010Tenancy lawDismissed

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Omnilex summary

The tenants sought an interim injunction against their landlord, seeking to prevent tenancy-related letters being sent to Q., a lawyer in their firm who also served as a federal minister; letters being placed in their home mailbox; allegedly defamatory statements; and threats. The Bochum Local Court dismissed the action. It found no established tenancy or personality-rights basis for the requested restrictions and held that the tenants had not shown the urgency required for interim relief. The landlord’s conduct, though apparently intended to exert pressure and including a serious accusation involving the tenants’ child, did not establish actionable defamation or a personality-rights violation. The tenants were ordered to pay costs.

Omnilex headnote

Sections 823 et seq. BGB; interim injunctive relief in a residential tenancy dispute requires both a substantive claim and urgency. A landlord’s communications with a tenant who also belongs to the tenant’s law firm do not, without further circumstances, establish a breach of tenancy duties merely because they concern the parties’ dispute or are delivered to the tenant’s home. The professional status of that tenant’s colleague remains relevant notwithstanding the colleague’s concurrent public office. An accusation made in the context of a tenancy conflict, even if serious and involving a tenant’s child, does not by itself establish criminal defamation or an infringement of personality rights under § 823(1) BGB. The ordinary psychological and physical strain associated with a contentious tenancy dispute, including the threat of losing one’s home, does not alone demonstrate the urgency necessary for an interim injunction.

Full text

Amtsgericht Bochum — 67 C 65/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-17

Aktenzeichen: 67 C 65/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:0217.67C65.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 67. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsklägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Verfügungskläger, im Folgenden nur Kläger genannt, sind Mieter einer Wohnung im Hause der Verfügungsbeklagten, im Folgenden nur Beklagte genannt.

Aus verschiedenen Gründen kam es zu einer Streitigkeit zwischen den Mietvertragsparteien.

Im Laufe dieser Streitigkeit kündigte die Beklagte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, wegen angeblicher Vertragsverletzungen der Kläger.

Unter anderem kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26.01.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage A 1 zur Antragsschrift (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 wandte sich die Beklagte an Kanzleramtsminister Q. unter der Berliner Anschrift. Herr Q. ist Mitglied der Prozessbevollmächtigten der Kläger ebenso wie der Kläger selbst. Diesbezüglich wird auf den Briefkopf in der Antragsschrift verwiesen. Wegen des Inhaltes des Schreibens an Kanzleramtsminister Q. vom 27.01.2010 wird auf die Ablichtung des Schreibens Anlage A 13 zur Antragsschrift (Bl. 48 f. d.A.) verwiesen.

Nachdem sich bereits die Prozessbevollmächtigten der Kläger für diese bei der Beklagten gemeldet hatten, verbrachte die Beklagte einzelne Schreiben, zum Teil auch an die Prozessbevollmächtigten der Kläger, in den privaten Hausbriefkasten der Kläger.

Die Kläger meinen, sie könnten von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass diese es unterlässt, Schreiben aus der Mietstreitigkeit unmittelbar an Kanzleramtsminister Q. zu senden, weitere Streitschreiben in den Hausbriefkasten der Kläger einzuwerfen und den Klägern übel nachzureden, indem sie Dritten gegenüber behaupte, die Kläger gefährdeten das Dach über dem Haus ihres siebenjährigen Sohnes.

Eine Eilbedürftigkeit sei gegeben, weil ohne die einstweilige Verfügung erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen der Kläger drohten. Dies äußere sich in Schlafstörungen, erheblichem Gewichtsverlust, Konzentrationsschwäche, Angst vor der Unberechenbarkeit der Beklagten, erhebliche Beeinträchtigung des Privatlebens der Kläger unter Einbeziehung des gemeinsamen fünfjährigen Sohnes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Kläger wird auf den Inhalt der Antragsschrift nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Schreiben

oder sonstige schriftliche Mitteilungen, die sich inhaltlich mit

dem Wohnraummietverhältnis zwischen den Klägern und der

Beklagten zur Wohnung im Objekt

Bochum befassen, an Herrn Kanzleramtsminister

Q., dienstansässig Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1,

10557 Berlin zu übersenden;

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Dauer

der Mandatierung der Rechtsanwälte I.

aus Essen, Schreiben oder

sonstige schriftliche Mitteilungen betreffend das Wohnraum-

mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zur

Mietwohnung im Objekt Bochum in

den Briefkasten der vorbezeichneten Wohnung der Kläger

einzuwerfen bzw. Schreiben und sonstige schriftliche Mit-

teilungen betreffend das vorbezeichnete Wohnungsmietver-

hältnis in den Machtbereich der Mietwohnung der Kläger ein-

zubringen;

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger

gegenüber Dritten übel nachzureden;

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kläger

zu bedrohen;

der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwider-

handlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 ausgesprochene Ver-

pflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 Euro und für den

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-

haft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden

kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Ursache für die Streitigkeiten hätten die Kläger gesetzt. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, die Kläger in ihrem Haus zu dulden. Die Kläger würden Kleinigkeiten dazu heranziehen, einen erheblichen Streit gegen die Beklagte zu führen. Durch das Verhalten der Kläger sei das Mietverhältnis eskaliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Schutzschrift vom 26.01.2010 nebst Anlagen (Bl. 71 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 16. und 17.02.2010 nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger überhaupt einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Dies ist für alle drei Anträge ausgesprochen zweifelhaft, denn eine Anspruchsgrundlage ist hier nur aus dem Mietvertrag heraus bzw. §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit Strafvorschriften denkbar.

Soweit sich die Kläger dagegen wehren, dass die Beklagte Schreiben an Kanzleramtsminister Q. sendet, fehlt es an einem mietvertraglichen Unterlassungsanspruch.

Der Mieter hat gegen den Vermieter den Anspruch, vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Dies bezieht sich allerdings zunächst ausschließlich auf das Mietverhältnis, und nicht auf das Verhalten im Rahmen einer Mietstreitigkeit.

Es ist nicht außergewöhnlich und entspricht im Grunde der Üblichkeit, dass es bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter häufig auch emotional zugeht.

Auch wenn die Beklagte Herrn Q. in seiner Funktion als Kanzleramtsminister anschreibt, kann das Gericht hierin keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten oder eine Persönlichkeitsverletzung erkennen.

Grundsätzlich können sich Mieter und Vermieter an einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten des Mieters oder des Vermieters wenden, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Aus der Sonderstellung des Herrn Q. als Kanzleramtsminister folgt hier deshalb nichts anderes, weil er tatsächlich noch als Mitglied der Rechtsanwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger fungiert. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ebenfalls nach dem Briefkopf das Amt als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei nicht ruht, sondern nur ein Vertretungsfall vorliegt. Daher haftet auch Kanzleramtsminister Q. in seiner Funktion als Mitglied der Rechtsanwaltsgemeinschaft für etwaiges Fehlverhalten der Prozessbevollmächtigten. Ob dies hier vorliegt, bedarf hier nicht der Entscheidung.

Im Übrigen dürfte es sich, wie im Termin erörtert, bei dem Vorwurf, die Kläger würden das Dach über dem Haus des Kopfes des Kleinkindes gefährden, nicht um eine üble Nachrede im Strafrechtssinne handeln.

Offenbar will die Beklagte hierdurch nur den Druck auf die Kläger erhöhen, das Mietverhältnis möglichst schnell zu beenden.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich um einen schweren Vorwurf den Klägern gegenüber handelt.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Verbindung zum Kleinkind hier neben der Sache liegt. Allerdings ist darin keine strafbare Handlung oder Persönlichkeitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB zu erkennen.

Im Ergebnis fehlt auch eine Anspruchsgrundlage, dass es die Beklagte zu unterlassen hat, bestimmte Schreiben in den Hausbriefkasten der Kläger zu werfen.

Das Gericht hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich darauf hingewiesen, dass der Kläger als Mitglied der Rechtsanwaltsgemeinschaft der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Haus zugleich als Mieter wohnt und deshalb Post auch an ihn als Vertreter der Rechtsanwälte gerichtet werden kann. Im Übrigen kann das Gericht auch hierin keine mietvertragliche Pflichtverletzung erkennen. Auch hier verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte hier offenbar Druck auf die Kläger persönlich ausüben will. Gleichwohl handelt es sich entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht um einen Fall von „Mobbing“.

Vielmehr ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien offenbar aufgrund gegenseitiger Beschuldigungen zerrüttet. Auf diese Fragen kommt es allerdings im Ergebnis nicht an, denn es fehlt bereits an einem glaubhaft gemachten Eilbedürfnis.

Bei Sichtung der gewechselten Schriftsätze hat das Gericht an keiner Stelle den Eindruck, dass die Kläger sich gegen die Angriffe der Beklagten nicht zu verteidigen wissen.

Dagegen sprechen die Schreiben der Klägerin selbst und natürlich erst recht die Schreiben des Klägers bzw. seiner Rechtsanwälte. Im Übrigen sind Mietauseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter gerade auch unter der Drohung, die Wohnung zu verlieren, stets mit psychischen und physischen Beeinträchtigungen versehen.

Würde man hier ein Eilbedürfnis bejahen, könnte bei jedem emotional geführten Streit zwischen Vermieter und Mieter jede Partei eine einstweilige Verfügung erwirken, bestimmte Äußerungen oder Handlungen zu unterlassen. Es bedarf nicht der weiteren Erläuterung, dass hierfür tatsächlich eine einstweilige Verfügung nicht notwendig ist.

Vielmehr werden die Parteien in den bereits anhängig gemachten Rechtsstreiten darüber zu streiten haben, ob die eine oder die andere Seite recht hat.

Das Gericht hat abschließend den Eindruck, dass das einstweilige Verfügungsverfahren auch nur ein weiteres Mittel im Mietrechtsstreit ist, um einen Angriff gegen die Beklagte zu führen und ihr damit zumindest Kostennachteile zuzufügen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Unterlassung bestimmter Äußerungen oder Handlungen durch die Beklagte.

Keywords

residential tenancyinterim injunctionurgencypersonality rightsdefamationallocation of costs

No tenancy-based or personality-rights claim was established, and the tenants did not show urgency.

The communication to Q. did not itself breach tenancy duties or infringe personality rights; his ministerial role did not alter his concurrent professional status as a lawyer.

No basis for the requested prohibition was established, and urgency was lacking.

A tenant who is also a member of the tenants’ law firm could receive mail in that professional capacity; the conduct was not shown to constitute a legally actionable tenancy breach or 'mobbing'.

The alleged statement did not establish criminal defamation or a personality-rights violation, and urgency was lacking.

Although the accusation was serious and its reference to the tenants’ young child was beside the point, the court found no criminal act or violation under § 823(1) BGB.

The request was not supported by a sufficiently established claim or urgency.

The court found the tenants capable of defending themselves in the ongoing tenancy disputes and considered the asserted harms insufficient to establish urgency.

No coercive measure was imposed because the requested injunctions were denied.

The ancillary enforcement request depended on granting the injunctions.

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