Delay damages denied because the debtor was not culpable

67 C 51/10Court of First InstanceJun 25, 2010Civil lawDismissed

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Omnilex summary

The plaintiff sought delay-related damages from the defendant. The defendant had withheld payment because the original freight documents had not been supplied and had raised that issue before suit. The court dismissed the claim, reasoning that default requires fault and that the defendant could reasonably regard the contractual clause making delivery of the originals a condition of payment as valid. The court also allocated the costs relating to the portion declared settled to the plaintiff, finding that allocation equitable. The judgment was declared provisionally enforceable.

Omnilex headnote

§§ 286, 280 BGB; culpability as a prerequisite to damages for default: A debtor does not culpably delay performance if, in good faith, it may assume that a contractual right to withhold performance exists and asserts that right to the creditor. The relevant assessment includes the debtor’s reasonable understanding of the governing contractual term and the circumstances known at the time. Where payment under a freight contract is made conditional on presentation of original freight documents, the debtor’s reasonable reliance on the clause may preclude culpable default even if the clause’s validity is left undecided. A prior judicial ruling upholding the same clause may support that reasonable belief. For costs following a declaration that the matter is settled, the court allocates costs according to equitable discretion, taking account of the likely outcome.

Full text

Amtsgericht Bochum — 67 C 51/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-25

Aktenzeichen: 67 C 51/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:0625.67C51.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 67. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt den Wert des Kosteninteresses der Klägerin nach einem Streitwert von 2.641,80 Euro (§§ 3, 5 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag der Klägerin unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verzugsbedingte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.

Hier kann dahinstehen, ob die Klausel über die Fälligkeit gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die dem Vertragsverhältnis zugrunde lagen, unwirksam ist.

Die Klägerin vergisst nämlich, dass Verzug auch Verschulden voraussetzt.

Ein derartiges Verschulden kann hier das Gericht schon deshalb nicht feststellen, weil die Beklagte annehmen durfte, die hier umstrittene Klausel sei wirksam.

Dies folgt bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Bochum.

Das Gericht war in jener Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, die hier streitige Klausel sei wirksam, weshalb Fälligkeit erst mit Übergabe der Originalfrachtbriefe eintreten könne.

Hier kommt es aber nicht allein auf die Fälligkeit an, sondern auch auf die Frage, ob schuldhafter Verzug vorliegt. Der Schuldner, der annehmen darf, er besitze ein Zurückbehaltungsrecht, kommt nicht in schuldhaften Verzug, wenn er dieses dem Gläubiger gegenüber auch geltend macht.

Aus der Vorkorrespondenz folgt deutlich, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich das Fehlen der Originalunterlagen gerügt hat.

Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte einfach nur die Originalunterlagen an die Klägerin senden und damit den Rechtsstreit vermeiden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ist die Klausel gem. Ziffer 6 der AGB der Beklagten als vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung nicht nach §§ 307,308 BGB unwirksam.

Danach sind die Regelungen des HGB disponibel. Die Änderung der Fälligkeit ist nicht unüblich und gerade bei Geschäften der vorliegenden Art weder überraschend noch unklar. Sinn der Klausel ist der Nachweis des Transportunternehmens dem Auftraggeber gegenüber, der im Grunde wegen der Manipulationsmöglichkeiten bei Fotokopien in der Regel nur durch Vorlage des Original-Frachtbriefes möglich ist.

Diese Beweissicherheit für das Transportunternehmen ist ausschlaggebend für die auch vom Landgericht Bochum wie von der Beklagten zitiert vertretenen zutreffenden

Ansicht. Es ist auch kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, warum die Originalunterlagen nicht übersandt worden sind oder übersandt werden können.

Erst wenn feststeht, dass die Unterlagen z.B. verloren sind, kommt es auf die Beweissicherheit durch andere Beweismittel z.B. Erklärungen des Unterfrachtführers an. Die bloße Information wegen der „Ordnungsgemäßheit“ des Transports durch den Unterfrachtführer reicht eben wegen der Beweissicherheit dem Auftraggeber gegenüber nicht aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Keywords

payment defaultcontractual termsfreight documentsculpabilitycost allocation

The defendant was not culpably in default because it could reasonably believe the contractual clause requiring original freight documents was effective and had asserted its right to withhold payment.

Default requires fault. In light of the court’s prior ruling upholding the clause, the defendant could believe payment was not yet due until the original freight documents were provided. The defendant had also notified the plaintiff of the missing originals.

The plaintiff bears the costs, including those relating to the settled portion.

In the court’s view, allocation of costs to the plaintiff was equitable in light of the likely outcome and the circumstances of the settled matter.

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