Tenant’s right to prevent redevelopment of a shared green space

63 C 9810Court of First InstanceSep 14, 2010Tenancy lawDismissed

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Omnilex summary

The tenant of an attic apartment sued her housing-cooperative landlord to prevent redevelopment of a large green area between several buildings, or alternatively to require three months’ advance notice of the concrete plans. The court dismissed both requests. The lease identified the apartment and a right to use the cable connection, but did not provide for use of the green area. Because no portion of the area was spatially assigned to the tenant’s building, it was neither part of her rental property nor a common facility belonging to it. The modernization notice provisions therefore did not apply. The tenant bore the costs.

Omnilex headnote

Section 554(2) and (3) BGB, in the version applicable at the time; a landlord’s modernization and advance-notice obligations concern measures affecting the tenant’s rental property. A tenant’s contractual right of use must be determined from the lease and the objective circumstances defining the scope of the leased premises. Mere proximity to a building, or alleged use in common with tenants of other buildings, does not make an adjoining area part of the rental property. In particular, where a larger green area cannot be divided or spatially assigned to individual buildings, no tenancy-based right to use the entire area—or an unidentifiable part of it—arises merely from the tenants’ residence in adjoining properties. Work on such a separate area does not trigger the statutory modernization notice requirement for a tenant whose own rental property is unaffected.

Full text

Amtsgericht Bochum — 63 C 9810 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 63 C 9810

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:0914.63C9810.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 63. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte

nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 20.02.2001 Mieterin

der beklagten Wohnungsgenossenschaft; sie bewohnt eine Wohnung im Dachgeschoß des Hauses in Bochum. Das Haus bildet zusammen mit anderen im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser an der ...straße, der ...straße, der ...straße und der ...straße ein Rechteck, in dem sich eine größere Grünfläche mit altem Baum- und Strauchbestand befindet. Die Beklagte möchte diese Fläche umgestalten und dabei einen Großteil der Bäume und Sträucher beseitigen; einen Teil der Bäume hat sie bereits gefällt. Fällgenehmigungen der Stadt Bochum sind erteilt. Die Beklagte plant ferner an einem Teil der Häuser auch Maßnahmen wie Entwässerungsarbeiten und Abdichtungen im Sockelbereich, Wärmedämmmaßnahmen, die Anlage von Terrassen der Erdgeschoßwohnungen, das Anbringen von Balkonen und das Abreißen von äußeren Kellerzugängen. In einem ersten Bauabschnitt soll die Entwässerung einiger Häuser an der ...straße, ...straße und ...straße erneuert werden, die Häuser sollen modernisiert werden und die Außenanlagen sollen gestaltet werden. Die Beklagte informierte die Mieter hierüber im Mai 2009 schriftlich.

In der Sache 44 C 33/10 Amtsgericht Bochum beantragte die Klägerin gegen

den Beklagte der Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagten

untersagt werden sollte, bestimmte Bäume auf der Grünfläche zu fällen. Dieser

Antrag wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen

Beschluss wies das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 22.02.2010 zurück.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin in erster Linie Unterlassung

der Durchführung des von der Beklagten aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit,

als die Grünfläche zwischen den Häusern beseitigt werden soll. Hilfsweise beansprucht sie, dass die Beklagte den Umgestaltungsplan erst fortsetzen darf,

wenn sie über die konkrete Ausführung der Umgestaltung von der Beklagten mindestens drei Monate vorher informiert worden ist.

Die Klägerin trägt vor:

Es handele sich bei den geplanten Maßnahmen der Beklagten um eine Modernisierung im Sinne vom § 554 Abs. 2 BGB, die die Beklagte in der

vorgesehenen Form anzukündigen habe, was sie jedoch nicht getan habe.

Nach der geplanten Umgestaltung werde von der Grünfläche, bei der es sich um

eine Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter handele, nichts mehr übrig bleiben,

da an den Erdgeschoßwohnungen Terrassen errichtet werden sollten und über

die Fläche ein Verbindungsweg führen solle. Hierdurch werde ihr mietvertraglich

geschütztes Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt. Ein solches Recht bestehe infolge

jahrelanger tatsächlicher Nutzung. Sie wende sich nicht nur gegen das Fällen der

Bäume; insbesondere dieses sei aber unnötig, weil die Bäume sämtlich in einem

guten Zustand seien.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des von ihr als Modernisierungs-

maßnahmenpaket aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit

zu unterlassen, als mit ihm die hinter dem Hause ...straße gelegene,

im Karree zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und

...straße angelegte und den Mietern zur gemeinsamen

Nutzung überlassene, mit altem Baum- und Strauchbestand ausgestattete

und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße, ...straße

, ...straße sowie ...straße unmittelbar angeschlossene Grünfläche beseitigt

werden soll.

  1. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Umsetzung des Um-

gestaltungsplanes durch Beseitigung der mit altem Baum- und Strauchbestand

bewachsenen, hinter dem Hause ...straße gelegenen, im Karree

zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und

...straße angelegten und den Mietern zur gemeinsamen Nutzung

überlassenen und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße,

...straße, ...straße sowie ...straße unmittelbar

angeschlossenen Grünfläche, insbesondere die Beseitigung weiterer Bäume

Sträucher, erst fortzusetzen, wenn ihr die konkrete Ausführung der Umge-

staltung einschließlich der konkreten Benennung der im Rahmen der

Umgestaltung vorzunehmenden Neubepflanzung unter Angabe der konkreten

Art der Bepflanzung und des konkreten Standortes zumindest 3 Monate vorher

durch die Beklagte bekannt gegeben worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Es handele sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, da das Mietobjekt

der Klägerin nicht betroffen sei. Ausweislich des Mietvertrags habe die Klägerin

kein Nutzungsrecht an der Grünfläche; ein eventuelles Nutzungsrecht beziehe sich

jedenfalls nicht darauf, dass der jetzige Zustand beibehalten werden. Mehrere

Bäume an der ...straße seien in einem schadhaften Zustand; mehrere

Birken seien störend. Es stehe in ihrem Ermessen als Eigentümerin, wie sie

die Ausgestaltung der Grünanlagen vornehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen

Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die von der Beklagten geplanten Maßnahmen an der Grünfläche, mit denen sie bereits begonnen hat, betreffen nicht die Mietsache der Klägerin, so dass sich für

die Frage, ob die Klägerin diese gem. § 554 Abs. 2 BGB wegen der möglichen

Auswirkungen auf sie möglicherweise nicht zu dulden hat, nicht stellt. Auch war

die Beklagte nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, der Klägerin spätestens

drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen

Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung

in Textform mitzuteilen.

Ausweislich des Mietvertrags ist der Klägerin die Dachgeschosswohnung im

Haus überlassen worden; gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrags hat

die Klägerin ferner ein Recht zum Mitgebrauch des Breitbandkabelanschlusses.

Die Grünfläche ist im Mietvertrag nicht erwähnt. Es handelt sich bei der Grünfläche

auch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung des Mietobjekts, die den Mietern

zur Benutzung überlassen worden ist. Insoweit käme ohnehin nur ein Nutzungsrecht

an einem Teil der Grünfläche, welches im Bereich des Hauses ...straße

gelegen ist, in Betracht; die Annahme, dass sämtliche Mieter der angrenzenden

Häuser durch stillschweigende Überlassung des Gebrauchs jeweils ein miet-

vertragliches Nutzungsrecht an der gesamten großen Grünfläche erworben haben

könnten, geht in jedem Falle entschieden zu weit. Die Annahme eines miet-

vertraglichen Nutzungsrechts an einem dem jeweiligen Haus zuzuordnenden Teil

der Grünfläche scheitert nach Auffassung des Gerichts daran, dass den jeweiligen

Häusern zugeordnete abgegrenzte oder abgrenzbare Teile der Grünfläche nicht

bestehen; von daher kann auch nicht teilweise von einer Gemeinschaftseinrichtung

des Mietobjekts ausgegangen werden, sondern es handelt sich um eine – wenn-

gleich an die Häuser angrenzende – gesonderte Fläche, die nicht in einem

unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Mietobjekt steht. Soweit die

Klägerin vorträgt, dass Gartenpflegekosten umgelegt werden, mag dies so sein;

dabei kann es sich aber um Gartenpflegekosten der Vorgärten, die ausweislich der

Fotos vorhanden sind, handeln. Dass die Beklagte Kosten der Pflege der großen

Grünfläche zwischen den Häusern auf die Mieter umlegt, hat die Klägerin nicht

behauptet. Die streitige Grünfläche ist deshalb auch nicht teilweise Bestandteil der

Mietsache der Klägerin. Nach der Verkehrsanschauung, die den Inhalt und Umfang

des Mietgebrauchs mitbestimmt, wäre zwingende Voraussetzung für die Annahme

eines mietvertraglichen Gebrauchsrechts der Klägerin, dass Teile der Grünfläche den

Häusern bzw. dem von ihr bewohnten Haus räumlich konkret zugeordnet werden könnten, was aber nicht der Fall ist.

Maßnahmen an den Häusern selbst, die möglicherweise als Modernisierungs-

maßnahmen anzusehen wären, plant die Beklagte ausweislich ihrer Information

vom Mai 2009 in dem ersten Bauabschnitt an dem Haus nicht.

Ausweislich der im Termin vorgelegten Fotos ist das von der Klägerin bewohnte

Haus im Übrigen augenscheinlich außen bereits modernisiert.

Die geltend gemachten Ansprüche bestehen danach nicht. In ihrer Rechtsposition als Mieterin kann die Klägerin auf die Umgestaltung der Grünfläche keinen Einfluss nehmen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Keywords

rental propertycommon areastenant use rightsmodernizationadvance notice

The tenant had no contractual right to use the green area, which was not part of her rented property or a common facility assigned to it.

The lease granted the tenant the attic apartment and use of a cable connection, but did not mention the green area. No defined or assignable part of the area could be allocated to her building, and the area therefore was not part of the leased property. The planned work consequently did not concern the tenant’s rental object.

The landlord had no duty under section 554(3) BGB to give the tenant the claimed notice because the measures did not concern her rented property.

The statutory notice obligation for modernization measures did not apply to work on a separate green area that was not part of the tenant’s rental object.

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